Betreff: OLG-Urteil: Schadensersatz
auch bei passiver Umgangsverweigerung
Datum: Thu, 9 May 2002
Von: H.Horstmann@t-online.de
OL G Karlsruhe, AZ: 5 UF 78/01
Westfälische Rundschau v. 8.Mai 2002
Die Besuchstermine bei Katja
Herr Schmidt ist Vater einer 10-jährigen Tochter. Die Ehe ist geschieden. Die Tochter lebt bei der Mutter. Herr Schmidt hat sich mit seiner Ex-Fau über die Besuchstermine bei Tochter Katja gestritten. Das Familiengericht hat beschlossen, dass Herr Schmidt seine Tochter alle zwei Wochen am Samstagmorgen bei der Mutter, die etwa 100 km weit entfernt wohnt, abholen darf. Nach dem Beschluss des Familiengerichts hat die Mutter die Tochter "bereitzuhalten" und diese dem Kindesvater zu übergeben. An einem der letzten Termine wollte Herr Schmidt seine Tochter für einen Wochenendurlaub abholen. Er ist zur Mutter gefahren. Dort angekommen,. teilte Katja mit, das sie nicht zum Vater wolle. Dies war allerdings Frau Schmidt nur recht, da sie grundsätzlich nicht damit einverstanden ist, wenn der Vater die Tochter regelmäßig sieht.
Herr Schmidt tobt. Er hatte erhebliche Fahrtkosten. Darüber hinaus hatte er für das Wochenende eine Ferienwohnung angemietet, die er stornieren musste Es sind Sornierungskosten angefallen, die Herr Schmidt ebenfalls zahlen musste.
In seiner Entscheidung vom 21.12.2001 hat das Oberlandesgericht Karsruhe die Kindesmutter verpflichtet, Fahrtkosten und Stornierungskosten als Schadenersatz dem geschiedenen Ehemann zu erstatten. Das OLG hat unmissverständich zum Ausdruck gebracht, dass es die aktive Verpflichtung der sorgeberechtigten Mutter ist, dem Vater das Kind eigenhändig zu übergeben, um dadurch auch dem Kind deutlich zu machen, dass die Entscheidung des Gerichts von der Mutter gebilligt und vollzogen wird. Die Kindesmutter verstößt gegen ihre Pflicht als Sorgeberechtigte, wenn sie die Ausübung des Umgangsrechts der freien Entscheidung des Kindes überläßt und nicht aktiv daran mitwirkt, dass das Kind das Umgangsrecht mit dem Vater ausübt. Nach Ansicht des Gerichts hat die sorgeberechtigte Mutter mehr zu tun, als den Widerstand des Kindes passiv oder wohlwollend zur Kenntnis zu nehmen.
Da vorliegend die Kindesmutter nicht an
der Ausübung des Umgangsrechts durch den Vater mitgewirkt hat, hat
sie sich schadensersatzpflichtig gemacht.
AMTSGERICHT EBERSBERG - 85560 Ebersberg
002 F 00326/00
In Sachen
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte:
Kanzlei Kuchenreuther
Herzog-Rudolf-Straße 3
80539 München
gegen
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rain Strasser, München
wegen Regelung des Umgangs ergeht folgender
Beschluss
1. Dem Vater steht ebenso wie dem Kind XXXXX künftig das Recht zu, jeweils im 14-tägigen Abstand am Wochenende Besuchskontakte zu pflegen.
Der Turnus beginnt am Wochenende 23./24.03.2002.
a) Für die ersten beiden Besuchskontakte, die zwischen 10 Uhr und 19 Uhr stattfinden, wird folgendes angeordnet:
An den Wochenenden 23./24.03.2002 und 06./07.04.2002 findet jeweils zu Beginn zunächst begleiteter Umgang bei Herrn XXXXX statt. Ob dies der Samstag oder der Sonntag ist, bestimmt sich nach Anordnung von Herrn XXXXX.
Die Mutter wird verpflichtet, das Kind jeweils um 10.00 Uhr zu den Räumlichkeiten der XXXXX-Str. XX in München, zu bringen, wo der Vater sich zum begleiteten Umgang einzufinden hat.
Spätestens nach 2 Stunden haben Vater
und Tochter bis 19 Uhr unbegleiteten Umgang.
Bei der Rückbringung des Kindes an
diesen Tagen findet eine Begleitung nicht statt. Vielmehr gilt diesbezüglich
die Regelung gem. Ziff. 3 und 4 des Beschlusses.
b) An den Wochenenden 20./21.04. und 04./05.05.2002 findet nur noch eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX statt. Die Mutter hat entweder am Samstag oder am Sonntag - dies nach Absprache mit Herrn XXXXX - das Kind um 10 Uhr zu den Räumlichkeiten der XXXXX zu bringen, wo der Vater sie ½ Stunde später abholen kann.
Bei der Rückbringung des Kindes um 19 Uhr gilt die Regelung nach Ziffer 3 und 4 dieses Beschlusses.
c) Ab dem Wochenende 18./19.05.2002 finden die Besuchskontakte mit einer Übernachtung des Kindes beim Vater statt. Dabei treffen sich Vater und Tochter jeweils am Samstag um 10 Uhr und die Tochter kommt jeweils am Sonntag um 19 Uhr zur Mutter zurück. Für den jeweiligen Wechsel des Kindes von einem Elternteil zum anderen gilt die Regelung nach Ziffer 3 und 4 dieses Beschlusses, lediglich für den 18.05.2002 wird noch eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX entsprechend Ziffer 1. b) angeordnet.
d) Die Mutter hat in der Zeit vom 21. - 31.05.2002 mit Herrn XXXXX einen Termin für ein Einzelgespräch des Kindes mit Herrn XXXXX zu vereinbaren.
2. Aus Gründen auf Seiten der Mutter oder des Kindes ausgefallene Termine sind am unmittelbar folgenden Wochenende nachzuholen, ohne daß sich dadurch der 2-wöchentliche Turnus verschiebt.
Dabei steht der Mutter ab 2003 pro Kalenderjahr jedoch eine eigene Urlaubszeit mit dem Kind für insgesamt 6 Wochen, maximal 3 Wochen in Folge, zu, in denen die Besuchskontakte des Kindes zum Vater ersatzlos entfallen. Diese Urlaubszeiten hat die Mutter dem Vater mindestens 4 Wochen vor Beginn des geplanten Urlaubs mitzuteilen.
3. Zur Übergabe des Kindes haben sich
die Eltern jeweils XXXXX Platz in München wie bisher zu treffen. Die
Übergabe des Kindes hat primär durch die Eltern selbst zu erfolgen,
die Einschaltung Dritter soll die Ausnahme sein.
4. Der Mutter wird untersagt, die Übergabe
bzw. Abholung des Kindes durch Frau XXXXX durchführen zu lassen. Für
jeden Fall der Zuwiderhandlung hiergegen wird der Mutter ein Zwangsgeld
bis zu 25.000.-- EUR, ersatzweise Zwangshaft, angedroht.
5. Ferienregelungen werden vorerst nicht getroffen. Die Eltern haben jedoch alles zu unterlassen, was spätere Ferienaufenthalte des Kindes beim Vater vereitelt. Die Mutter hat das Kind bereits jetzt positiv darauf einzustimmen, daß sie künftig auch längere Ferienaufenthalte beim Vater wird verbringen dürfen.
6. Der Mutter wird aufgegeben, sich selbst in eine therapeutische Behandlung zu begeben und diese fortzuführen, um ihre Abwehrhaltung gegen den Vater bzw. den Paarkonflikt aufzuarbeiten. Der Mutter wird zudem aufgegeben, hierüber dem Gericht eine Bescheinigung eines Psychotherapeuten binnen 3 Monaten vorzulegen.
7. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
8. Der Geschäftswert wird festgesetzt
auf 5.500.- EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Eltern der am XX.XX.1991 geborenen XXXXX. Die Eltern haben nicht zusammen gelebt; sie kannten sich erst 3 Monate, als - ungeplant - die Antragsgegnerin schwanger wurde. Bereits während der Schwangerschaft der Antragsgegnerin kam es zum Beziehungsabbruch der Eltern, wobei insbesondere die Antragsgegnerin das Gefühl hatte, vom Antragsteller allein gelassen worden zu sein. Nach der Geburt des Kindes versuchten die Eltern zunächst, miteinander eine Beziehung aufzubauen, was ihnen jedoch letztlich nicht gelang. Bereits zu diesem Zeitpunkt war Frau XXXXX eine Nachbarin der Antragsgegnerin, in die Problematik einbezogen, da die Antragsgegnerin sie als eine zuverlässige und gute Freundin akzeptierte.
Die Eltern hatten sogar noch im Jahr 1994
zusammen mit der Tochter eine gemeinsame Urlaubsreise unternommen.
Ab 1994 ging die Tochter zur Kinderärztin
und Psychotherapeutin Dr. XXXXX in München, weil das Kind nach Mitteilung
der Mutter sich verstört zeige und an chronischer Verstopfung gelitten
habe. Die Therapeutin stellte fest, daß das Kind sich in einer elterlichen
Streßsituation um die Besuchsregelung Vater / Tochter befand. Bereits
damals ist nach Mitteilung der Therapeutin gegenüber der familienpsychologischen
Sachverständigen Streit zwischen den Eltern über die jeweiligen
Besuchsregelungen entbrannt.
Während zunächst noch Übernachtungsbesuche des Kindes beim Vater stattfanden, unterband die Mutter diese in der Folgezeit. Die Eltern versuchten, ihre Umgangsstreitigkeiten mit Hilfe des Jugendamtes zu klären, wobei Anfang 1997 der Vater den Wunsch wiederholt äußerte, die Besuchskontakte der Tochter auszuweiten. Nach Mitteilung der Jugendamtsmitarbeiterin gegenüber der familienpsychologischen Sachverständigen hätten sich die Eltern hierüber sehr gestritten und der Vater habe gedroht, entweder gar nicht mehr zu kommen oder vor Gericht zu gehen.
Am 15.08.1997 fand sodann der letzte Besuchstermin
zwischen Vater und Kind statt, danach setzte die Mutter den Umgang zwischen
Vater und Tochter gänzlich aus. Der Mitarbeiterin des Jugendamtes
gegenüber hatte die Mutter bereits einen Kontaktabbruch angekündigt,
und dieser bereits mitgeteilt, daß die Tochter große Ängste
gezeigt habe, ihren Vater zu verlieren. In Kenntnis dieser Ängste
des Kindes kam es jedoch zum Kontaktabbruch, lediglich im Dez. 1997 avisierte
die Mutter dem Vater, das Kind nach Weihnachten sehen zu dürfen. Es
kam sodann im Jan. 1998 zu einem Treffen zwischen Eltern und Kind in einem
Cafe für 1 Stunde, an dem auch die Halbschwester teilnahm. Vater
und Tochter alberten bei diesem Zusammentreffen
miteinander herum, was nicht die Billigung der Mutter fand. Sie
entschied daher, daß es nicht zu
weiteren Kontakten kommen solle und sie sich melden werde, wenn die Tochter
den Vater sehen wolle.
Im Apr. 1998 teilte die Mutter der Therapeutin
Dr. XXXXX erstmals mit, daß sie einen Mißbrauchsvorwurf gegen
den Vater hegen würde. Anfang 1997 soll ein Mißbrauch des Kindes
stattgefunden haben.
II.
Der Vater wandte sich sodann an das Gericht,
um eine Umgangsregelung herbeizuführen. In dem vormundschaftsgerichtlichen
Verfahren X XX/XX trafen die Eltern sodann in der mündlichen Verhandlung
vom 18.08.1998 eine Vereinbarung dahingehend, daß beide Eltern sich
unter Einbeziehung des Kindes zunächst für die Dauer von mind.
6 Monaten zu Frau
Dr. XXXXX in therapeutische Behandlung
begeben würden mit dem Ziel, zum einen den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs
und die damit einhergehende Problematik zu bearbeiten und zum anderen mit
dem Ziel, auf lange Sicht einen freien Umgang des Kindes mit dem Vater
zu ermöglichen. Dabei sollte zunächst ein begleiteter Umgang
nur nach Rücksprache mit Frau Dr. XXXXX stattfinden können.
In dem Verfahren 2 F 33/99 stellte der Vater sodann im Jan. 1999 erneut den Antrag auf Umgangsrecht mit seinem Kind und regte die Gutachtenserstattung an.
Das Amtsgericht Ebersberg erließ daraufhin am 21.05.1999 Beschluß dahingehend, daß der Antrag des Vaters als unzulässig zurückgewiesen werde, weil die Therapie bei Frau Dr. XXXXX noch laufe.
Diesen Beschluß hob das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 06.12.1999 auf und räumte dem Vater ein 14-tägiges betreutes Umgangsrecht unter Einschaltung des Umgangsbegleiters XXXXX ein. Es handelte sich dabei um ab Febr. 1999 beginnende begleitete Besuchskontakte in Anwesenheit von Herrn XXXXX für die Dauer von 2 Stunden und ab April 2000 für die Dauer von 3 Stunden.
Im Juni 2000 hat der Vater, nunmehr im vorliegenden Verfahren, erneuten Umgangsantrag gestellt mit der Begründung, daß bis zu diesem Zeitpunkt nur 3 Besuchstermine mit dem Kind wahrgenommen werden konnten.
Tatsächlich hatte der Vater das Kind lediglich am 27.02., 12.03., 02.04., 04.06. und 02.07.2000 sehen können; die vom Oberlandesgericht München angeordnete 14-tägige Umgangsregelung war also nicht zustande gekommen.
Es wurde am 25.10.2000 mündlich verhandelt, wobei der Vater berichtete, daß ihm das Kind beim 3. Umgangstreffen entspannter vorgekommen sei, beim letzten Umgangstermin allerdings das Kind den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs in den Raum gestellt habe. Die Mutter teilte mit, ihre Tochter wünsche die Aussetzung der Treffen mit dem Vater. Daraufhin wurde die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens durch die Sachverständige Dipl.-Päd. XXXXX angeordnet und die Eltern erklärten sich damit einverstanden, für die Dauer der Erstellung des Gutachtens einen begleiteten Umgang zwischen dem Kind und dem Vater in den Räumlichkeiten der XXXXX begleitet durch Herrn XXXXX, vorerst 1x monatlich stattfinden zu lassen.
Die Sachverständige erstattete ihr ausführliches Gutachten am 21.03.2001, auf welches hinsichtlich der näheren Einzelheiten und insbesondere bezüglich der Erhebungen der Sachverständigen Bezug genommen wird.
Am 20.04.2001 wurde erneut mündlich
verhandelt. Erörtert wurde dabei, daß die Umgangsvorschläge
der Sachverständigen
nachvollziehbar sind und beabsichtigt
sei, in dieser Richtung zu entscheiden. Der Mutter wurde allerdings nahegelegt,
eine Umgangsvereinbarung zu treffen und sich selbst in therapeutische Behandlung
zu begeben. Die Empfehlung der Sachverständigen, der Vater solle sich
seinerseits in therapeutische Behandlung begeben, hatte der Vater zu diesem
Zeitpunkt bereits in die Tat umgesetzt. Die Mutter wollte sich eine eigene
Therapie noch überlegen.
Angehört wurde in dieser Verhandlung auch der Umgangsbegleiter XXXXX, der berichten konnte, daß bei dem Kind trotz aller Widerstände Sympathie bzw. Zuneigung zum Vater zu beobachten gewesen sei. Die Parteien schlossen daraufhin die Vereinbarung daß nunmehr nur noch eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX stattfinden solle, wobei das Kind jeweils von der Mutter zu Herrn XXXXX in die Räumlichkeiten der XXXXX gebracht werden sollte, das Kind dort erst mit Herrn XXXXX allein sprechen konnte und sodann vom Vater dort abgeholt werden würde. Dabei waren Umgangszeiten von bis zu 6 Stunden ausgemacht und die Parteien verblieben dahingehend, daß nach den beiden ersten Umgangskontakten eine weitere gerichtliche Anhörung stattfinden solle.
Diese weitere Anhörung fand sodann am 07.06.2001, wiederum mit Herrn XXXXX und den Eltern, statt. Der 1. unbegleitete Besuchskontakt zwischen dem Kind und ihrem Vater sei dabei recht gut verlaufen, beim 2. Treffen habe sich das Kind eher reserviert gezeigt. Die Mutter teilte zudem mit, die von ihr angedachte Therapieaufnahme bei Frau Dr. XXXXX nicht weiter verfolgen zu wollen. Auf Hinweis des Gerichts, dass Elterngespräche dringend erforderlich seien, schlossen die Eltern in der Verhandlung eine Vereinbarung dahingehend, daß künftig zwar noch immer eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX stattfinden solle, das Zusammensein zwischen Tochter und Vater jedoch auf einen Zeitraum von 10.00 Uhr - 19.00 Uhr ausgedehnt werde. Es wurden auch bereits konkrete Termine unter Berücksichtigung der jeweiligen Urlaubsplanungen festgesetzt und die Eltern vereinbarten, im Anschluß an diese Regelung mit den Besuchen beim Vater mit Übernachtung zu beginnen; wobei hierfür das Wochenende 06./07.10.2001 vorgesehen wäre, aber zuvor über die Erfahrungen mit der seinerzeit getroffenen Regelung bei Gericht verhandelt werden solle. Die Mutter erklärte sich bereit, Beratungsgespräche bei Herrn XXXXX ab 30.06.2001 aufzunehmen, wobei 1 - 2 Einzelgespräche der Mutter mit Herrn XXXXX sowie 2 - 3 Gespräche der Eltern mit Herrn XXXXX gemeinsam beabsichtigt waren. In diesem Termin wurde im Einvernehmen mit sämtlichen Beteiligten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf 27.09.2001 bestimmt.
Am 27.09.2001 wurde erneut mündlich
verhandelt. Zu diesem Termin sind der Vater und der Umgangsbegleiter, nicht
aber die Mutter erschienen. Die Mutter hatte kurz zuvor einen Anwaltswechsel
vorgenommen und ihre neue anwaltliche Vertreterin hatte Anfang Sept. 2001
eine Terminsverlegung erbeten. Dieser war gerichtlicherseits nicht entsprochen
wor-
den, weil eine zeitliche Verzögerung
nicht für verantwortbar erachtet wurde. Der Rechtsanwältin wurde
mitgeteilt, daß die Antragsgegnerin zum Termin erscheinen solle.
Mit Beschluß vom 01.10.2001, der Mutter zugestellt am 04.10.2001, wurden sodann Übernachtungen ab 13./14.10.2001 mit näheren Modalitäten und u.a. eine Therapieauflage für die Mutter angeordnet. Auf Beschwerde der Mutter hin hob das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 05.11.2001 diesen Beschluß auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheridung an das Amtsgericht Ebersberg.
Unmittelbar nach Zustellung der Ladung zur Kindes? und Parteianhörung am 17.12.2001, die für Januar 2002 vorgesehen waren, lehnte die Antragsgegnerin die erkennende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und erwirkte so die Termisabsetzung. Mit Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 16.01.2002 wurde das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Den daraufhin wunschgemäß mit der Antragsgegnervertreterin vereinbarten Anhörungstermin versuchte die Antragsgegnerin wegen eigener beruflicher Unabkömmlichkeit erneut verlegen zu lassen; als dies abgelehnt wurde, nahm sie am Termin teil.
Zugleich wurde nun erstmals die Qualifikation der gerichtlich bestellten Sachverständigen angezweifelt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 08.02.2002 als nicht qualifiziert "abgelehnt".
Das Kind XXXXX wurde am 05.03.2002 in Anwesenheit ihrer inzwischen von der Mutter mandatierten Rechtsanwältin gerichtlich angehört. Sie gab an, den Vater überhaupt nicht mehr sehen zu wollen, außerdem hätte sie lieber nicht aussagen wollen.
Am 08.03.2002 fand die gerichtliche Anhörung aller Verfahrensbeteiligter statt.
Der letzte durch die Elternvereinbarung
vom 20.04.2001 ausgemachte Besuch des Kindes beim Vater wurde am 29.09.2001
nachgeholt. Nach Mitteilung des Vaters verlief der Besuch ohne Komplikationen.
Nach Erhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 01.10.2001 sagte die
Mutter alle weiteren Termine bei Herrn XXXXX ab und fand sich nun auch
nicht mehr bereit, wenigstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Verfahrens Tagesbesuche des Kindes beim Vater zuzulassen mit der Begründung,
sie habe befürchten müssen, dass der Vater das Kind am Abend
nicht herausgeben werde. Dabei ignorierte die Mutter bewußt die Mitteilung
des Umgangsbegleiters, wonach der Vater vorerst mit Tagesbesuchen ausdrücklich
einverstanden war. Auch setzte sich die Mutter mit der Erklärung ihrer
Rechtsanwältin in deren Beschwerdeschriftsatz an das Oberlandesgericht
in Widerspruch, wonach gegen Tagesaufenthalte nichts einzuwenden sei.
Das Kind hat den Vater daher am 29.09.2001
letztmals gesehen.
Die Mutter befindet sich nach eigenen, nicht bestätigten Angaben seit 1/2 Jahr bei einer Psychotherapeutin in Gesprächstherapie für 2 Stunden alle 2 Wochen. Für hält sie eine fachtherapeutische Begleitung nicht erforderlich.
Der Vater wünscht für sich und seine Tochter einen regelmäßigen Umgang von möglichst langer Dauer. Die Mutter und auch die Rechtsanwältin des Kindes sind der Auffassung, daß die Anträge des Vaters abzulehnen seien und das Kind - ohne Besuchskontakte - erst einmal ca. 1/2 Jahr Zeit bekommen sollte, in einer Therapie auf den Umgang vorbereitet zu werden.
Sowohl die Sachverständige als auch der Umgangsbegleiter und die Vertreterin des Jugendamtes halten eine weitere Kontaktaussetzung für akut kindeswohlgefährdend.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die zahlreichen Sitzungsniederschriften, die in allen Verfahren ergangenen Entscheidungen, auf den Vermerk über die Kindesanhörung und insbesondere auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen.
III.
Nachdem das gegen die erkennende Richterin eingereichte Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden war und der Termin zur weiteren Anhörung bestimmt worden war, "lehnte" die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.02.2002 erstmals die Sachverständige "auf Grund fehlender Qualifikation zur Erfüllung des Gutachtens ab". Ihre anwaltliche Vertreterin ging im Anhörungstermin - offenbar mit Billigung der Mutter selbst - so weit, der Sachverständigen in ihrem Gutachten einen "Verhau" und damit einhergehend eine bewußte Manipulation bzw. manipulative Darstellung zu unterstellen, weil der Aufbau des Gutachtens nicht erkennen lasse, wo Tatsachen und wo Rückschlüsse gegeben seien. Nicht erkennbar sei auch, inwieweit die Sachverständige die Äußerungen der verschiedenen Personen manipulativ eingesetzt habe.
Dieser ausgesprochen späte Angriff auf die Sachverständige - ihr Gutachten liegt seit einem Jahr vor - ist als weiterer Versuch zu werten, das Verfahren zu verkomplizieren und zu verzögern, anstatt im Interesse des Kindeswohls an einer sachgerechten Lösung mitzuwirken.
Auf die schriftliche Äußerung
der Sachverständigen zu ihrer Berufsausbildung wird Bezug genommen.
Auch in der Anhörung
erläuterte sie ihre Qualifikation.
Dabei ist auf Wunsch der Antragsgegnervertreterin über deren "Ablehnungsgesuch"
entschieden worden, wobei Qualifikationsfragen keinen Anhaltspunkt für
einen Ablehnungsgrund im Sinn von § 406 ZPO erkennen lassen.
Die Sachvertsändige besitzt vollständige Kompetenz zur Erstellung des familienpsychologischen Gutachtens. Dazu sind nicht nur Psychologen berufen. Zudem ist gerichtlicherseits ganz bewußt eine Erziehungswissenschaftlerin mit systemischer Arbeitsweise ausgewählt worden. Das war den Parteien auch schon bei der Anordnung des Gutachtens im Termin am 25.10.2000 mitgeteilt worden. Die Betrachtung des Familiensystems in seiner Ganzheit führt nach Erfahrung des Gerichts aus zahlreichen anderen Fällen zu praktikableren und besseren, jedenfalls zumindest gleichwertigen Ergebnissen als bzw. wie die psychologische Analyse.
Der Vorwurf mangelnder Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu mitgeteilten Tatsachen und Rückschlüssen der Sachverstuändigen entkräftet sich durch das aufmerksame Studium des Gutachtens von selbst. Die Sachverständige hat hierzu durchgehend genau unterschieden. Der Vorwurf bewußter Manipulation kann als ausgesprochen ehrverletzender, unqualifizierter Angriff ("Verhau") der Antragsgegnervertreterin durch keinerlei Tatsachen untermauert werden.
Ein Grund, das Gutachten nicht zu verwerten,
besteht aus denselben Gründen nicht.
IV.
Dem Vater steht ein unbegleitetes Umgangsrecht mit dem Kind nach § 1684 Abs. 1 BGB zu, wobei zur Entlastung des Kindes zunächst noch an 2 Terminen eine vorherige, kurze Umgangsbegleitung und an 3 weiteren Terminen Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX stattfinden soll und dem Umgangsbegleiter außerdem noch die Möglichkeit eines Einzelgespräches mit dem Kind eingeräumt werden muß, damit das Kind bezüglich der nun angeordneten Besuchskontakte mit einer Übernachtung fachkundige Unterstützung erhält.
Insbesondere hat sowohl der Vater wie auch das Kind XXXXX das Recht, Besuche wahrzunehmen, wobei der 14?tägige Umgangsturnus angemessen erscheint.
Sowohl der Vater wie auch der Umgangsbegleiter berichteten im vorletzten Termin, daß es wiederum zu mehrfachen Verschiebungen der in der letzten Vereinbarung genau ausgemachten Umgangstermine gekommen war. Dies hatte seinen Grund einerseits in einer Erkrankung des Kindes, andererseits in Urlaubsplänen der Mutter und des Kindes. Nach Mitteilung des Vaters und des Umgangsbegleiters war die Mutter mit dem Kind
und Frau XXXXX zusammen in Urlaub gewesen.
Dies hatte jeweils dazu geführt, daß zwischen den Besuchen des
Kindes beim Vater nicht unerhebliche Zeitabstände sich ergaben. So
konnte der Vater mit dem Kind lediglich am 09.06., 08.07, 01., 05. und
18.08. sowie 15.09.2001 zusammenkommen. Der nach der letzten Vereinbarung
ausgemachte letzte Termin vom 22.09.2001 fand am 29.09.2001 statt.
Der Umgangsbegleiter, der nach Kenntnis des Gerichts über langjährige intensive Erfahrung auf dem Bereich des begleiteten Umgangs verfügt, konnte sowohl am 27.09.2001 als auch am 08.03.2002 schildern, daß das Kind nach wie vor sich sehr ambivalent verhalten habe. Es sei deutlich spürbar, daß sie sich zum Vater hingezogen fühle, andererseits zeige sie aber eine sehr starke Ablehnungshaltung. Auffallend war dabei für den Umgangsbegleiter, daß das Kind sich immer dann gelöster zeigen konnte, wenn ein gewisser Druck auf die Mutter dadurch entstand, daß entweder eine Gerichtsverhandlung bevorstand oder es zu einer Umgangsvereinbarung gekommen war. Sobald der äußere Druck auf die Mutter nachlasse, werde der Kontakt zwischen Vater und Kind qualitativ schlechter. Die Elternberatung habe die Mutter in 3 Gespräche sehr verläßlich wahrgenommen, zu den gemeinsamen Elterngesprächen sei es allerdings nicht, wie vorgesehen, gekommen.
Die Sachverständige hat insbesondere durch Exploration des Kindes und seiner Eltern, aber durch Erhebungen im Umfeld der Familie definitiv herausfinden können, daß es zu einem sexuellen Mißbrauch des Vaters an dem Kind zu keinem Zeitpunkt gekommen ist. Vielmehr hatte die Vertraute der Mutter, Frau XXXXX offensichtlich Befürchtungen geäußert, der Vater könne sogar "in das Kind eingedrungen" sein, obwohl keinerlei Tatsachen für eine derartig massive Anschuldigung sprachen. Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung der Sachverständigen Bezug genommen.
Ganz offensichtlich hat die Mutter bis heute den Paarkonflikt nicht überwinden können. Auch hierzu hat die Sachverständige Erhebungen getätigt und sehr detailliert dargestellt, aus welcher biografischen Vergangenheit der Mutter heraus die durch den Vater ihr zugefügten Verletzungen sich heute bei der Mutter immer noch auswirken und von ihr nicht bearbeitet werden konnten.
Während der Vater die Anregung der
Sachverständigen aufgenommen hat, zur Verarbeitung des Konflikts therapeutische
Hilfe in Anspruch zu nehmen, hat die Mutter ganz offensichtlich erst kurz
vor dem letzten Gerichtstermin eine Beratung bei einer Beratungsstelle
in München angenommen. Die vorherigen Empfehlungen des Gerichts diesbezüglich
hat die Mutter stets abgelehnt mit dem Bemerken, mit ihren Problemen selbst
zurechtkommen zu können. In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2001,
in der das Gutachten ausführlich besprochen worden war, hatte die
Mutter fast wörtlich mitgeteilt, die Sachverständige denke wohl,
die Mutter müsse
nach Haar und bräuchte eine Gehirnwäsche.
Dieser Satz wurde zwar nicht protokolliert, von der erkennenden Richterin
jedoch mitgeschrieben und zeigt, daß die Mutter ganz offensichtlich
auch nach Vorlage des Gutachtens nicht in der Lage gewesen ist, die darin
gegebenen Erklärungen und Empfehlungen zu verinnerlichen.
In der Anhörung am 08.03.2002 gab die Mutter bekannt, seit 1/2 Jahr therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies hat aber nicht zu einer ÄÖnderung ihrer Ablehnungshaltung gegenüber Besuchskontakten zwischen Vater und Tochter geführt.
Die Sachverständige hat weiterhin nachvollziehbar und ausführlich geschildert, weshalb das Kind sich heute in einem Konflikt zwischen ihren Eltern befindet und dem Druck dadurch ausweicht, daß sie eine eindeutige Ablehnung gegen Kontakte zum Vater äußert. Das Kind leidet am PAS-Syndrom, auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Gutachterin Bezug genommen. Gerade die Äußerungen beider Elternteile, aber auch der ansonsten von der Sachverständigen befragten Personen zeigt schlüssig und nachvollziehbar, daß XXXXX Ablehnungshaltung nicht auf ihren eigenen ursprünglichen Wunsch zurückzuführen ist, sondern von den Wünschen der Mutter überlagert ist. Die Sachverständige konnte in ihrer Exploration auch feststellen, daß die Mutter nur sehr schwer bzw. gar nicht in der Lage ist, XXXXX Bedürfnisse nach Kontakt zum Vater zu bewerten und zu akzeptieren. Das Kind fühlt die Ablehnung der Mutter und verinnerlicht diese Haltung, wobei die Mutter bis heute nicht in der Lage ist, ihrem Kind dazu die Entwicklung eines eigenen Erlebens und eines eigenen Willens zu ermöglichen.
Die Sachverständige hat mit dem Kind sehr ausführlich gesprochen und gearbeitet, die tiefenpsychologischen Testverfahren haben eindeutig ergeben, daß das Kind sich einen freieren Weg wünscht, als denjenigen, im Einfluß der Mutter und auch von Frau XXXXX zu stehen. Eine gerichtliche Anhörung hätte keine weiteren Ergebnisse bringen können, denn hätte voraussichtlich aus der vermeindlichen Erforderlichkeit einer Loyalität zur Mutter heraus nur erneut wiederholt, daß sie den Vater überhaupt nicht sehen wolle. Es ist nicht veranlaßt, durch eine weitere Befragung das Kind noch weiter in seinem Loyalitätskonflikt zu verstricken.
Nach dem Ergebnis der Begutachtung steht zweifelsfrei fest, daß das Kind an PAS leidet, eine nervöse Tic-Störung wurde bei ihr ebenfalls durch die Sachverständige beobachtet. Derartige Tic-Störungen haben ihre Ursache nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ausschließlich in einem einengenden Verhalten der Hauptbezugsperson gegenüber dem Kind. Dies ist dem Gericht zudem aus anderen Verfahren, in denen Tic-Störungen bei Kindern festgestellt wurden,
bekannt, wobei die Feststellungen eines
Kinder- und Jugendpsychiaters und diejenigen eines Psychologen vorlagen.
Zudem konnte beobachtet werden, daß
der Vater einfühlsam und kindgerecht auf das Kind zugeht, obgleich
es sicherlich nicht einfach ist, mit einem Kind den Umgang zu pflegen,
das sich völlig verweigert. Die bisherigen Umgangskontakte
haben nach Überzeugung des Umgangsbegleiters
und auch des Gerichts ergeben, daß das Kind durchaus Neugierde und
Zuwendung für den Vater empfindet. Die Sachverständige hat weiterhin
nachvollziehbar dargetan, daß das Kind in ihrem Umgang mit dem Vater
neue Lebensperspektiven erkennen kann und diese Erkenntnis auch braucht,
um sich in ihrer eigenen Persönlichkeit frei entwickeln zu können.
Insbesondere erscheint aber auch wichtig, daß das Kind lernen muß, bei Beziehungskonflikten den Kontakt zur Bezugsperson zu suchen und die Konflikte auszusprechen und zu bearbeiten, anstatt sich aus dem Konflikt einfach nur zurückzuziehen. Wird dem Kind diese Möglichkeit nicht gegeben, kann sie einen Teil ihrer Persönlichkeit nicht entwickeln. Daß das Kind diesbezüglich schon heute eine Entwicklungsstörung zeigt, hat sich auch bei ihrer Anhörung erwiesen, in der sie wiederholend frühere Begebenheiten berichtete, ohne sich mit den jüngsten Umgangserlebnissen auseinandersetzen zu können.
Erschreckend ist dabei zudem die Erkenntnis, daß die Mutter ganz offensichtlich den Mißbrauchsvorwurf gegen den Vater dazu benutzte, die Kontakte zwischen Vater und Tochter zu unterminieren, obwohl ein sexueller Mißbrauch überhaupt nicht vorgefallen war und diesbezüglich ganz offensichtlich die Hauptinitiative von Frau XXXXX ausging. Nicht einmal die schriftlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluß vom 06.12.1999 dahingehend, daß die Mutter den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs letztlich sogar selbst relativierte und gar nicht mehr aufrecht erhalten wollte, hielt die Mutter davon ab, diese Vorwürfe offensichtlich noch lebendig zu halten, denn anders ist es nicht erklärbar, daß das Kind bei einem späteren Umgangstreffen den Vater plötzlich mit dem Vorwurf sexuellen Mißbrauchs konfrontierte. Das Oberlandesgericht München hatte zudem ausgeführt, daß bei der damaligen Anhörung der Mutter der sichere Eindruck gewonnen werden konnte, daß der wesentliche Widerstand der Mutter gegen ein Umgangsrecht auf den persönlichen Spannungen zwischen den Eltern und dem daraus resultierenden Wunsch der Mutter beruht, den Vater von persönlichen Kontakten zur Tochter auszuschließen. Diese Einschätzung hat sich durch das Sachverständigengutachten vollinhaltlich bestätigt, auch das Sachverständigengutachten möchte die Mutter nun am liebsten nicht zur Kenntnis nehmen, sondern tut es damit ab, die Sachverständige halte wohl eine "Gehirnwäsche" für nötig.
Dies zeigt sich nun auch an der Beschwerde
gegen den Beschluß des Erstgerichts vom 01.10.2001, in welchem die
Mutter erneut den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs
bemüht, obgleich dieser definitiv ausgeräumt ist, und zugleich
einen neuerlichen Kontaktabbruch zwischen Vater und Tochter herbeiführt.
Die Anhörung des Kindes zeigte deutlich, daß das Kind nur einen überlagerten Willen bekunden kann. Sie hat sofort von negativ empfundenen Erlebnissen mit dem Vater berichtet, wobei es unwahtscheinlich erscheint, daß ein 10-jähriges Mädchen sich von sich aus an das "Erbetteln" einer Rose im Alter von 4 Jahren als peinlich erinnert und ein Erlebnis in der Trambahn im Alter von 8 Jahren als traumatisch in Erinnerung behält. Demgegenüber konnte sie zu den jüngsten Besuchskontakten keinerlei Erinnerung herleiten und war ersichtlich über den Einwand der Richterin, frühere Erlebnisse seien nicht alleine wichtig, sondern es interessierten auch die neueren, überrascht. Das Kind war nicht in der Lage, wirklich ein Gespräch aufzunehmen, sondern wiederholte nur die alten Vorwürfe, wie sie es bereits gegenüber anderen Personen im Laufe der Gerichtsverfahren getan hatte.
In ihrer schematisierenden Erzählweise stellte sich das Kind genauso als PAS-geschädigtes Kind dar wie andere Kinder, die von der erkennenden Richterin in anderen Verfahren angehört wurden und bei denen von Psychologen die PAS-diagnose gestellt worden war. Die Ausführungen der Sachverständigen XXXXX zum PAS-Syndrom bei dem Kinde decken sich mit den Feststellungen bei der gerichtlichen Kindesanhörung.
Darüber hinaus zeigt aber die Mitteilung des Kindes an die Richterin, sie habe sich gewünscht, bei Gericht nicht aussagen zu müssen, daß das Kind ganz offensichtlich darunter leidet, ihre Ablehnung gegen Besuche beim Vater bei den verschiedensten Verfahrensbeteiligten wiederholen zu müssen. Das läßt den Rückschluß zu, daß dem Kind geholfen werden kann, wenn andere ihr die Entscheidung abnehmen, welche sie glaubt, selbst treffen zu müssen, um ihrer Mutter zu gefallen. Ihr Verhalten bestätigt aber auch die Bekundungen des Jugendamtes, der Sachverständigen und des Umgangsbegleiters, daß dringend etwas verändert werden muß.
XXXXX Wille ist nicht ihre freie Überzeugung, auch wenn das Kind das subjektiv so empfindet. Eine solche kann sie nicht bilden, wenn ihr die Mutter Gerichtsbeschlüsse zu lesen gibt, wie sie es in der Anhörung bestätigte.
Gerade deshalb kann XXXXX Aussage nicht für eine Umgangsaussetzung herangezogen werden.
Im übrigen hat die Kindesanhörung
erschreckend deutlich gemacht, daß die Ergebnisse des vor einem Jahr
erstellten Sachverständigengutachtens heute noch immer aktuell sind.
Die von der Sachverständigen prophezeite Verstärkung der Konfliktlage
für das Kind wenn kein kontinuierlicher Umgang stattfindet, hat sich
beestätigt.
Die Mutter verkennt leider noch heute,
daß sie ihrem Kind im höchsten Maße schadet, wenn sie
weiterhin die Umgangskontakte zwischen Vater und Kind negativ beeinflußt.
Mit § 1684 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, daß jeder Elternteil es zu unterlassen hat, das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu beeinträchtigen oder zu erschweren. Das Umgangsrecht wird auch nicht mehr als ein Recht der Eltern allein gesehen, sondern vorrangig als ein Recht des Kindes selbst. Soweit die Mutter nicht dazu in der Lage ist, ihre eigenen Konflikte abzubauen, darf sie darin keine Unterstützung finden, diese Konflikte nunmehr auf ihr 10-jähriges Kind weiterhin zu verlagern.
Es ist nicht ersichtlich, warum das Kind nicht in der Lage sein sollte, so, wie von der Sachverständigen bereits im März 2001 vorgeschlagen, auch über Nacht beim Vater sein zu können. Je länger das Kind mit dem Vater zusammen sein kann, um so leichter kann es gelingen, diese Besuchskontakte unbeschwert zu gestalten und umso mehr Zeit hat das Kind, seine Abwehrhaltung zu überwinden und freien Kontakt mit dem Vater aufzunehmen. Je länger das Kind beim Vater ist, desto weniger kann die Mutter auf das Kind schädlichen Einfluß ausüben. Der Vater bietet die besten Voraussetzungen für eine behutsame Begleitung R in dieser Phase, zumal er durch die absolvierte Therapie schon seit langem in der Lage ist, den Paarkonflikt aus der Begegnung mit seinem Kind vollständig herauszuhalten. Es war daher der schon seit langem ausgesprochenen Empfehlung der Sachverständigen zu folgen, für das Kind nunmehr 14-tägige Besuchswochenenden beim Vater mit einer Übernachtung anzuordnen.
Die Mutter zeigte zwar zeitweise eine Kooperation, indem sie nunmehr eine Zeitlang unbegleitete Umgangskontakte des Kindes zum Vater erlaubt hat. Das gesamte Verfahren zeigt jedoch, daß die Mutter hierzu nur bereit ist, wenn ständig Druck auf sie ausgeübt wird. Der Umgangsbegleiter konnte gut nachvollziehbar darstellen, daß diese Annahme sogar in der Ausgestaltung der Umgangskontakte eine Bestätigung findet: Jedes Mal, wenn eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hatte, konnte der Umgangsbegleiter beobachten, daß das Kind sich gelöster im Umgang mit dem Vater zeigte und offener auf ihn zugehen konnte. War jedoch diese "Drucksituation" in Form beispielsweise einer Verhandlung etwas länger zurückliegend, wurde offensichtlich von der Mutter nicht mehr ein so starker Druck empfunden und die Tochter zeigte sich weitaus ablehnender gegenüber ihrem Vater. Außerdem hat die Mutter anscheinend mittlerweile eine gewisse Resistenz gegen gerichtliche Vorschläge entwickelt.
Konnte die Mutter noch 1997 zugeben, daß
ihr die Ängste ihres Kindes, den Vater zu verlieren, bewußt
waren - um aber dennoch den Kontaktabbruch herbeizuführen -, so kann
sie heute trotz aller Versuche des Jugendamtes, der Sachverständigen,
des Umgangsbegleiters und des Gerichts ihre
Kooperationsfähigkeit zu stärken,
nicht einmal mehr einsehen, daß das Kind nach wie vor ein gewisses
Interesse am Vater zeigt. Die Mutter läßt nichts unversucht,
die bislang erreichte Annäherung zwischen Vater und Tochter zunichte
zu machen. Das zeigt sich im völligen Kontaktabbruch seit September
2001. Eigene Unzufriedenheit über den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens
hätten die Mutter nicht dazu verleiten dürfen, selbst Tagesbesuche
auszusetzen. Die Mutter wußte von Herrn XXXXX definitiv, daß
der Vater bis zum Abschluß des Verfahrens mit Tagesbesuchen einverstanden
war. Aus der Rückfrage der Antragsgegnervertreterin im Termin vom
08.03.2002, warum die Mutter ihr das nicht mitgeteilt habe, wird ein Taktieren
der Mutter ersichtlich, in das sie selbst ihre eigene anwaltliche Vertreterin
einbezieht. Diese wiederum teilt Anfang Oktober 2001 schriftsätzlich
mit, Tagesbesuche könnten stattfinden, rechtfertigt deren Aussetzung
im Termin im März 2002 dann aber damit, daß der Vater keine
passende schriftliche Erklärung abgegeben habe, und dies auch noch
mit der weiteren Angabe, man habe eine solche vom Vater nicht gefordert,
weil er von sich aus hätte entsprechend tätig werden müssen.
Das zeugt von einer Mißachtung des Vaters, der in all den Jahren
der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht ein einziges Mal eigenmächtig
handelte und deshalb keinen Anlaß für derartiges, geradezu schikanöses
Verhalten gegeben hat.
Bezeichnenderweise wird der im September 2001 herbeigeführte Kontaktabbruch seitens der Mutter nicht auf die Abwehrhaltung des Kindes gestützt, sondern auf den Erlaß des Beschlusses vom 01.10.2001.
Die Mutter muß selbst lernen, ihre Probleme in den Griff zu bekommen. Es kann dem Kind nicht zugemutet werden, daß sie in ihrer weiteren Entwicklung so weit beeinträchtigt wird, daß ihr die Erfahrungen mit ihrem Vater dann verwehrt werden, wenn sie nicht mehr von dritter Seite vorgegeben sind.
Zwar wird nicht verkannt, daß die Mutter früher noch eine gewisse Mitarbeit gezeigt hat. Jedoch sei ausdrücklich festgestellt, daß der Mutter durchaus auch die Möglichkeit sorgerechtseinschränkender Maßnahmen aufgezeigt worden war und die Mutter ganz offensichtlich nur so weit kooperiert, wie es gerichtlicherseits gerade noch für ausreichend erachtet wird. So hat die Mutter in den letzten Verhandlungen jedenfalls erreicht, daß die sehr konkreten Vorschläge der Sachverständigen nicht sofort umgesetzt wurden, sondern der Mutter nochmals etwas mehr Zeit eingeräumt werden sollte, auch sich selbst mit den zu treffenden Regelungen anzufreunden.
Die Mutter hat aber von Anfang an definitiv
erklärt, daß sie gegen Übernachtungen des Kindes beim Vater
sei und sich solche nicht vorstellen könne. Zu der Vereinbarung vom
07.06.2001 in Ziff. 2, daß im Anschluß an die Umgangstermine
ab Okt. 2001 Übernachtungen des Kindes beim Vater begonnen werden
sollten, mußte die Mutter stark überredet werden.
Es war nunmehr erforderlich, die Übernachtungsbesuche
des Kindes beim Vater gerichtlich anzuordnen. wegen des langen Kontaktabbruchs
und der damit einhergehenden Verunsicherung des Kindes konnte dies aber
nicht ohne jeglichen Übergang geschehen, zumal die Mutter für
das Kind keine fachliche Hilfe installiert hat.
Daher war für die ersten beiden Termine ein vorgeschalteter begleiteter Umgang und für drei weitere eine Übergabebegleitung anzuordnen.
Auch wenn eine starke Abwehrhaltung zeigt, steht dem Beginn von Übernachtungsbesuchen in den Pfingstferien nichts entgegen. Sie hat auch schon früher beim Vater übernachtet; der Vater bietet Gewähr für einfühlendes Verhalten und ein Eingehen auf XXXXXs Probleme. Eine Schädigung des Kindes durch die Übernachtungsbesuche ist damit ausgeschlossen. Einzig schädlich für das Kind ist die abwehrende, vom Kind übermäßige Loyalität fordernde Haltung der Mutter. Erkennt die Mutter aber, daß auch gegen ihren Willen Übernachtungen zugelassen werden, besteht die nicht unbegründete Hoffnung, daß sie dann ihrem Kind Unterstützung geben wird.
Von besonderem Gewicht sind dabei die Ausführungen des Umgangsbegleiters und der Sachverständigen, daß bei der Tochter die sich in der vorpubertären Phase befindet, ausreichend persönliche Ressourcen zur echten Kontaktaufnahme mit dem Vater bestehen und andererseit keine Zeit mehr verloren werden darf, um die anhaltende Kindeswohlgefährdung zu beenden.
Bei Ausfallen von Besuchsterminen sind in der Vergangenheit für das Kind sehr große Pausen im Umgang mit dem Vater entstanden. Diese schaden der kindlichen Entwicklung, weshalb anzuordnen war, daß ausgefallene Besuchstermine am unmittelbar darauffolgenden Wochenende, ohne Verschiebung des Umgangsturnus, nachgeholt werden müssen.
Soweit dies im Jahr 2002 die Urlaubsplanungen der Mutter beeinträchtigt, hat sie das hinzunehmen. Es ist aus Sicht des Kindeswohls vorrangig, die notwendige Kontinuität der Besuchskontakte erst herzustellen, bevor ab 2003 längere Unterbrechungen verantwortet werden können. Im übrigen berücksichtigt der angeordnete Umgangsturnus, sofern er eingehalten wird, daß Mutter und Tochter im Jahr 2002 alle Feiertage und auch verlängerte Wochenenden gemeinsam verbringen können.
In der Vergangenheit haben es die Eltern
bereits mehrfach praktiziert, sich am XXXXX Platz in München zur Ubergabe
des Kindes zu treffen; dies hat auch funktioniert. Für das Kind ist
es wichtig, daß sie von ihrer Mutter zu den Terminen gebracht und
nicht immer nur vom Vater geholt wird. Daher erschien es sinnvoll, beiden
Eltern aufzugeben,
sich diese Wege zu teilen. Die Einschaltung
Dritter soll dabei eine Ausnahme sein und nur in Fällen in Betracht
kommen, in denen ein Elternteil einmal verhindert ist. Allerdings war der
Mutter unter Androhung eines Zwangsgeldes zu untersagen, Frau XXXXX zur
Abholung oder Übergabe des Kindes gehen zu lassen. Denn die Mutter
hat, jeglichen Sachverständigenempfehlungen und jeglichen Erklärungen
des Gerichts zuwider, bei einem der letzten Umgangskontakte Frau XXXXX
zum XXXXX Platz geschickt um das Kind vom Vater abzuholen. Dies kann nur
als eine gezielte und bewusste Provokation des Vaters verstanden werden.
Dem Wohl des Kindes ist es in keiner Weise zuträglich, wenn die Mutter
durch derartige Aktionen versucht, die Übergabesituationen zu erschweren.
Dabei mag die Mutter die Ausrede haben, selbst verhindert gewesen zu sein.
Das rechtfertigt es jedoch nicht, ausgerechnet Frau XXXXX zur Abholung
des Kindes zu nutzen. Dies gilt umso mehr, als Frau XXXXX anlässlich
eines Gesprächs mit dem Umgangsbegleiter im Oktober 2001 ohne Anlaß
den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs erneut diskutiere und auch mitteilte,
ihre Ablehnungshaltung gegenüber dem Vater nicht ablegen zu können.
Weitergehende Regelungen als die 14-tägigen Übernachtungsbesuche des Kindes beim Vater konnten derzeit nicht getroffen werden. Für XXXXX Entwicklung ist es zunächst wichtig, daß sie regelmäßigen, intensiven und verläßlichen Kontakt zum Vater hat, bevor an eine Ferienregelung beim Vater gedacht werden kann. Insoweit hatte die Sachverständige eine Regelung ab den Weihnachtsferien 2001 vorgeschlagen. Nachdem aber auf die abwehrende Haltung der Mutter noch immer Rücksicht genommen worden war und die Empfehlungen der Sachverständigen noch nicht im vollen Ausmaß umgesetzt worden waren, muß eine Ferienregelung noch zurückstehen. Aus § 1684 BGB folgt jedoch die Verpflichtung insbesondere der Mutter, das Kind positiv auf einen baldigen Ferienaufenthalt beim Vater einzustimmen.
Aus § 1684 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 BGB folgt auch die Verpflichtung der Mutter, wenn sie schon mit ihren eigenen Problemen nicht zurecht kommt und diese auf ihr Kind überträgt, sich zur Bearbeitung dieser Probleme selbst in therapeutische Behandlung zu begeben. Wenn die Mutter tatsächlich die Beratung bei einer Psychotherapeutin im Verein XXXXX e.V. aufgenommen hat und ernsthaft fortführt, wird es für sie ein Leichtes sein, diese Auflage zu erfüllen. Jedenfalls aber ist sie es dem Kind schuldig, ihre eigenen Probleme mit sich selbst auszumachen und ihr Kind nicht damit zusätzlich zu belasten. Anzuordnen war diesbezüglich auch, daß die Mutter binnen 3 Monaten über diese Therapie eine Bescheinigung eines Psychotherapeuten bei Gericht einzureichen habe, da die bloße Erklärung der Mutter, nunmehr Beratungstermine absolviert zu haben, auch zu verifizieren ist.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß
§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wohlverhaltenspflicht der Eltern im Zusammenhang
mit den Umgangskontakten normiert; diese
sind aktiv zu fördern (OLG Saarbrücken, Fam.RZ 2001, 369; OLG
Brandenburg, FamRZ 2000, 1106). Dazu ist gegebenenfalls auch die Inanspruchnahme
einer eigenen Therapie angezeigt OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 185; OLG
Düsseldorf, FamRZ 2001, 512 sowie OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 932).
Dies gilt nicht nur für den umgangsberechtigten Elternteil, der ggf.
eigene Problematiken aufzuarbeiten hat, sondern auch für den betreuenden
Elternteil, der aus - auch unverschuldeten - Gründen, die in seiner
Persönlichkeit begründet sind, nicht in der Lage ist, die Wichtigkeit
unbefangener Umgangskontakte des Kindes zum anderen Elternteil zu erkennen
und zuzulassen. Gerade die Tatsache, daß die Mutter seit nunmehr
1/2 Jahr den Kontaktabbruch zwischen dem Kind und dem Vater trotz eigener
Therapie zuließ, macht die Notwendigkeit weiterer therapeutischer
Behandlung offenkundig. Der dem gericht gegenüber zu führende
Nachweis, daß die Therapie fortgeführt wird (nicht zu offenbaren
sind die Therapieinhalte oder -fortschritte), greift auch nicht übermäßig
in die freie Selbstbestimmung der Mutter ein, die im übrigen ihre
Grenze in der Wohlverhaltenspflicht aus 1684 BGB findet.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Kind ganz eindeutig am PAS?Syndrom leidet. Das zeigt sich zum einen anhand der Explorationen der Sachverständigen und zum anderen an der mittlerweile völlig fehlenden Kooperationsbereitschaft der Mutter, aber auch am aktuellen Verhalten des Kindes selbst. Die Annahme eines Weihnachtspäckchens des Vaters zu verweigern, ist keine einem 10-jährigen Kind angemessene Reaktion und hätte durch positive Einflußnahme der Mutter ohne weiteres verhindert werden können. Auch hatte das Kind die Besuchskontakte wenigstens in einem Mindestmaß in der Vergangenheit mitgetragen, so daß der neuerliche Kontaktabbruch auf die insoweit gewährende Haltung der Mutter zurückgeführt werden muß. Das Kind hatte Vertrauen zu Herrn XXXXX so daß es Tagesbesuche fortgeführt hätte. Offenbar hat die Mutter dem Kind signalisiert, daß gerichtlicherseits Übernachtungsbesuche angeordnet waren, die unerwünscht seien. genau das ist für die Entstehung und Aufrechterhaltung von PAS typisch.
Der von der Mutter vorgeschlagene Versuch
von Elterngesprächen bei Umgangsaussetzung von weiteren 6 Monaten
kann nicht verantwortet werden, da die
Mutter gemeinsame Gespräche bei Herrn XXXXX, Herrn XXXXX und Frau
Dr. XXXXX ebenso abgelehnt hatte wie Mediationsangebote seitens der Sachverständigen,
und auch die in der gerichtlichen Vereinbarung vom 07.06.2001 gegebene
Zusage hierüber nicht einhielt, mithin das Gespräch mit dem Vater
ablehnt. Für das Kind ist es wichtig, noch vor Beginn der Pubertät
aus dem elterlichen Konflikt befreit zu werden. Solange die Mutter das
nicht einsehen kann, ist sie selbst in hohem Maß therapiebedürftig.
Die einzig wirkliche Hilfe für das Kind ist die Unterstützung
ihrer Mutter darin, die eigene kindliche Entwicklung ohne Einschränkungen
- nämlich durch einengen-
des Erziehungsverhalten der Mutter - erfahren
zu dürfen.
Auch die Tatsache, daß die Mutter durch den seit September 2001 gegebenen Kontaktabbruch die Tochter in noch tiefere Konflikte gebracht hat, ohne daß sie dies zu erkennen vermag, belegt die eigene Therapiebedürftigkeit.
Durch das Verhalten der Mutter ist das
Wohl des Kindes mittlerweile massiv gefährdet. Insoweit waren sorgerechtseinschränkende
Maßnahmen in Form der Errichtung einer Umgangspflegschaft, des Entzuges
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Herausnahme des Kindes aus dem
mütterlichen Umfeld für einen begrenzten in Erwägung zu
ziehen. Jedoch besteht die gute Chance für das Kind durch baldigen,
regelmäßigen und möglichst ausgedehnten Kontakt mit dem
Vater bei gleichzeitiger therapeutischer Behandlung der Mutter aus ihrem
Loyalitätskonflikt herauszufinden. Insoweit stellt sich die Therapieauflage
als geringerer Eingriff im Sinn von § 1666 BGB dar.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
94 Abs. 3 S. 2 Kost0. Der Geschäftswert wurde wegen der Langwierigkeit
des Verfahrens und der Schwierigkeit der Sachlage auf 5.500.? EUR bemessen,
womit der Regelwert nach § 30 Abs. 2 Kost0 erhöht worden ist.
XXXXX
Richterin am Amtsgericht