Kinder brauchen Vater und Mutter - auch nach Trennung oder Scheidung
Für ein kooperatives
Familienrecht
Die letzte große Reform im Familienrecht
wurde 1977 unter Helmut Schmidt abgeschlossen. Damals gab es den bekannten
Wechsel vom Schuldprinzip zum wertfreien Zerrüttungsprinzip ohne Schuldzuweisung.
Das Zerrüttungsprinzip betont die trennenden Faktoren, die in einem
solchen Fall natürlich vorhanden sind. Verbindendes (z.B. Kinder)
spielt nach dem Zerrüttungsprinzip kaum eine Rolle. Kinder werden
als Eigentum der Mutter betrachtet. Niemand hat Schuld, aber der Vater
wird durch Verlust seiner Elternrechte bestraft.
Alleiniges Sorgerecht hilft Frauen, ihre Macht auszuspielen
Etwa 300 000 minderjährige Kinder
sind jährlich von Trennung oder Scheidung ihrer Eltern betroffen.
Dies stellt hohe Anforderungen an die soziale Kompetenz und Kooperationsfähigkeit
der Eltern. Viele Familiengerichte bemühen sich heute um einvernehmliche
Regelungen. Das bedeutet gemeinsame Sorgepflicht der Eltern im Regelfall
und ausgewogene Umgangsregelungen für beide Eltern nahe dem 50/50-Ideal.
Im besten Interesse des Kindes und der Gleichberechtigung der Eltern im
Sinne des Gender Mainstream. Unter den jetzigen Rahmenbedingungen im Familienrecht
ist das ein sehr schwieriger Balanceakt. Wenn es dem Richter gelingen soll,
beide Eltern zu einem tragfähigen Kompromiß zu bringen, muss
er Überstunden in Kauf nehmen.
Wir brauchen ein neues Kindschaftsrecht nach einem zu definierenden Kooperationsmodell
Eltern müssen in einer konfliktreichen Situation Partnerschaft und Elternschaft unterscheiden. Kooperation im Sinne der Kinder muss mehr als bisher belohnt werden. Elternbeziehung, Förderkompetenz und Bindungstoleranz entsprechen dem besten Interesse des Kindes. Kinder haben keinen Einfluss auf die Rechtsposition ihrer Eltern. Kinder haben ein Bedürfnis und ein Recht auf elterliche Fürsorge und auf lebendige Beziehungen zu beiden Eltern und allen anderen Familienangehörigen (UNO-Kinderrechtekonvention, Rechtsprechung des EGMR).
Hilfreich in strittigen Fällen wäre auf jeden Fall eine gesetzliche Verpflichtung zu Mediation, verbunden mit der rechtlichen Stärkung des Mediators. Fortbildung des Mediators zum (Hilfs-)Richter, Fortbildung des Richters zum Mediator. Vielleicht auch eine öffentliche Verhandlung von Sorge- und Umgangsfragen vor einem Schöffengericht.
Das Kooperationsmodell ist noch nicht definiert,
aber Modellprojekte z.B. in Cochem, Holzminden und jetzt auch in Koblenz
haben sehr gute Erfahrungen gesammelt. Ein Thema für die CDU in NRW
und vielleicht auch bald in Baden-Württemberg.
Thomas Sochart
www.vaeter-aktuell.de
Schuldprinzip -> Zerrüttungsprinzip
-> Kooperationsmodell