Als Vorwort § 170 d StGB:
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht.
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter
sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die
Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung
erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen
oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das geltende Sorgerecht sieht die gemeinsame elterliche Sorge nach
Trennung und/oder Scheidung als Regelfall vor. (Beschluß BVerfG
http://www.pappa.com/recht/urt/2BvR152399_AEfK.htm)
(Beschluß OLG München http://www.pappa.com/recht/urt/OM90315.htm). Das
Recht auf Umgang zwischen Kind und getrennt lebenden Elternteil wird ausdrücklich
als Recht des Kindes erklärt (§ 1684 BGB) und als eine Pflicht, dem
Recht nachgeordnet, des betreffenden Elternteils (§ 1684 BGB).
Dieses aus der Grundannahme heraus, Kinder lieben und brauchen beide Eltern.
Induzierte Elternteilentfremdung und Umgangsboykott als Form von Kindesmisshandlung
Viele Eltern schaffen es nach der Trennung und/oder Scheidung nicht, die Paarebene (die gescheitert ist) von der Elternebene (die zwar auch gescheitert ist, die aber bestehen bleiben muss) zu trennen. Der ständig betreuende (alleinsorgeberechtigte) Elternteil, (es sind über 90 % Mütter), bringt bewusst oder unbewusst das gemeinsame Kind gegen den nichtsorgeberechtigten Elternteil auf.
Solche Elternteile betrachten Kinder als ihren persönlichen Besitz, über den sie die alleinige und uneingeschränkte Verfügungsberechtigung anstreben. Da Kinder sich normalerweise mit dem Elternteil identifizieren, bei dem sie leben (weil sie von diesem abhängig sind; auch Angst haben diesen noch zu verlieren), übernehmen sie dessen Bedürfnisse und Emotionen.
Der ehemals geliebte Vater wird plötzlich abgelehnt, weil die Mutter es so will; und weil das Kind nicht riskieren kann, den Zorn und die Enttäuschung der Mutter auf sich zu ziehen. Die Liebe der Mutter ist nur gesichert, wenn das Kind den Hass der Mutter auf den Vater teilt.
Der Prozess verselbständigt sich , wenn Kinder beginnen, eigene "Erfahrungen" und Geschichten zu erfinden, die den abwesenden (nicht sorgeberechtigten) Elternteil verunglimpfen.
Vordergründig werden mit dieser Parteinahme Spannungen und Loyalitätskonflikte gelöst. In Wahrheit wird der Trennungsschmerz damit verdrängt. In dieser psychischen Konfliktsituation entwickeln Kinder oft massive Verhaltensauffälligkeiten, Verhaltensstörungen, psychosomatische Störungen, Schulprobleme. Oft wird dann ohne Nachprüfung der Umgang mit dem (nichtsorgeberechtigten) Vater für diese Probleme verantwortlich gemacht; nicht die Programmierung durch die (alleinsorgeberechtigte) Mutter und deren Umgangsboykott. Die gängige Argumentation ist "Es muss Ruhe einkehren" oder es wird sogar auf Umgangsausschluss entschieden. Wo sich dann die Entfremdung fast automatisch vollzieht.
Wenn danach Kontaktprobleme zwischen Vater und Kind entstehen, werden diese wiederum argumentativ benutzt, den Umgang weiter zu vereiteln.
Wenn Gutachter/Sachverständige oder Familienrichter mit der Entfremdungsproblematik nicht ausreichend vertraut sind, kommt es oft zu Fehleinschätzungen und Fehlurteilen. Im Namen des Kindeswohl werden (oft gutgemeinte) Regelungen getroffen, die dem "wahren" Kindeswohl in keinster Weise entsprechen. Denn das natürliche Bedürfnis jeden Kindes ist, eine Mutter und einen Vater zu haben.
Zu den bekannten Argumentationen "wenn die Mutter nicht will, ist nichts zu machen", kommt die Argumentation " Wenn das Kind nicht will......". Dass der so eindrucksvoll vorgebrachte und so hoch bewertete Kindeswille die Folge einer Programmierung sein könnte, wird oft nicht wahrgenommen. Ob Umgangsboykott und Kindesmanipulation vorliegt, ist einmal an dem Verhalten des betreffenden Elternteils auszumachen. Ist die Mutter überhaupt daran interessiert, einen reibungslosen Umgang und guten Kontakt zum Vater zu gewährleisten ? (Rituale der Umgangsvereitelung....: Klenner).
Auch seitens des Kindes gibt es Hinweise, ob eine
Programmierung vorliegt (P.A.S: Kodjoe/Koeppel)
1. Zurückweisungskampangne
Mit pauschalen Aussagen oder trivialen Begründungen wird der getrennt
lebende Elternteil kompromisslos abgelehnt.
2. Keine Ambivalenz
Einem Elternteil werden nur positive Eigenschaften zugeschrieben, dem
anderen nur negative.
3. Reflexartige Parteinahme
Eigene Erinnerungen werden verdrängt, Argumente Außenstehender nicht
beachtet. Der "gute" Elternteil hat immer Recht, der
"schlechte" immer Unrecht,
4. Geborgte Szenerien
Die Szenen, die programmierte Kinder beschreiben, wie auch die
Sprache, lassen deutlich den Einfluß von Erwachsenen erkennen.
5. Ablehnung gegenüber Verwandten
Nicht nur der "böse" Elternteil wird abgelehnt, sondern
auch dessen Verwandte, Freunde.
6. Keine Schuldgefühle
Keine Schuldgefühle, kein Verständnis gegenüber dem abgelehnten
Elternteil.
7. Phänomen der "eigenen Meinung"
Programmierte Kinder betonen nachdrücklich, dass alles was sie sagen,
ihre eigene Meinung ist . Begründungen können gar nicht oder nur vage
gegeben werden.
Während häusliche Gewalt - wenn sie gegen Frauen gerichtet ist und von Männern ausgeht - sehr hart sanktioniert wird (s. neues Gewaltschutzgesetz; Wegweisung/Hausverbot) oder als vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB ein Straftatbestand ist, wird Gewalt gegen Kinder - wenn sie von Müttern ausgeht - auch bei schwersten Formen der Kindesmisshandlung, insb. auch bei psychischer Gewalt - nach wie vor sehr milde und verständnisvoll bewertet.
Aus der Broschüre "Kindesmisshandlung" des Familienministeriums:
"Prinzipien des Eingreifens"
Wir müssen nach dem bisher Gesagten nicht noch einmal betonen, dass wir von einem punitiven Kinderschutz nichts halten. Mit Gewalt ist der Zirkel der Gewalt nicht zu sprengen. Wer Kinder schützen, Eltern helfen will, muss aufhören, Eltern, Familien mit "Maßnahmen" zu bedrohen; auch Beschuldigungen helfen nicht weiter.
Wenn Sie wirklich helfen wollen, stellen sie von Anfang an die Suche nach dem "Täter" ein; Sie werden bei einer solidarischen Beziehung zur Familie eh erfahren, wer misshandelte; dieses Wissen ist dann nur nicht mehr für Beschuldigungen zu verwenden.
Bauen Sie auf das Prinzip der Freiwilligkeit; das ist langfristig tragfähiger als jeder Zwang, jede Kontrolle. Dieses Prinzip dürfen wir nur bei Lebensgefahr eines Kindes bzw. bei Handlungsunfähigkeit des Personensorgeberechtigten durchbrechen (Notfallhilfe).
Kindesmisshandlung entwickelt sich als komplexe Konflikt- und Beziehungsstruktur. Hier kann man nur mit vielseitigen Hilfen weiterkommen; ein hochspezialisiertes, arbeitsteiliges Hilfsprogramm ist fehl am Platz.
Begriffsbestimmung "Kindesmisshandlung" aus der Broschüre des Familienministeriums:
Kindesmisshandlung
bewusste |
|
unbewusste |
|
gewaltsame |
|
psychische |
|
physische |
|
Schädigung, die in |
|
Familien |
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Institutionen |
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geschieht und die zu Verletzungen, |
|
das Wohl |
|
und die Rechte |
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eines Kindes |
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beeinträchtigt |
|
oder bedroht |
Angesichts der schweren psychischen Belastungen und Folgeschäden, denen Kinder durch Programmierung und Umgangsvereitelung ausgesetzt sind (s.o.), ist ein solches Verhalten zweifellos als schwerwiegende Verfehlung oder Erziehungsuneignung zu bewerten.
Im Sinne der obigen Definition des Familienministeriums liegt eine "bewusste oder unbewusste, gewaltsame psychische Schädigung vor, die zu Entwicklungshemmungen führt und das Wohl und die Rechte des Kindes beeinträchtigt oder bedroht", also als eine Form von Kindesmisshandlung zu bewerten ist.
Der Grundsatz "Hilfe statt Strafe"
soll/kann beibehalten werden. Wenn der programmierende (misshandelnde)
Elternteil allerdings Beratung, Meditation oder andere Maßnahmen der
Jugendhilfe ablehnt und damit Hilfe nicht wirksam werden kann (die
Manipulationen, der Umgangsboykott fortgesetzt werden), ist eine grobe
Verletzung der Fürsorgepflicht im Sinne des § 170 d StGB gegeben.
Beate Kricheldorf
Verantwortung: Nein danke !
Weibliche Opferhaltung als Strategie und Taktik
R.G.Fischer
ISNB 3-89501-617-9