Anruf beim Kreiskrankenhaus: "Ich hätte gerne die Entbindungsstation"
(Hebamme hebt ab)
"Hallo, es geht um ein juristisches Projekt zum § 1626a BGB. Könnten Sie sich vorstellen, daß Eltern gleich im Kreissaal eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben?"
Hebamme: "Es geht ein Formular vom Krankenhaus ans Standesamt. Da sind immer die Unterschriften von beiden Eltern drauf. Das wird aber nicht im Kreissaal unterschrieben. Sind Sie Jurist?"
"Ich bin kein Jurist, aber wir machen ein juristisches Projekt. Das Formular, das Sie gerade angesprochen haben, regelt nicht die gemeinsame Sorge. Dafür brauchen sie nochmal ein anderes Formular. Das wird von den Eltern häufig vergessen. Wenn die Unterschrift auf dem Krankenhausformular gleichzeitig eine gemeinsame Sorgeerklärung wäre, könnten wir uns eine Menge Bürokratie sparen. Sozusagen eine Unterschrift für alles."
Hebamme: "Das klingt einleuchtend."
"Wie oft kommt es vor, daß eine Mutter
den Namen des Vaters nicht nennen will?"
Hebamme: "Das ist ganz selten. Das ist
bei mir 1x in 7 Jahren vorgekommen."
"Was haben Sie da gemacht?"
Hebamme: "Nix. Das müssen die
doch wissen."
"Wäre es für Sie schwierig, den
Vater festzustellen?"
Hebamme: "Die kommen doch alle
mit."
"Sind das immer die Männer, die mitkommen,
oder ist da auch mal der Hausfreund dabei?"
Hebamme lacht: "Das prüfen wir nicht.
Aber auf jeden Fall kann ich mir sicher sein, das der Mann, der bei der
Entbindung dabei ist, auch der Vater ist. - Wenn Sie so ein Formular haben
wollen, dann müssen Sie sich an unseren Chefarzt wenden. Da gebe ich
ihnen gerne die Durchwahl."
Hier können Sie ihre Meinung sagen |
Hallo, die Forderung sollte weitergehen: Wenn eine Mutter den Vater nicht angibt, ist ein Amtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten (§ 1666 BGB). Da dem Kind sowohl die halbe Identität wie die Qualitäten des Vaters genommen werden, ist zu prüfen, ob dem Kind dadurch Schäden entstehen.
wenn einem Kind der Vater vorenthalten
wird, ist das eine Einschränkung seiner Identitätsbildung. Außerdem
werden dem Kind die Erziehungsanteile des Vaters vorenthalten, auf die
es Anspruch hat (§§ 1626 III, § 1684 I und II in Verbindung
mit § 1666 BGB). Es ist deshalb ein Amtsermittlungsverfahren einzuleiten.
Bei plötzlichem Ausfallen der Mutter muß der Vater als Ersatzperson
vorhanden sein. Kann er nicht ausfindig gemacht werden oder fällt
er aus Gründen aus, die durch die Umgangsvereitelung entstanden sind,
ist dem Kind der Schaden dadurch entstanden, dass der zweite Elternteil
nicht vorhanden ist und das Kind in eine Fremdunterbringung kommt.
Herzliche Grüße Horst Schmeil
das Krankenhaus / die Hebamme oder spätestens
das Standesamt sollten verpflichtet werden, den Vater ausfindig zu machen.
Gemeinsame Sorge sollte der Regelfall sein. Wenn die Mutter Einspruch gegen
die automatisch geltende gemeinsame Sorge einreicht, muß dieser Einspruch
begründet werden. Die Mutter / der Vater muß nachweisen, daß
das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge gefährdet ist.
Gruß Thomas
Datum: Thu, 11 Oct 2001 Von: "vaeternotruf.de" <webmaster@vaeternotruf.de>
host du hast recht,
aber man muss der mutter ja nachweisen,
dass sie den namen des vaters wissentlich verschweigt. sie müsste
aber glaubhaft machen können, wo sie wann den mann getroffen hat,
damtit dan behördlicherseite nachforschungen betrieben werden können.
gruß peter
Hallo aus Canada,
ich wollte damals auch im Kreissaal dabeisein. Die damalige Freundin und nun Ex wollte das aber nicht. Auf dem Formular des Krankenhauses wollte sie mich nicht als Vater nennen.
Also ging ich mit dem Formular auf das Standesamt und meldete den gemeinsamen Sohn an. Dachte dort komm ich dann auf die Geburtsurkunde mit drauf/ Nix. Ich war ja nicht als Vater auf dem Papier vom Krankenhaus, von der Mutter als Vater erwaehnt, also kann ich auch nicht auf die Geburtsurkunde. Vom Sorgerecht war da noch gar nicht die Rede. Als ich dann auf dem Jugendamt meine Vaterschaft einseitig anerkannte war diese, "schwebend" aber unwirksam, da Mutter nicht zustimmte!!
Also mein Vorschlag und zugleich Forderungsvorschlag fuer den VAFK
--Wenn eine Mutter den Vater nicht nennt
sollte sie innerhalb kuerzester Zeit einen Brief vom Standes oder Jugendamt
bekommen auf dem sie den Vater anzugeben hat. Anderenfall bekommt der sich
von Anfang an meldende Vater zumindest das geteilte Sorgerecht! Kennt sie
den Vater nicht oder will ihn nicht nennen, und es meldet sich kein Vater
-- ja was dann ?
Alles wie bisher?? Oder was??
Thomas Postrach
Forestry Road RR1 Site 1 Comp.7
Pemberton BC V0N 2L2
Canada