Europäisches Übereinkommen (Fortsetzung)
Europäisches
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgerechts (Luxemburg) 1980 |
bersetzung des französischen
Originaltextes.
Artikel 22
1. Dieses Übereinkommen
tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats
nach Artikel 21 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat,
der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 23
1. Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen
mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung vorgesehenen Mehrheit und
mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch
auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat
des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden
Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 24
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit
danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere
in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen
tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung
beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absatzen
I und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete NotiElkation
zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der
Notifikation
beim Generalsekretär folgt.
Artikel 25
1. Ein Staat, der aus zwei oder
mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für Angelegenheiten des Sorgerechts
für Kinder und für die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen
unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle
seine Gebietseinheiten oder auf eine oder mehrere davon Anwendung findet.
2. Ein solcher Staat kann
jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf
jede weitere in der Erklärung bezeichnete Gebietseinheit erstrecken.
Das Übereinkommen tritt für diese Gebietseinheitvam ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen
1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jede darin bezeichnete
Gebietseinheit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 26
1. Bestehen in einem Staat auf
dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme,
die einen räumlich verschiedenen Anwendungsbereich haben, so ist
a) eine Verweisung auf das
Recht des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit
einer Person als Verweisung a,uf das Rechtssystem zu verstehen, das von
den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften bestimmt wird, oder, wenn
es solche Vorschriften nicht gibt, auf das Rechtssystem, zu dem die betreffende
Person die engste Beziehung hat;
b) eine Verweisung auf den
Ursprungsstaat oder auf den ersuchten Staat als Verweisung auf die Gebietseinheit
zu verstehen, in der die Entscheidung ergangen ist oder in der die Anerkennung
oder Vollstreckung der Entscheidung oder die Wiederherstellung des Sorgerechts
beantragt wird.
2. Absatz 1 Buchstabe a
wird entsprechend auf Staaten angewendet, die auf dem Gebiet des Sorgerechts
zwei oder mehr Rechtssysteme mit persönlich verschiedenem Anwendungsbereich
haben.
Artikel 27
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder
mehreren der in Artikel 6 Absatz 3 und in den Artikeln 17 und 18 vorgesehenen
Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2. Jeder Vertragsstaat,
der einen Vorbehalt nach Absatz I angebracht hat, kam ihn durch eine an
den Generalsekretär des Europarats gerichtete NotiSkation ganz oder
teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 28
Der Generalsekretär.des
Europarats lädt am Ende des dritten Jahres, das auf den Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens folgt, und von sich aus jederzeit danach die
Vertreter der von den Vertragsstaaten bestimmten zentralen Behörden
zu einer Tagung ein, um die Wirkungsweise des Übereinkommens zu erörtern
und zu erleichtern. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei
des Übereinkommens ist, kann sich durch einen Beobachter vertreten
iassen. Über die, Arbeiten jeder Tagung wird ein Bericht angefertigt
und dem Ministerkomitee des Europarats zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Artikel 29
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird
am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 30
Der Generalsekretär des
Europafats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der
diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens nach den Artikeln 22, 23, 24 und 25;
d) jede andere Handlung,
Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben
die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Luxemburg
am 20. Mai 1980 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv
des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats
übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt
zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Esfolgen die Unterschriften)
Übereinkommen
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Übersetzung
1 mai 1995 (18)
Allemagne, Autriche, Belgique,
Chypre, Danemark, Espagne, Finlande, France, Grèce, Irlande,
Italie, Luxembourg, Norvège, Pays-Bas, Portugal, Royaume-Uni,
Suède, Suisse.
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