Unterhaltsvorschuss bei anonymer künstlicher Befruchtung

UVG §§ 1, 2

Die Leistungsgewährung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz setzt voraus, dass zivilrechtliche Unterhaltsleistungen des nach § 2 UVG maßgebenden Elternteils planwidrig ausbleiben. An dieser Planwidrigkeit fehlt es, wenn mit der Befruchtung in Form einer anonymen Samenspende von der Kindsmutter von vornherein bewusst und gewollt und damit planvoll ein Lebenssachverhalt herbeigeführt wird, in dem ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, den der Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, nicht zur Verfügung steht.

VG Frankfurt a.M.
Urt. v. 23. 2. 2011
- 3 K 4145/10 -


Fundstelle
NJW 2011, 2603