Die Initiative Jugendamtsgeschädigter ist gegen jede Gewalt, egal von wem sie praktiziert wird. Auch ein Vater, den man regelrecht. wie in diesem Fall geschehen, mit einer Art von Hexenjagt von Seiten der Behörden willkürlich verfolgt, dem man zu Unrecht das Besuchsrecht verweigert, den man zum Jugendamtsgeschädigten gemacht hat, den man willkürlich mit bösartigen Vorverurteilungen in die Verzweiflung trieb, darf dennoch nicht Selbstjustiz betreiben. Denn damit setzt er sich ins Unrecht, wie es hier anscheinend geschehen ist. Mit Unrecht tun kann man erlittenes Unrecht nicht auslöschen.
Dennoch möchte ich hier sagen, dass - nachdem ich mich jahrelang mit dem Unrecht in Deutschlands Jugendämtern befasst habe und selbst erfahren habe, dass wir weit davon entfernt sind, ein Rechtsstaat zu sein, denn grenzenlose Macht und fehlende Kontrolle öffnet den Jugendämtern in Deutschland Tür und Tor für Willkür und "Hexenjagt" - dem Jugendamt Stuttgart eine gewisse Mitschuld an dem Geschehen nicht abzusprechen ist.
Das KJHG bezieht sich auf eine fiktive Welt, die von jedem Sachbearbeiter im Jugendamt anders ausgelegt werden kann. Der Sachbearbeiter kann einen von ihm selbst markierten Menschen der Bürgerrechte berauben. Er darf parteiliche Vereine einschalten usw. Das Vermischen von rechtlichem, pädagogischem und persönlichem Denken findet sich sonst nur in Diktaturen. Prof. Kupffer vom Kinderschutzbund nennt das den strukturellen Größenwahn des Amtes und fordert genauso wie wir, dass es unabhängige Gremien geben müßte, denen klar ist, was es bedeutet über Lebensschicksale zu entscheiden. Aber das Verwaltungsgericht, so sagte mir die Richterin in einem Verfahren, sei keine Aufsichtsbehörde.
So wird der Bürger in entscheidenden, weil privaten Lebensbereichen der Behördenwillkür freigegeben.
Ursel Maurer
Tel / Fax 0711-333753
Amtsgericht Reutlingen
- Familiengericht -
Frau Richterin Dr. Keske
Gartenstr. 40
72764 Reutlingen
Sehr verehrte Frau Dr. Keske
Mit Bestürzung habe ich von dem vorgenannten Fall erfahren und daß Herr Jovanicic ausgewiesen werden soll, wodurch er wohl in Zukunft keinerlei Möglichkeit mehr hätte, den Eltern-Kind-Kontakt mit seinem Kind aufrechtzuerhalten und seinen gesetzlichen Pflichten resultierend aus § 1684 (1) BGB nachzukommen. Noch gravierender getroffen würden durch ein Ausweisung vor allem die Rechte des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen, gemäß §§ 1626 (3) und 1684 BGB. „Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert einLeben lang und endet nicht mit der Trennung. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde, körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes.“ (OLG München, 26 F 1502/98 u. 1659 /98, Beschluß vom 15.3.99)
Als Verfahrenspfleger sind mir zahlreiche einschlägige Fälle ausländischer Mütter bekannt, die in einer binationalen Ehe lebten, denen nach der Trennung der Aufenthalt auf Dauer bewilligt wurde. Entscheidungen Ihrer Kollegen, die getroffen wurden, um damit zuvorderst dem Wohle der Kinder zu entsprechen.
Im Zuge einer Gleichbehandlung der Geschlechter, wie es ja auch die Verfassung vorsieht, sollte es doch auch Ihnen möglich sein, diesem Kind den Vater zu erhalten.
Fassen Sie dies bitte nicht als eine Einmischung in ein laufendes Verfahren auf, noch als den Versuch einer richterlichen Beeinflussung. Es ist die Pflicht des „Anwaltes des Kindes“, einzig und allein die Interessen der Kinder zu vertreten. Oftmals werden wir angerufen und um Hilfe gebeten, ohne daß wir selbst in einem Verfahren involviert wären.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christian Adler
Humanethologe, Verfahrenspfleger
e-Mail: 100111.215@compuserve.com
www.pappa.com/mmdm/adler/Fragen.htm
An
Verwaltungsgericht Stuttgart
Herrn Richter Wirth
18. Strafkammer
Augustenstr. 5
70194 Stuttgart
Betr. AZ 18 K 926/00
soeben höre ich, dass Herrn Ljubomir Jovanovic angeblich die Ausweisung drohe.
Mir steht nicht zu, die eventuelle Rechtmäßigkeit des Vorgangs bzw. die Korrektheit des Verfahrens anzuzweifeln. Auch sind mir die ihm zur Last gelegten Vergehen nicht im Detail bekannt. Ich kenne Herrn Jovanovic nur flüchtig, habe aber in gelegentlichen Gesprächen einen Einblick in die Tragik und Vertracktheit seiner Situation als ausgegrenzter Vater nehmen können.
Ich möchte lediglich dringend darauf hinweisen, dass man Vätern, die in die Notlage geraten sind, ihre Kinder nicht mehr sehen zu können, mit Verständnis begegnen sollte. Aus eigener Erfahrung – auch mir wurden von meiner Exfrau zwei Kinder 700 km weit entfernt und anschließend der Umgang mit ihnen erschwert bzw. vereitelt - weiß ich, welch psychisch labile Verfassung dabei entstehen kann. Zudem kenne ich die ohnmächtige Wut, in die man als Vater geraten kann, wenn der deutliche Einduck entsteht, die bestehende Rechtsprechung, Jugendämter und öffentliche Meinung legitimierten und schützten mütterlichen Kindesentzug - entgegen der Kinderrechtskonvention Art.9 und 18 .
Daher möchte ich Sie herzlich bitten, den in diesem Fall besonders verzwickten Zusammenhang zwischen Familiensache und Ausländerfrage mildernd zugunsten eines Bleiberechts für Herrn Jovanovic zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
J K
An den
Landesverband
Deutscher Sinti und Roma Baden-Württemberg
Herr Ljubomir Jovanovic soll aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden.
Herr Jovanovic ist Nichtehelicher Vater und hat einen 4 jährigen Sohn in Deutschland. Er lebt getrennt von der Mutter des Kindes. Trotzdem möchte Herr Jovanovic seinen Sohn regelmäßig sehen und möchte ihm ein guter Vater sein. Im Fall einer Ausweisung würde ihm jede Chance genommen, seiner Umgangspflicht nachzukommen.
Bitte lesen Sie Geschichte von Herrn Jovanovic
im Internet
http://www.vaeter-aktuell.de/welcome.htm
Bitte wenden Sie sich an den Zentralratspräsidenten der Sinti und Roma mit der Bitte, Herrn Jovanovic einen Beistand zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas
Sochart
www.vaeter-aktuell.de
An das
Verwaltungsgericht Stuttgart
Herrn Richter Wirth, 18. Strafkammer
Augustenstr. 5
70194 Stuttgart
Sehr geehrter Herr Wirth,
durch Zufall erfuhr ich über den Fall Jovanovic und über die bevorstehende Ausweisung (Stuttgarter Zeitung vom 9.9.00).
Als ein Vater, der seine Kinder seit über 10 Jahren nicht sehen darf, kann ich die Ohnmacht und den Wut von Herrn Jovanovic sehr gut verstehen: Er darf sein Kind auch nicht sehen, weil seine Frau ihm dies nicht gestattet. Dabei verletzt seine Frau das Kind mit, indem sie den Vater ablehnt. Sie induziert im Kind die Erkrankung „Parental Alienation Syndrom (PAS)“, die in der Fachliteratur weithin bekannt ist.
Ich bitte Sie bei Ihrer Entscheidung zu beachten, daß Kinder ein Recht auf ihre Väter haben. Die Aufgabe der Richter sollte hier eine Befriedung und nicht eine weitere Eskalation mit unabsehebaren Folgen sein.
Die Eltern müssen zu einem Frieden kommen. Das muß die Mutter einsehen. Sie mißbraucht z.Zt. das Kind psychisch, indem sie es gegen den Vater einstellt und es manipuliert die Kontakte abzulehnen. Hier gilt die Mutter durch eine entsprechende richterliche Haltung klarzumachen, daß das nicht im Sinne einer gesunden Entwick-lung des Kindes ist, wenn der Vater ausgegrenzt wird und daß das gerichtlich so nicht geduldet wird.
Im übrigen wurde diesem Vater das elementarste aller Menschenrechte, nämlich das Recht auf ungestörtes Familienleben brutal, seit 4 Jahren verletzt: Er darf sein Kind nicht sehen.
Wie Sie vielleicht aus der Zeitschrift „Der Amtsvormund“ Aug.2000 entnehmen konnten, wurde vor kurzem die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof zu einem Schmerzensgeld von DM 35.000 verurteilt gegenüber einem Vater zu zahlen, dem der Zugang zu seinem Sohn gerichtlich verweigert wurde (s. DER AMTSVORMUND, August 2000, ISSN 00003-2336).
Sie dürfen diesen Mann deswegen, weil er um die seelische Gesundheit seines Kindes kämpft, NICHT BESTRAFEN!!! Auf keinen Fall dürfen Sie ihn ausweisen, denn Sie würden in erster Linie dem Kind – nicht dem Vater – Schaden zufügen!
Wird er das Kind sehen können, wird es keine Probleme mehr geben.
Erst vor kurzem hat ein Vater sich das Leben genommen, weil ihm der Zugang zu seinem Kind verweigert wurde.
Es darf auf keinen Fall soweit kommen, daß die väterliche Pflicht seinem Kind erzieherisch beizustehen, ein gesundes Kind-Vater-Beziehung aufrecht zu erhalten, von einem deutschen Gericht durch Ausweisung des Vaters aus Deutschland geahndet wird.
Das gesunde Augenmaß ist hier anzulegen.
Im Namen vieler Väter, die an der
Ausübung ihrer väterlichen Pflichten gehindert werden, fordere
ich Sie auf dafür zu sorgen, daß dieser Mann sein Kind erziehen
darf.
Hochachtungsvoll
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