Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vollständiger Text der Verfassung

europa.eu.int/constitution/index_de.htm
 



 

-------- Original Message --------
Betreff: Beratung des Vertrags über eine Verfassung für Europa im Petitionsausschuss
Datum: Wed, 11 May 2005 16:32:51 +0200
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Beratung des Vertrags über eine Verfassung für Europa im Petitionsausschuss
 

Einstimmig hat sich der Petitionsausschuss mitberatend in seiner Sitzung am Mittwoch, dem 11. Mai 2005, für die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa ausgesprochen. Das Vertragsgesetz soll die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen schaffen, den Vertrag, die Protokolle und die Schlussakte einschließlich der Erklärungen in Kraft treten zu lassen und bildet insofern den Kern der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland.

"Vertreter aller Fraktionen erkannten übereinstimmend an, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa insgesamt einen guten Kompromiss und eine sichtbare Verbesserung der bestehenden Verträge zur Europäischen Union darstellt," sagte der Ausschussvorsitzende, Dr. Karlheinz Guttmacher, im Anschluss an die Sitzung und hob positiv den verbesserten Grundrechtsschutz aufgrund der Rechtsverbindlichkeit der europäischen Grundrechtscharta hervor.

Guttmacher führte weiter aus: "Gleichwohl haben wir in unserer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf zum Ausdruck gebracht, dass aus unserer Sicht einige Mängel in Bezug auf die Verankerung des Petitionsrechts in der EU-Verfassung festzustellen sind. Wir hätten uns gewünscht, dass den Bürgern ein Hinweis gegeben wird, was mit dem Petitionsrecht wirklich bewirkt werden kann. Nicht nur Unionsbürger sondern jedermann hätte das Recht erhalten sollen, eine Petition beim Europäischen Parlament einzulegen. Bitten zur Rechtsetzung sollten ausdrücklich Inhalt des Petitionsrechts auf europäischer Ebene sein und eine Pflicht nominiert werden, einen Petitionsausschuss auf europäischer Ebene zu bestellen, dem die Beratung der Bitten und Beschwerden obliegt und der über angemessene Befugnisse gegenüber der Exekutive verfügt, wie es sich in der Bundesrepublik Deutschland bewährt hat."