In Deutschland leben immer mehr junge Paare ohne Trauschein zusammen. Für diesen Fall findet aber das gesetzliche Erbrecht keine Anwendung.
Rostock (OZ) Frank Beier und Brigitte Lehmann leben bereits seit zehn Jahren ohne Trauschein zusammen. Sie haben zwei gemeinsame Kinder und gemeinsam auf dem Grundstück von Frau Lehmann ein Einfamilienhaus errichtet, in dem sie alle zusammen wohnen. Versteht sich, dass die jungen Leute nun wissen wollen, welche erbrechtlichen Folgen ihre Form des Zusammenlebens hat und wie sie vorsorgen können.
Die Absicherung von nichtehelichen Lebenspartnern für den Fall des Todes spielt eine immer größere Rolle. Da die „Partnerschaftsehe“ kein Rechtsinstitut des bürgerlichen Rechts ist, finden auch die Regelungen des Erbrechts für die Absicherung des Partners keine Anwendung. Das bedeutet für den Partner: Kein gesetzliches Erbrecht, kein Pflichtteilsrecht, kein Voraus des Überlebenden in Bezug auf den Hausrat.
Die Partner, die ohne Trauschein zusammen leben, müssen also auf jeden Fall Vorsorge für den Todesfall treffen. Während Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung errichten können, ist dies für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht möglich. Sie können entweder jeder ein einseitiges Testament errichten oder aber gemeinsam einen Vertrag vom Notar beurkunden lassen.
Welche Unterschiede bestehen dabei? Das Testament ist jederzeit einseitig widerrufbar, ohne dass es dazu eines besonderen Verfahrens bedarf. Es gibt für den Partner keine Sicherheit hinsichtlich der Fortgeltung der letztwilligen Verfügung des anderen Partners.
Beim Erbvertrag hingegen ist die Sicherheit hinsichtlich des Bestehens der Verfügung des Partners vorhanden, da ein Vertrag nicht ohne weiteres einseitig abänderbar ist. Allerdings kann sich ein Partner den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten, der – bei Ausübung – zur Aufhebung des gesamten Vertrages führt. Sofern beide Partner den Erbvertrag nicht mehr wünschen, können sie ihn natürlich auch gemeinsam insgesamt aufheben.
Die Faustregel sollte sein: Partner sollten jeder ein Testament errichten, wenn sie ein Zusammenleben auf Probe führen, das heißt, die Partnerschaft noch nicht lange existiert. Der Erbvertrag sollte dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um eine bereits dauerhafte Partnerschaft handelt.
Zu beachten ist stets, dass es bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen zugunsten des Lebensgefährten Ansprüche pflichtteilsberechtigter Personen gibt. Diese haben eine größere Bedeutung als bei Ehegattenverfügungen, da der nichteheliche Partner selbst nicht pflichtteilsmindernd wirkt.
Nichteheliche Lebenspartner sollten sich nicht scheuen, bereits in jungen Jahren Rat bei einem Notar oder Anwalt zu suchen, um Vorsorge für den Todesfall zu treffen. Auch hier gilt, dass eine einmal errichtete letztwillige Verfügung nichts Starres, sondern etwas im Laufe der Zeit Anpassbares ist.
Auf jeden Fall sollten die Partner nicht eigenmächtig versuchen, etwas zu formulieren. Hier ist der Rat eines Rechtskundigen unerlässlich, um mögliche negative Folgen weitestgehend auszuschalten.
Jeder Einzelfall hat natürlich seine Besonderheit, auf die der Berater in einem persönlichen Gespräch eingehen muss. Herr Beier und Frau Lehmann haben sich nach dem Gespräch mit dem Notar schließlich für einen Erbvertrag entschieden.
Tagesgewinnerin kommt aus Wismar
Rostock (OZ) Die richtige Antwort auf die Frage vom 3. November „Was gilt beim handschriftlichen Testament als Nachweis für die Grundbuchberichtigung?“ war B – der Erbschein. 1000 DM hat Lieselotte Kofahl aus Wismar gewonnen. Herzlichen Glückwunsch!
Noch bis zum 11. November können Sie, liebe Leser, sich täglich auf dieser Seite über Fragen rund um das Thema Erben und Schenken informieren. Sie erhalten Tipps, wie Sie Steuern sparen können, was im Ernstfall aus der Mietwohnung wird oder welche Besonderheiten beim Vererben eines Grundstücks beachtet werden sollten.
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zum 11. November einen Gewinncoupon auf dieser Seite aus, kleben ihn auf
eine Postkarte und schicken diese an die angegebene Adresse der OZ. Wenn
Sie die richtige Antwort auf die Frage des Tages angekreuzt haben, kommt
auch Ihre Einsendung in den großen Topf der bisher über 27 000
richtigen Einsendungen, aus denen der Gewinner der 10 000 DM gezogen wird.
Montag, 6. November 2000