immerhin ein erster Schritt Prinzipien zum europäischen Familienrecht betreffend Ehescheidung und nachehelicher Unterhalt ... In dem Wunsch zur Angleichung des Familienrechts in Europa beizutragen und die Freizügigkeit der Personen in Europa weiter zu erleichtern; ... und tatsächliche Gleichheit der Geschlechter zu unterstützen, Prinzip 1:4 Gegenseitiges Einverständnis (1) Die Ehescheidung ist auf Grund des gegenseitigen Einverständnisses der Ehegatten gestattet. Keine tatsächliche Trennungszeit ist erforderlich. Prinzip 1:5 Überlegungsfrist (1) Haben die Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens Kinder unter sechzehn Jahre und haben sie sich über alle Scheidungsfolgen im Sinne von Prinzip 1:6 geeinigt, gilt eine dreimonatige Überlegungsfrist. Haben sie sich nicht über alle Folgen geeinigt, gilt eine sechsmonatige Überlegungsfrist. Prinzip 1:6 Inhalt und Form der Vereinbarung (1) Die Folgen, über die die Ehegatten sich einigen, sind: (a) ihre elterlicheVerantwortung, soweit notwendig, einschließlich der Regelung des Aufenthalts und des Umgangs bezüglich der Kinder, (b) der Kindesunterhalt, soweit notwendig, (c) die Teilung oder Umverteilung von Vermögen, und (d) den nachehelichen Unterhalt. Prinzip 1:7 Entscheidung über die Folgen (1) Die zuständige Behörde entscheidet in allen Fällen über die in Prinzip 1:6(a) und (b) genannten Folgen für die Kinder. Dabei ist jede zulässige Vereinbarung der Ehegatten in Betracht zu ziehen, soweit er* dem Wohl des Kindes entspricht. * ??? das Prinzip wurde vermutlich von einer Frau übersetzt :-) Prinzip 2:2 Selbstverantwortung Vorbehaltlich der nachfolgenden Prinzipien, sorgt jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt nach der Ehescheidung. Prinzip 2:4 Beurteilung von Unterhaltsansprüchen Bei der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen: - die Erwerbsmöglichkeit, das Alter und der Gesundheitszustand der Ehegatten; - die Sorge für die Kinder; * - die Aufteilung der Aufgaben während der Ehe; * - die Dauer der Ehe; - Lebensverhältnisse während der Ehe und - eine neue Ehe oder dauerhafte Lebensgemeinschaft. ** * Kinderbetreuung bleibt die beste Unterhaltsversicherung, aber immerhin keine strukturelle Benachteiligung von Männern. ** auf beiden Seiten Prinzip 2:10 Unterhaltsvereinbarung (1) Den Ehegatten ist es gestattet, eine Vereinbarung über den Unterhalt nach der Ehescheidung zu treffen. Die Vereinbarung kann den Umfang, die Erfüllung, die Dauer und die Beendigung der Unterhaltspflicht erfassen, sowie einen möglichen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch. Prinzipien zum Europäischen Familienrecht 2006.pdf google: "Prinzipien zum Europäischen Familienrecht" VG Thomas |