Europa


Konvention über die persönlichen Beziehungen zu Kindern

(ETS Nr. 192)
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Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten, die Nichtmitglied-Staaten, die an seiner Weiterentwicklung ebensogut wie der Europäischen Gemeinschaft teilgenommen haben, am 15. May 2003 in Straßburg.

Inkrafttreten : 1. September 2005.

Zusammenfassung

Der Kontakt zu den eigenen Kindern und mögliche Beschränkungen, sofern solche im Interesse des Kindes erforderlich sind, stellen ein wichtiges Problem für die Mitgliedsstaaten des Europarats dar. Die mit der praktischen Durchführung des Rechts auf Kontakt verbundenen Probleme führen in vielen Ländern zu erheblichen Streitigkeiten. Manche Elternteile zögern – und mitunter zu Recht – , Kontaktsrechte einzuräumen, während anderen die Möglichkeit verwehrt bleibt, irgendeine Möglichkeit des Kontakts zum eigenen Kind zu erlangen oder zu behalten. Streitigkeiten über Kontaktmöglichkeiten dauern oft lang und sind für alle Beteiligten schmerzlich. Dabei geht es um den Erlass, die Abänderung oder Vollstreckung entsprechender gerichtlicher Anordnungen. Hinzukommt der Umstand, dass Familienbeziehungen oft Partner aus verschiedenen Ländern zusammengebracht haben. Schwierigkeiten ergeben sich dann aus der geographischen Trennung, der Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen sowie als Folge verschiedener Sprachen und Kulturkreise. All das illustriert die Probleme bei grenzüberschreitenden Kontakten.


Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet jedoch „die Achtung des Familienlebens (.....) die Staaten, in einer Weise vorzugehen, die geeignet erscheint, diese Familienbande sich normal entwickeln zu lassen.“ (Eur. Court HR, Fall Scozzari und Giunta gegen Italien, Entscheidung vom 13. Juli 2000, A, Paragraph 221). Ziel des Übereinkommens ist es, eine Verbesserung gewisser Aspekte des Rechts auf Kontakt im In- und Ausland zu erreichen und insbesondere das grundlegende Recht von Kindern und ihren Eltern auf weiteren regelmäßigen Kontakt näher auszugestalten und zu stärken. Notfalls kann dieses Recht des Kindes auch auf Kontakt zu anderen Personen als den Eltern erstreckt werden, vor allem dann, wenn das Kind mit der betreffenden Person verwandt ist. Insoweit geht es dem Übereinkommen darum, allgemeine Grundsätze für den Kontakt betreffende Anordnungen festzulegen. Auch gilt es, entsprechende Sicherheiten und Garantien für die ordnungsgemäße Durchführung solcher Kontakte und die unmittelbare Rückkehr der Kinder nach Ablauf der Besuchszeit zu bestimmen. Das Übereinkommen verpflichtet alle Gremien und Behörden, die mit Anordnungen zu Fragen des Kontakts befasst sind, zur Zusammenarbeit und verstärkt die Anwendung bestehender einschlägiger internationaler Vereinbarungen auf diesem Gebiet. Das Übereinkommen richtet sich auch an Nichtmitgliedsstaaten des Europarats und hält ihnen deshalb den Beitritt offen.


Konvention über die persönlichen Beziehungen zu Kindern - Übersicht

Konvention über die persönlichen Beziehungen zu Kindern - Zusammenfassung

Vollständige Liste der Verträge des Europarates


Die Konvention selbst ist leider immer noch nicht in deutscher Sprache verfügbar.
Alle Konventionen der Europäischen Union sollen in Landessprachen übersetzt werden.
Thomas




Convention on Contact concerning Children


Convention on Contact concerning Children

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