Europäisches Übereinkommen
Europäisches
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgerechts (Luxemburg) 1980
(Conv-CE; RS 0.211.230.01) |
1 mai 1995 (18)
Allemagne, Autriche, Belgique, Chypre,
Danemark, Espagne, Finlande, France, Grèce, Irlande, Italie,
Luxembourg, Norvège, Pays-Bas, Portugal, Royaume-Uni, Suède,
Suisse.
Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erkenntnis,
dass in den Mitgliedstaaten des Europarats das Wohl des Kindes bei Entscheidungen
über das Sorgerecht von ausschlaggebender Bedeutung ist;
in der Erwägung,
dass die Einführung von Regelungen, welche die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für ein Kind erleichtern
sollen, einen grösseren Schutz für das Wohl der Kinder gewährleisten
wird;
in der Erwägung,
dass es in Anbetracht dessen wünschenswert ist hervorzuheben, dass
das Recht der Eltern zum persönlichen Umgang mit dem Kind eine normale
Folgeerscheinung des Sorgerechts ist:
im Hinblick auf die
wachsende Zahl von Fällen, in denen Kinder in unzulässiger Weise
über eine internationale Grenze verbracht worden sind, und die Schwierigkeiten,
die dabei entstandenen Probleme in angemessener Weise zu lösen;
in dem Wunsch, geeignete
Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, das willkürlich
unterbrochene Sorgerecht für Kinder wiederherzustellen;
überzeugt, dass
es wünschenswert ist, zu diesem Zweck Regelungen zu treffen, die den
verschiedenen Bediirfnissen und den unterschiedlichen Umständen entsprechen;
in dem Wunsch, zwischen
ihren Behörden eine Zusammenarbeit auf rechtlichem Gebiet herbeizuführen,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Im Sinn dieses Übereinkommens
bedeutet:
a) Kinsd eine Person
gleich welcher Staatsangehörigkeit, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und noch nicht berechtigt ist, nach dem Recht ihres gewöhnlichen
Aufenthalts, dem Recht des Staates, dem sie angehört, oder dem innerstaatlichen
Recht des ersuchten Staates ihren eigenen Aufenthalt zu bestimmen;
b) Behörde ein Gericht
oder eine Verwaltungsbehörde;
c) Sorgerechtsentscheidung
die Entscheidung einer Behörde, soweit sie die Sorge für die
Person des Kindes, einschliesslich des Rechts auf Bestimmung seines Aufenthalts
oder des Besuchsrechts, betrifft;
d) unzulässiges Verbringen
das Verbringen eines Kindes über eine internationale Grenze, wenn
dadurch eine Sorgerechtsentscheidung verletzt wird, die in einem Vertragsstaat
ergangen und in einem solchen Staat vollstreckbar ist; als unzulässiges
Verbringen gilt auch der Fall, in dem
i) das Kind am Ende einer
Besuchszeit oder eines sonstigen vorübergehenden Aufenthalts in einem
anderen Hoheitsgebiet als dem, in dem das Sorgerecht ausgeübt wird,
nicht über eine internationale Grenze zurückgebracht wird,
ii) das Verbringen nachträglich
nach Artikel 12 für widerrechtlich erklärt wird;
Teil I Zentrale Behörden
Artikel 2
1. Jeder Vertragsstaat bestimmt
eine zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Aufgaben wahrnimmt.
2. Bundesstaaten und Staaten
mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Behörden
zu bestimmen; sie legen deren Zuständigkeit fest.
3. Jede Bezeichnung nach
diesem Artikel wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert.
Artikel 3
1. Die zentralen Behörden
der Vertragsstaaten arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit
der zuständigen Behörden ihrer Staaten. Sie haben mit aller gebotenen
Eile zu handeln.
2. Um die Durchführung
dieses Übereinkommens zu erleichtern, werden die zentralen Behörden
der Vertragsstaaten
a) die Übermittlung
von Auskunftsersuchen sicherstellen, die von zuständigen Behörden
ausgehen und sich auf Rechts- oder Tatsbchenfragen3,in anhängigen
Verfahren beziehen;
b) einander auf Ersuchen
Auskünfte über ihr Recht auf dem Gebiet des Sorgerechts für
Kinder und über dessen Äriderungen erteilen;
c) einander über alle
Schwierigkeiten unterrichten, die bei der Anwendung des Übereinkommens
auftreten können, und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen,
soweit wie möglich ausräumen.
Artikel 4
1. Wer in einem Vertragsstaat
eine Sorgerechtsentscheidung erwirkt hat und sie in einem anderen Vertragsstaat
anerkennen oder vollstrecken lassen will, kann zu diesem Zweck einen Antrag
an die zentrale Behörde jedes beliebigen Vertragsstaats richten.
2. Dem, Anatrag sind
die in Artikel 13 genannten Schriftstücke beizufügen.
3. Ist die zentrale Behörde,
bei der der Antrag eingeht, nicht die zentrale Behörde des ersuchten
Staates, so übermittelt sie die Schriftstücke unmittelbar und
unverzüglich der letztgenannten Behörde.
4. Die zentrale Behörde,
bei der der Antrag eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, wenn
die Voraussetzungen nach diesem Übereinkommen offensichtlich nicht
erfüllt sind.
5. Die zentrale Behörde,
bei der der Antrag eingeht, unterrichtet den Antragsteller unverzüglich
über den Fortgang seines Antrags.
Artikel 5
1. Die zentrale Behörde
des ersuchten Staates trifft oder veranlasst unverzüglich alle Vorkehrungen,
die sie für geeignet hält, und leitet erforderlichenfalls ein
Verfahren vor dessen zuständigen Behörden ein, um a) den Aufenthaltsort
des Kindes uusfindig zu machen;
b) zu vermeiden, insbesondere
durch alle erforderlichen vorläufigen Massnahmen, dass die Interessen
des Kindes oder des Antragstellers beeinträchtigt werden;
c) die Anerkennung oder
Vollstreckung der Entscheidung sicherzustellen;
d) die Rückgabe des
Kindes an den Antragsteller sicherzusteilen, wenn die Vollstreckung der
Entscheidung bewilligt wird;
e) die ersuchende Behörde
über die getroffenen Massnahmen und deren Ergebnisse zu unterrichten.
2. Hat die zentrale Behörde
des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, dass sich das Kind im Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaats befindet, so übermittelt sie die Schriftstücke
unmittelbar und unverzüglich der zentralen Behörde dieses Staates.
3. Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, vom Antragsteller keine Zahlungen für Massnahmen zu verlangen,
die für den Antragsteller aufgrund des Absatzes I von der zentralen
Behörde des betreffenden Staates getroffen werden; darunter fallen
auch die Verfahrenskosten und gegebenenfalls die Kosten für einen
Rechtsanwalt, nicht aber die Kosten für die Rückführung
des Kindes.
4. Wird die Anerkennung
oder Vollstreckung versagt und ist die zentrale Behörde des ersuchten
Staates der Auffassung, dass sie dem Ersuchen des Antragstellers stattgeben
sollte, in diesem Staat eine Entscheidung in der Sache selbst herbeizuführen,
so bemüht sich diese Behörde nach besten Kräften, die Vertretung
des Antragstellers in dem Verfahren unter Bedingungen sicherzustellen,
die nicht weniger gilnstig sind als für eine Person, die in diesem
Staat ansässig ist und dessen Staatsangehörigkeit besitzt; zu
diesem Zweck kann sie insbesondere ein Verfahren vor dessen zustandigen
Behörden einleiten.
Artikel 6
1. Vorbehaltlich besonderer
Vereirbarungen zwischen den beteiligten zentralen Behörden und der
Bestimmungen des Absatzes 3
a) mussen Mitteilungen an
die zentrale Behörde des ersuchten Staates in der Amtssprache oder
einer der Amtssprachen dieses Staates abgeSasst oder von einer Übersetzung
in diese Sprache begleitet sein;
b) muss die zentrale Behörde
des ersuchten Staates aber auch Mitteilungen annehmen, die in englischer
oder französischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung
in eine dieser Sprachen begleitet sind.
2. Mitteilungen, die von
der zentralen Behörde des ersuchten Staates ausgchen, einschliesslich
der Ergebnisse von Ermittlungen, können in der Amtssprache oder einer
der Amtssprachen dieses Staates oder in englischer oder franzosischer Sprache
abgefasst sein.
3. Ein Vertragsstaat kann
die Anwendung des Absatzes I Buchstabe b ganz oder teilweise ausschliessen.
Hat ein Vertragsstaat diesen Vorbehalt angebracht, so kann jeder andere
Vertragsstaat ihm gegenüber den Vorbehalt auch anwenden.
Teil II Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen und Wiederherstellung des Sorgerechts
Artikel 7
Sorgerechtsentscheidungen, die
in einem Vertragsstaat ergangen sind, werden in jedem anderen Vertragsstaat
anerkannt und, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, für
vollstreckbar erklärt.
Artikel 8
1. Im Fall eines unzulässigen
Verbringens hat die zentrale Behörde des ersuch:en Staates umgehend
die Wiederherstellung des Sorgerechts zu veranlassen, wenn
a) zur Zeit der Einleitung
des Verfahrens in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, oder
zur Zeit des unzulässigen Verbringens, falls dieses früher erfolgte,
das Kind und seine Eltern nur Angehörige dieses Staates waren und
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates
hatte, und
b) der Antrag auf Wiederherstellung
innerhalb von sechs Monaten nach dem unzulässigen Verbringen bei einer
zentralen Behörde gestellt worden ist.
2. Können nach dem
Recht des ersuchten Staates die Voraussetzungen des Absatzes I nicht ohne
ein gerichtliches Verfahren erfüllt werden, so finden in diesem Verfahren
die in dem Übereinkommen genannten Versagungsgründe keine Anwendung.
3. Ist in einer von einer
zuständigen Behörde genehmigten Vereinbarung zwischen dem Sorgeberechtigten
und einem Dritten diesem bin Besuchsrecht eingeräumt worden und ist
das ins Ausland gebrachte Kind am Ende der vereinbarten Zeit dem Sorgeberechtigten
nicht zurückgegeben worden, so wird das Sorgerecht nach Absatz I Buchstabe
b und Absatz 2 wiederhergestellt. Dasselbe gilt, wenn durch Entscheidung
der zuständigen Behörde ein solches Recht einer Person zuerkannt
wird, die nicht sorgeberechtigt ist.
Artikel 9
1. Ist in anderen als den in
Artikel 8 genannten Fällen eines unzulässigen Verbringens ein
Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Verbringen bei einer zentralen
Behörde gestellt worden, so können die Anerkennung und Vollstreckung
nur in folgenden Fälien versagt werden: a) wenn bei einer Entscheidung,
die in Abwesenheit des Beklagten oder seines gesetzlichen Vertreters ergangen
ist, dem Beklagten das das Verfahren einleitende Schriftstück oder
ein gleichwertiges Schriftstück weder ordnungsgemäss noch so
rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; die
Nichtzustellung kann jedoch dann kein Grund für die Versagung der
Anerkennung oder Vollstreckung sein, wenn die Zustellung deswegen nicht
bewirkt worden ist, weil der Beklagte seinen Aufenthaltsort der Person
verheimlicht hat, die das Verfahren im Ursprungsstaat eingeleitet hatte;
b) wenn bei einer Entscheidung,
die in Abwesenheit des Beklagten oder seines gesetzlichen Vertreters ergangen
ist, die Zuständigkeit der die Entscheidung treffenden Behörde
nicht gegründet war auf
i) den gewöhnlichen
Aufenthalt des Beklagten,
ii) den letzten gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des Kindes, sofern wenigstens ein
Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch dort hat, oder
iii) den gewöhnlichen
Aufenthalt des Kindes;
c) wenn die Entscheidung
mit einer Sorgerechtsentscheidung unvereinbar ist, die im ersuchten Staat
vor dem Verbringen des Kindes vollstreckbar wurde, es sei denn, das Kind
habe während des Jahres vor seinem Verbringen den gewöhnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebietldes ersuchenden Staates gehabt.
2. Ist kein Antrag bei einer
zentralen Behörde gestellt worden, so findet Absatz I auch dann Anwendung,
wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem unzulässigen Verbringen
die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird.
3. Auf keinen Fall darf
die ausländische Entscheidung inhaltlich nachgeprüft werden.
Artikel 10
1. In anderen als den in den
Artikeln 8 und 9 genannten Fällen können die Anerkennung und
Vollstreckung nicht nur aus den in Artikel 9 vorgesehenen, sondern auch
aus einem der folgenden Gründe versagt werden:
a) wenn die Wirkungen der
Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im
ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind
b) wenn aufgrund einer Änderung
der Verhältnisse - dazu zählt auch der Zeitablauf, nicht aber
der blosse Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes infolge eines unzulässigen
Verbringens - die Wirkungen der ursprünglichen Entscheidung offensichtlich
nicht mehr dem Wohl des Kindes entsprechen;
c) wenn zur Zeit der Einleitung
des Verfahrens im Ursprungsstaat
i) das Kind Angehöriger
des ersuchten Staates war oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte und keine solche Beziehung zum Ursprungsstaat bestand,
ii) das Kind sowohl Angehöriger
des Ursprungsstaats als auch des ersuchten Staates war und seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im ersuchten Staat hatte;
d) wenn die Entscheidung
mit einer im ersuchten Staat ergangenen oder mit einer dort vollstreckbaren
Entscheidung eines Drittstaats unvereinbar ist die Entscheidung muss in
einem Verfahren ergangen sein, das eingeleitet wurde, bevor der Antrag
auf Anerkennung oder Vollstreckung gestellt wurde, und die Versagung muss
dem Wohl des Kindes entsprechen.
2. In diesen Fällen
können Verfahren auf Anerkennung oder Vollstreckung aus einem der
folgenden Gründe ausgesetzt werden:
a) wenn gegen die ursprüngliche
Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt worden ist;
b) wenn im ersuchten Staat
ein Verfahren über das Sorgerecht für das Kind anhängig
ist und dieses Verfahren vor Einleitung des Verfahrens im Ursprungsstaat
eingeleitet wurde;
c) wenn eine andere Entscheidung
über das Sorgerecht für das Kind Gegenstand eines Verfahrens
auf Vollstreckung oder eines anderen Verfahrens auf Anerkennung der Entscheidung
ist.
Artikel 11
1. Die Entscheidungen über
das Besuchsrecht und die in Sorgerechtsentscheidungen enthaltenen Regelungen.über
das Besuchsrecht werden unter den gleichen Bedingungen wie andere StorgerechtsentscheidunBen
anerkannt und vollstreckt.
2. Die zuständige Behörde
des ersuchten Staates kann jedoch die Bedingungen für die Durchführung
und Ausübung des Besuchsrechts festlegen; dabei werden insbesondere
die von den Parteien eingegangenen diesbezüglichen Verpflichtungen
berücksichtigt.
3. Ist keine Entscheidung
über das Besuchsrecht ergangen oder ist die Anerkennung oder Vollstreckung
der Sorgerechtsentscheidung versagt worden, so kann sich die zentrale Behörde
des ersuchten Staates auf Antrag der Person, die das Besuchsrecht beansprucht,
an die zuständige Behörde ihres Staates wenden, um eine solche
Entscheidung zu erwirken.
Artikel 12
Liegt zu dem Zeitpunkt, in dem
das Kind über eine internationale Grenze verbracht wird, keine in
einem Vertragsstaat ergangene vollstreckbare Sorgerechts-. entscheidung
vor, so ist dieses Übereinkommen auf jede spätere in einem Vertragsstaat
ergangene Entscheidung anzuwenden, mit der das Verbringen auf Antrag eines
Beteiligten für widerrechtlich erklärt wird.
Teil III Verfahren.
Artikel 13
1. Dem Antrag auf Anerkennung
oder Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung in einem anderen Vertragsstaat
sind beizufügen
a) ein Schriftstück,
in dem die zentrale Behörde des ersuchten Staates ermächtigt
wird, für den Antragsteller tätig zu werden oder einen anderen
Vertreter für diesen Zweck zu bestimmen;
b) eine Ausfertigung der
Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt;
c) im Fall einer in Abwesenheit
des Beklagten oder seines gesetzlichen Vertreters ergangenen Entscheidung
ein Schriftstück, aus dem sich ergibt, dass das Schriftstück,
mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, oder ein gleichwertiges Schriftstück
dem Beklagten ordnungsgemäss zugestellt worden ist;
d) gegebenenfalls ein Schriftstück,
aus dem sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats
vollstreckbar ist;
e) wenn möglich eine
Angabe über den Aufenthaltsort oder den wahrscheinlichen Aufenthaltsort
des Kindes im ersuchten Staat;
f) Vorschläge dafür,
wie das Sorgerecht für das Kind wiederhergestellt werden soll.
2. Den obengenannten Schriftstücken
ist erforderlichenfalls eine Übersetzung nach Massgabe des Artikels
6 beizufügen.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat wendet für
die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen ein einfaches
und beschleunigtes Verfahren an. Zu diesem Zweck stellt er sicher, dass
die Vollstreckbarerklärung in Form eines einfachen Antrags begehrt
werden kann.
Artikel 15
1. Bevor die Behörde des
ersuchten Staates eine Entscheidung nach Artikel 10 Absatz I Buchstabe
b trifft,
a) muss sie die Meinung
des Kindes feststellen, sofern dies nicht insbesondere wegen seines Alters
und Auffassungsvermögens undurchführbar ist;
b) kann sie verlangen, dass
geeignete Ermittlungen durchgeführt werden.
2. Die Kosten für die
in einem Vertragsstaat durchgeführten Ermittiungen werden von den
Behörden des Staates getragen, in dem sie durchgeführt wurden.
3. Ermittlungsersuchen und
die Ergebnisse der Ermittlungen können der ersuchenden Behörde
über die zentralen Behörden mitgeteilt werden.
Artikel 16
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.
Teil IV Vorbehalte
Artikel 17
1. Jeder Vertragsstaat kann
sich vorbehalten, dass in den von den Artikeln 8 und 9. oder von einem
dieser Artikel erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung
von Sorgerechtsentscheidungen aus denjenigen der in Artikel 10 vorgesehenen
Gründe versagt werden kann, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind.
2. Die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der den in
Absatz I vorgesehenen Vorbehalt angebracht hat, können in jedem anderen
Vertragsstaat aus einem der in diesem Vorbehalt bezeichneten zusätzlichen
Gründe versagt werden.
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann sich
vorbehalten, durch Artikel 12 nicht gebunden zu sein. Auf die in Artikel
12 genannten Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind,
der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, ist dieses (ibereinkommen nicht
anwendbar.
Teil V Andere tzbereinkünfte
Artikel 19
Dieses Übereinkommen schliesst
nicht aus, dass eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem
Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat oder das nichtvertragliche Recht
des ersuchten Staates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung
einer Entscheidung zu erwirken.
Artikel 20
1. Dieses Übereinkommen
lässt Verpflichtungen unberührt, die ein Vertragsstaat gegenüber
einem Nichtvertragsstaat aufgrund einer internationalen Übereinkunft
hat, die sich auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten
erstreckt.
2. Haben zwei oder mehr
Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder einheitliche
Rechtsvorschriften erlassen oder ein besonderes System zur Anerkennung
oder Vollstreckung von Entscheidungen auf diesem Gebiet geschaffen oder
werden sie dies in Zukunft tun, so steht es ihnen frei, anstelle des Übereinkommens
oder eines Teiles davon diese Rechtsvorschriften oder dieses System untereinander
anzuwenden. Um von dieser Bestimmung Gebrauch machen zu können, müssen
diese Staaten ihre Entscheidung dem Generalsekretär des Europarats
notifizieren. Jede Änderung oder Aufhebung dieser Entschei dung ist
ebenfalls zu notifizieren.
Teil Vl Schlussbestimmungen
Artikel 21
Dieses Übereinkommen liegt
für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es
bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
Für
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