Im Aufsatz Dipl.-Psychologin Beate Kricheldorf wurde bereits auf § 170 d StGB, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, hingewiesen. (Hiwis: § 170 d StGB ist im Rahmen der Strafrechtsreform" zu § 171 StGB geworden).
Wenden wir uns nun dem entsprechenden Kommentar zu, Karl Lackner, Strafgesetzbuchkommentar, 21. Auflage, C. H. Beck.
"...Die Vorschrift sichert den Fürsorge- und Erziehungsanspruch des (eigenen oder fremden) Kindes unter 16 Jahren und soll dadurch dessen ungestörte Entwicklung schützen. Die Tat ist ein konkretes Gefährdungsdelikt (2 vor § 13).
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2. Die Fürsorge- oder Erziehungspflicht kann auf Gesetz (z. B. Eltern, Vormund, Pfleger) Vertrag (z. B. Pflegeeltern) oder öffentlich rechtlichen Aufgabenbereich (z. B. Sozialarbeiter des Jugendamtes); aber auch auf tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. Aufnahme in eine Wohngemeinschaft, Prot 6, 1193; in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, NeE1) beruhen. Sie muss gröblich d. h. im erheblichem Umfang und im auffälligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Täters, durch ein Tun oder Unterlassen verletzt werden; ein nur allgemeiner Mangel an Zuwendung zum Kind genügt nicht (MDR 79, 949). Häufig aber nicht notwendig (bei Holtz MDR 82, 809), wird erst eine Mehrzahl von Handlungen, die den Tatbestand zu einer Bewertungseinheit verbindet (BGHSt 8, 92; 10 vor § 52), den gröblichen Verstoß ergeben.
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3. a) Eine erhebliche Entwicklungsschädigung liegt vor, wenn der
normale Ablauf des körperlichen oder psychischen Reifungsprozesses dauernd oder
nachhaltig gestört wird (bei Holtz MDR 82; 809). Die körperliche
Entwicklung braucht nicht unbedingt durch eine unmittelbare Gesundheitsschädigung
beeinträchtigt zu sein (Köln JR 68; 308). Für die psychische Schädigung
kommt es nicht auf das Verfehlen der Integration in ein sozial-ethisches
Normensystem als solches an, sondern auf die Beeinträchtigung des biologischen
Entwicklungsprozesses, in dem sich die seelischen Fähigkeiten zur Bewältigung
der Lebensaufgaben heranbilden (BT-Druck VI/3521 S. 16; einschr. Samson SK
6; str.); psychisch bedeutet daher dasselbe wie "seelisch" in
§ 20 (dort 3; kritisch zur Konkretisierung dieses Elements Harnack NJW 74, 1,
3). Ob die Schädigung auf fehlender Ernährung, Pflege oder ärztlicher
Behandlung (dazu BT-DR. VI/3521 S. 21), auf psychische Beeinflussung oder
Vernachlässigung oder auch der Verletzung von Abwehrpflichten, etwa der Duldung
von Alkohol-(BGHSt 2, 348) oder Drogenmissbrauch beruht, macht keinen
Unterschied, jedoch dürfte eine einmalige Pflichtwidrigkeit, durch die der
Schutzbefohlene in die Gefahr der körperlichen Verletzung gerät, nicht genügen
(KG JR 75, 297; Dippel LK 9 m.w.N.).
Karl Lackner, Strafgesetzbuchkommentar, 21. Auflage, C. H. Beck.
§ 223 b Misshandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer Personen unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angehören oder die von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen wurden oder durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an ihrer Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224)
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder PSYCHISCHEN
Entwicklung bringt
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4. Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art (RG JW 38, 1879). Auch begehen durch unechtes Unterlassen (6 zu § 13) ist nicht ausgeschlossen.
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6. Gesundheitsschädigung (5 zu § 223) liegt u. U, vor, wenn
die gesunde Entwicklung beeinträchtigt oder gehemmt wird (RGSt 76, 371).
Die dem Täter obliegende Sorgfaltspflicht kann auf denselben Gründen beruhen
wie die Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt (6-15 vor § 13). Böswillig
handelt, wer die Pflichtverletzung aus besonders verwerflichen Motiv, z. B.
Bosheit, Hass, Eigensucht, Sadismus, nicht aber aus Gleichgültigkeit oder Schwäche,
begeht (Niedermaier/StW 106, 388, 391); dieser Vorwurf
erfordert sorgfältige Persönlichkeitsforschung (BGHSt 3, 20)
Anmerkung AEfK :
Wer dem Kind die eigene Identität raubt, wer dem Kind psychische und/oder seelische Schäden zufügt, verstößt eindeutig gegen die vorgenannten §§ des StGB.
Die Erzeugung von P.A.S. (=Parental-Alienation-Syndrome, auch induzierte Ablehnungshaltung) raubt dem Kind die eigene Identität und führt zu psychischen und/oder seelischen Schäden, die u. U. lebenslange Folgen haben. Was als "Entfremdung" umschrieben wird ist in sehr vielen Fällen in Wirklichkeit P.A.S., dementsprechend müssten auch die Gerichte damit umgehen. D. h. es müsste ein kinderpsychiatrisches Gutachten erstellt werden, um das Ausmaß die Schädigung festzustellen. Um ein Fortschreiten (=Progrendienz) der Störung zu verhindern, muss eine Fremdunterbringung des Kindes (z.B. bei Verwandten des neutralen Elternteils) ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Weiterhin muss über den Sorgeberechtigten, der für die Schädigung des Kindes verantwortlich ist, ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden, (eine Weigerung muss den sofortigen Entzug der elterlichen Sorge nach sich ziehen).
Danach sind die Richter gefordert durch entsprechende Maßnahmen die weitere Schädigung des Kindes zu verhindern und die bereits entstandenen Schäden abzubauen. Wobei viele Richter eine Kindesschädigung zumindest billigend in Kauf nehmen, indem sie z. T. über Jahre untätig bleiben, obwohl zwingend umgehende Handlungen und Entscheidungen notwendig sind.
Hinweis:
Die vorgenannten Aussagen erfolgen in Anlehnung an Herrn Prof. Gardner.