Inhaltsverzeichnis
Titel
1. Einleitung 1
2. Entstehung des Jugendamtes 2
2.1. Fürsorgeerziehung als Vorläufer
des 2
Jugendamtes
2.2. das Jugendamt 14
2.2.1. Erziehung statt Strafe 16
2.2.2. Kritik der Fürsorgeerziehung
17
2.2.3. Recht auf Erziehung 18
2.3. das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
19
2.4. Die zeit 1924 - 1928 20
2.5. Krisenjahr 1932 als Wendepunkt für
die 22
Jugendhilfe
2.6. Nationalsozialistische Wohlfahrtspflege
24
2.6.1. nationalsozialistische Jugendhilfe
27
2.6.2. Organisationsformen des Jugendamtes
29
2.6.3. War das Jugendamt nationalsozialistisch?
30
2.7. Das Jugendamt in der BRD 31
2.8. das Jugendamt neuer Prägung
32
2.9. Die Jugendpolitik der windstillen
50er Jahre 32
2.10. die stürmischen 70er Jahre
33
3. Was ist Kinder - und Jugendhilfe? 38
3.1. Einige Zahlen der Jugendhilfestatistik
39
4. Welche Aufgaben hat die Kinder - und
Jugendhilfe? 40
4.1. Die Erfüllung der Aufgaben des
Jugendamtes 41
kostet viel Geld
4.2. das Personal der Jugendhilfe 41
5. Allgemeine Aufgaben der Kinder - Jugendhilfe
42
5.1. Kinder brauchen Kinder 42
5.2. Chancen für die Jugend 43
5.3. Jugendsozialarbeit 44
5.4. Kinder und Jugendschutz 45
5.5. Förderung der Erziehung in der
Familie 46
5.6. Familienbildungsstätte 47
5.7. Elterliche Sorge und Beistand 48
5.9. Beratung für die Familie 48
5.10. Hilfen in Belastungs- Krisensituation
49
6. Zusammenfassung der Kinder und Jugendhilfe
50
7. Akteure der Kinder und Jugendhilfe
52
8. Unterteilung der Jugendhilfe 53
9. Fazit 55
10. Literaturverzeichnis 56
1. Einleitung
In meiner folgenden Hausarbeit werde ich
mich mit dem Thema des Jugendamtes beschäftigen. Meinen Themenschwerpunkt
lege ich zum einen auf die Geschichte des Jugendamtes , sowie auf die Aufgaben
der Kinder - und Jugendhilfe.
Die Bücher ,, Die Geschichte der
Jugendfürsorge" von H. Scherpner, ,, Der Fortschritt der Jugendfürsorge"
von J. Klumker, ,,Jugendhilfe - historischer Rückblick und neuere
Entwicklungen" von D. Peukert, ,,Jugendamt: Geschichte und Aufgaben einer
reformpädagogischen Einrichtung" von C. Müller und ,, Das Kinder
- und Jugendhilfegesetz" von dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend haben mir als Grundlage für meine Hausarbeit gedient.
2. Entstehung des Jugendamtes
Ich werde zunächst auf den Vorläufer des Jugendamtes, also auf die Fürsorgeerziehung eingehen. Im weiteren auf die Entstehung des Jugendamtes, sowie auf deren Entwicklung bis Mitte 1970. Ich werde die gesamte Geschichte in verschiedene Zeitabschnitte unterteilen und werde sie in meiner Hausarbeit in verschiedene Unterpunkte unterteilen.
2.1. Die Fürsorgeerziehung als Vorläufer des Jugendamtes
In diesem Punkt meiner Hausarbeit werde
ich mich mit der Geschichte des Jugendamtes im Zeitraum 1839 - 1970 beschäftigen.
Die Geschichte des Jugendamtes hat ihre
Anfänge schon in der Jugendfürsorge, aus diesem Grund möchte
ich bei dieser beginnen.
Die öffentliche Jugendfürsorge
hatte ihre Anfänge zu Beginn des 19. Jahrhunderts.
Die Wurzeln der Jugendfürsorge lagen
in der Kinder - und Armenfürsorge. Der Rechtsstaat lehnte Eingriffe
in die Erziehung der Armenkinder allgemein ab, er griff jedoch in vereinzelten
Fällen ein, wenn das Wohl des Kindes stark gefährdet war, da
er aufgrund seiner Stellung dazu gezwungen wurde.
Die Armenkinder erhielten mit ihren Eltern
eine Unterstützung, die sich auf das Notwendigste beschränkte.
Waren sie verwaist, wurden sie in Anstalten und Familien untergebracht,
so daß die wirtschaftlichen und sozialen Belange gesichert waren.
Desweiteren mußte aber auch für die erzieherischen Belange gesorgt
werden. Aus diesem Grund wurde die allgemeine Volksschulpflicht eingeführt,
doch diese stand den Belangen der Eltern und der Industrie gegenüber,
da die Kinder immer als billige Arbeitskraft angesehen wurden. Doch der
Kinderfürsorge ist ein wichtiges Teilgebiet verloren gegangen, dieses
waren die Armenkinder. Die Volksschule bereitete die Kinder auf das Berufsleben
vor, doch die Armenkinder waren von dieser Schulform ausgeschlossen. An
Stelle der Fürsorge der Armenkinder trat die Form der freien Erziehungsfürsorge
ein. Die Erziehungsfürsorge war eine private Organisation und wurde
vom Staat unterstützt.
In Preußen bildeten sich durch den
Minister von Altenstein verschiedene Kinderrettungsvereine, die die mißhandelten
Kinder in Rettungshäuser brachten und der Aufgabe nachgingen, die
Erziehungsanstalten, in denen Kinder mißhandelt wurden, zu schließen.
Desweiteren setzte er sich mit den Ursachen der Jugendkriminalität
und der Verwahrlosung auseinander und verkündete 1826 die Verordnung
zum Schutz der Kinder. Er wies in dieser auf Maßnahmen hin, wie diese
Kinder geschützt werden könnten. Von Altenstein fing damit bei
der Ernennung von Vormündern für Waisen und unehelichen Kindern
an. Darüber hinaus sorgte er dafür, daß die Kinder, die
in schlechten Familienverhältnissen lebten, aus den Familien herausgenommen
wurden. Weiterhin setzte er eine strenge Durchführung des Schulzwanges
durch und abschließend ließ er die Fabriken stärker kontrollieren,
in denen die Kinder arbeiteten. Diese Verordnung führte jedoch zu
keiner Verbesserung der Verhältnisse und so war der Staat Mitte des
Jahrhunderts gezwungen, verschiedene Schutzvorschriften zu erlassen. Diese
hatten aber keine erzieherischen und fürsorglichen Belange, sie schützten
nur vor Gewalt. Und so versuchte von Altenstein weiterhin den Schutz der
Fabrikkinder durchzusetzen, da die Kinder an Maschinen eingesetzt wurden
und dadurch schweren gesundheitlichen und sittlichen Gefahren ausgesetzt
waren. Doch die Schutzbestimmung scheiterte erneut, und so versuchte er
den ununterbrochenen Schulunterricht für die arbeitenden Kinder zu
erzwingen. Desweiteren erwiesen die militärischen Musterungen, daß
die Kinderarbeit schwere Gesundheitsschäden hervorrief und so konnte
von Altenstein 1839 endlich eine Vorschrift über die Fabrikarbeiten
erlassen. Diese Vorschrift beinhaltete, daß Kinder unter neun Jahren
keiner gewerblichen Arbeit nachgehen durften, daß die Nacht - und
Sonntagsarbeit für die neun bis zwölfjährigen verboten wurde
und das die Arbeitszeit zuerst auf zwölf Stunden und später auf
zehn Stunden beschränkt wurde. Weiterhin durften Kinder im Schulalter
nur beschäftigt werden, wenn sie mindestens drei Jahre der Schulpflicht
nachgegangen waren, dieses bildete die Grundlage des Arbeitsschutzes für
die Kinder und Jugendlichen. Dieses konnte jedoch nur sehr langsam durchgesetzt
werden, da die Industrie Widerstand leistete. Zunächst war das Gesetz
des Arbeitsschutzes von der Polizei zu überprüfen, sie hatte
die Aufgabe alle Betriebe zu kontrollieren, dieses übernahm später
der Frauenverein.
Ein weiterer Kindernotstand stellten die
Pflegekinder dar, für diese war auch ein polizeiliches Eingreifen
notwendig, da die meisten keinen Vormund hatten. Meistens waren es uneheliche
Kinder, die oft in den ersten Lebenswochen von ihren Müttern gegen
eine Abfindungssumme in Pflegestellen gegeben worden waren und starben,
da es arme Pflegestelle waren und die Kinder nicht ordnungsgemäß
gepflegt werden konnten. 1840 wurde in Preußen die ,,polizeiliche
Pflegestellenerlaubnis und - beaufsichtigung eingeführt" (Scherpner
1966, S.159). Kinder, die jünger als vier Jahre alt waren, durften
nur durch eine polizeiliche Genehmigung abgegeben werden, dieses wurde
später dann auch vom Frauenverein übernommen.
Weiterhin gab es für die Entwicklung
der Kinder - und Jugendfürsorge einen weiteren Ansatz. In Leipzig
wurden 1825 Ziehkinderanstalten für uneheliche Ziehkinder errichtet.
Diese Organisation war auch mit der Armenpflege verknüpft. Durch diese
Institution wurde der Pflegekinderschutz zu einer fürsorglichen Maßnahme,
sie sollte nicht nur Schäden der Kinder verhindern, sondern auch deren
Situation positiv verändern. Dieses war eine freiwillige Berufsaufsicht
und reichte nicht aus. Dadurch wurde 1858 ein Ziehkinderarzt und eine Pflegerin
eingestellt, die die Wohnungs - und Pflegeverhältnisse zu kontrollieren
hatten und die Mißstände der Polizei melden mußten.
1878 wurde in Hessen das Gesetz zum Schutz
der Pflegekinder erlassen, dieses beinhaltete eine Anmeldepflicht für
die Kinder die in Kost gegeben wurden. Durch dieses Gesetz wollte man frühzeitig
die Pflegekinder erfassen, so daß man sie später besser überwachen
konnte. Der Pflegekinderschutz war in unzählige Polizeiverordnungen
aufgeteilt und stellte nur eine allgemeine Richtlinie dar, doch die polizeilichen
Maßnahmen durften in die elterlichen Rechte nicht eingreifen.
Erst in der zweiten Hälfte des 19.
Jahrhunderts wandte man sich der schutzbedürftigen Jugend zu, den
kriminellen und verwahrlosten Kindern. 1794 wurden die Kinder aus dem Strafrecht
herausgenommen und der Kinderfürsorge im Rahmen der Armenpflege überlassen.
Dieser Weg wurde im 19. Jahrhundert aufgegeben. Dagegen gab es starke Angriffe
gegen den Ansatz der gemeinsamen Unterbringung der straffälligen Jugendlichen
und Erwachsenen. Durch diese Angriffe wurden Besserungsanstalten für
Jugendliche, sowie Jugendabteilungen in schon bestehenden Strafanstalten
errichtet. Auch hier setzte sich von Altenstein für eine erzieherische
Behandlung der Jugendlichen ein, so daß in Preußen Lehr - und
Unterrichtsanstalten für die straffälligen Jugendlichen errichtet
wurden. Beim Justizministerium setzte er sich für eine Nacherziehung
vorbestrafter Jugendlicher ein. Er wies auch auf die Unzweckmäßigkeit
von Geldstrafen und kurzfristigen Gefängnisstrafen hin, sowie auf
die schädliche Wirkung zu harter und zu langer Strafen.
1851 wurde der Begriff der erforderlichen
Einsicht im Strafgesetzbuch aufgenommen und von dort ging er 1871 in das
Reichsstrafgesetzbuch ein. Unter diesem Begriff wurde verstanden, daß
,,Personen unter sechzehn Jahren, die ,,sans discernement", also ohne die
erforderliche Einsicht- wie es später im deutschen Strafrecht formuliert
wurde - eine Straftat begangen hatten, konnten freigesprochen werden, doch
konnte das Gericht ihre Unterbringung in eine Besserungsanstalt, bis höchstens
zum zwanzigsten Lebensjahr, anordnen" (Scherpner 1966, S.161). Doch es
gab noch einen weiteren Fortschritt in dem RSTGB und zwar die Strafmündigkeitsgrenze.
Diese besagte, daß Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr
nicht strafmündig waren, dieses bedeutete, daß diese Kinder
trotz eines Vergehens nicht zur Verantwortung gezogen werden konnten, da
ihnen die erforderliche Einsicht fehlte. Bei den zwölf bis achtzehnjährigen,
die nur bedingt strafmündig waren, mußte erst geprüft werden,
ob diese die nötige Einsicht besaßen, fehlte die Einsicht wurden
sie freigesprochen, sie konnten nur in eine Besserungsanstalt eingewiesen
werden. Desweiteren wurden diejenigen, die bedingt strafmündig waren,
die also auch die erforderliche Einsicht hatten, wesentlich milder bestraft,
als ein erwachsener Straftäter. Doch in dieser Fassung des RSTGB blieb
die Frage unbeantwortet ,,was mit denjenigen strafunmündigen Kindern
geschehen sollte, die sich erhebliche Straftaten zuschulden kommen lassen,
oder mit den bedingt Strafmündigen, denen die notwendige Einsicht
gefehlt hatte." (Scherpner 1966, S.162). Diese Lücke im RSTGB wurde
in verschiedenen Bundesstaaten, durch verschiedene Reformen beschlossen.
In Süddeutschland durch das Polizeistrafgesetz, in den sächsischen
Ländern durch das Volksschulgesetz. Durch diese Uneinheitlichkeit
der verschiedenen Staaten wurde das RSTGB 1876 durch die Zwangserziehung
§55 ergänzt. Kinder unter zwölf Jahren konnten durch diese
Ergänzung in Erziehungs - und Besserungsanstalten eingewiesen werden.
In Preußen wurden Erziehungs - und
Zwangserziehungsbehörden errichtet. Sie befaßten sich mit den
erzieherischen und organisatorischen Aufgaben der Zwangserziehung, diese
waren für die strafunmündigen Jugendlichen vorgesehen. Die Zwangserziehung
für die zwölf bis sechzehnjährigen, bei denen es an der
Einsicht mangelte, wurden in eigene Zwangserziehungsanstalten eingeliefert,
die den Strafvollzugsbehörden unterstanden. Das Neue an dieser Entwicklung
war, daß die Unterbringung in die Erziehungsanstalten, in die Hand
des Vormundschaftsgerichtes gelegt wurde. So setzte sich das Gebiet der
Jugendfürsorge langsam durch, genauso auch die Erziehung der gefährdeten
und verwahrlosten Jugendlichen.
Am 1.1.1900 trat das BGB in Kraft, wodurch
es zu Rückschritten kam, da das Elternrecht als ein selbständiges
Recht angesehen wurde, und Eingriffe seitens des Staates, sofern sie bei
der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen notwendig waren, nur auf
das Notwendigste minimiert wurden. Das Eingreifen in die elterliche Gewalt
war nur bei einem nachweisbaren schuldhaften Verhalten der Eltern gegenüber
den Kind nach dem §1666 des BGB´s gestattet. Durch die Einführung
des BGB`s wurde der Begriff der Zwangserziehung abgeschafft und der Begriff
der Jugendfürsorge eingeführt. Die Fürsorgeerziehung konnte
in verschiedenen Bereichen angeordnet werden. Sie griff ein, sobald das
Kind eine Straftat begangen hat, wenn man den Eltern ein schuldhaftes Verhalten
nachweisen konnte und wenn eine objektive Verwahrlosung vorlag.
Die Fürsorgeerziehung wurde von Land
zu Land auf verschiedene Behörden übertragen, in Preußen
wurde sie den Provinzen als kommunale Selbstverwaltungskörperschaften
übertragen, dieses waren große Verbände mit Verwaltungserfahrung.
Die kleinen Städte, die Kreisstädte, sowie die finanzschwachen
Gemeinden stellten keine Anträge auf Fürsorgeerziehung, da sie
den finanziellen Belastungen nicht gewachsen waren, sie konnten sich dieses
nicht leisten.
Im nächsten Punkt meiner Hausarbeit
werde ich auf die Reformbestrebungen der Jugendfürsorge eingehen,
um die Geschichte zu vervollständigen.
Im folgenden werde ich die Reformbestrebung
in der deutschen Jugendfürsorge vom Ende des 19. Jahrhunderts erläutern.
Die Reformbestrebung ging dahin, daß
die Gesetze die Lücken aufwiesen, durch neue Reformen bzw. Verordnungen
vervollständigt wurden. Es wurden verschiedene Vereine und Organisationen
gebildet, in Frankreich waren es beispielsweise Krippen. In Deutschland
verbreiteten sich diese Einrichtungen jedoch nicht, da die Sterblichkeit
der Säuglinge durch künstliche Ernährung sehr groß
war. In Deutschland errichtete man sogenannte Stillstuben, um die Säuglingssterblichkeit
zu verringern. Die Stillstuben waren so aufgebaut, daß Mütter
für das Stillen der Kinder Prämien erhielten, so daß die
Säuglingssterblichkeit zurückging, da sie in dieser Zeit nicht
arbeiten mußten. Weiterhin wurden Schulkinderfürsorgen errichtet,
deren Aufgabe bestand in der Überwachung des Gesundheitszustandes
des Kindes durch Schulärzte, sowie die Überwachung der hygienischen
Zustände in den Schulen. Aus dieser Fürsorge entwickelte sich
in allen Schulzweigen die Erholungsfürsorge für Schulkinder.
Dieser schnelle Aufbau der Fürsorgestellen
für die Unterschicht wäre nicht möglich gewesen, wenn sich
nicht zeitgleich Sozialversicherungen entwickelt hätten. Auch die
Krankenversicherung wurde in dieser Zeit ausgebaut und die Mutterschutzvorschrift
entstand. Diese vielseitige Gesundheitsfürsorge war eine freiwillige
Leistung der Kommunen, besonders in den Großstädten, wo sich
die Einwohnerzahl sehr schnell steigerte, breitete sich die Wohnungsnot
und das Kinderelend aus. Um diese Menschen zu schützen, ist die Gesundheitsfürsorge
wichtig.
Für die Jugendfürsorge ist die
Berufsvormundschaft ein bedeutsames Gebiet, diese betraf hauptsächlich
die verwaisten und unehelichen Kinder. Aus dieser Berufsvormundschaft entwickelte
sich die Einzelvormundschaft. Diese Einzelvormundschaft stellte jedem einzelnem
Kind einen persönlichen Vormund, sie war immer eine soziale und gesellschaftliche
Institution, da sie die Erziehung und Versorgung selbst übernommen
hatten, später wurde sie jedoch eine Rechtsinstitution. Diese Rechtsinstitution
übernahm nur noch die rechtlichen Befugnisse der Eltern und übergab
die anderen Bereichen, wie z.B. die persönliche Sorge den Pflegefamilien
und Anstalten. Weiterhin entwickelte sich die Anstaltsvormundschaft, die
sich nur in vereinzelten Städten ausbreitete, diese hatte zum Inhalt,
daß verwaiste Kinder im Waisenhaus unter der Vormundschaft der Einrichtung
stand. Diese Institutionen gingen jedoch nicht nur der Vormundschaft nach,
sondern auch den polizeilichen Rechten des Kindes.
Am Ende des 19. Jahrhunderts wurde immer
mehr auf diese Anstaltsvormundschaften zurückgegriffen, da man feststellte,
daß die Einzelvormundschaft bei den unehelichen Kindern nicht wirkte.
In vielen Fällen wurde der Mutter oder dem Vater des unehelichen Kindes
die Vormundschaft übertragen, nur konnten die meisten Mütter
bzw. Väter dieser Aufgabe der Vormundschaft nicht nachkommen. Meistens
kamen sie aus den unteren Schichten, sie mußten arbeiten und verdienten
nicht genug Geld, um das Kind ordnungsgemäß zu versorgen und
zu pflegen, oft reichte das Geld nicht einmal für die Ernährung
und angemessene Kleidung.
Der Arzt Dr. Taube gründete 1886
die Generalvormundschaft für uneheliche Kinder in Leipzig. Um 1900
waren alle unehelichen Kinder aus Leipzig, egal ob sie sich in Pflege oder
bei der Mutter befanden, von der Geburt bis zur Schulentlassung der Generalvormundschaft
unterstellt. Dieses Taubsche System war also ein Vorläufer der Amtsvormundschaft
des Jugendamtes, welches für uneheliche Kinder zuständig ist.
Desweiteren führte dieses System
1924 das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz ein. Durch dieses System und Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
verbesserte sich die soziale und wirtschaftliche Lage der Mütter sehr,
da sich die Generalvormundschaft direkt nach der Geburt um die Rechte des
unehelichen Kindes gegen den Erzeuger kümmerte. Mit der Einführung
des BGB`s drohte der Entwicklung der Vormundschaft ein großer Rückschlag,
da die Schöpfer des BGB`s nicht die Bedeutung der Jugendfürsorge
erkannten und nur noch die Einzelvormundschaft bewilligten, obwohl die
Berufsvormundschaft große Erfolge gezeigt hat.
Nach langen Kämpfen erreichte Taube
und die Vertreter der Städte, die Leipzig gefolgt waren, daß
ähnlich wie bei der Fürsorgeerziehung ein Kompromiß geschlossen
wurde. Dieser Kompromiß wurde im BGB Art.136 festgelegt und besagte,
daß ,,es der Landesgesetzgebung überlassen, neben, die auf Grund
des BGB bestehende Form der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft unter bestimmten
Voraussetzungen der Berufsvormundschaft zu stellen" (Scherpner 1966, S.172),
das heißt, die Entscheidung lag bei den Ländern. Dieses konnte
von einem Beamten und von ,,einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht
stehenden Erziehungs - oder Verpflegungsanstalt" (Scherpner 1966, S.172)
ausgeübt werden. Desweiteren galt die Berufsvormundschaft bis zur
Volljährigkeit, jedoch konnte diese durch das Vormundschaftsgericht
beendet werden und anstelle dieser trat im Interesse des Minderjährigen
eine Einzelvormundschaft in Kraft. Daran ist zu erkennen, daß um
die Jahrhundertwende neue Entwicklungen auf Einzelgebieten der Fürsoge
entstanden sind.
Aufgrund der starken sozialen Spannungen,
sowie durch den wirtschaftlichen Aufschwung, wurde das Interesse der Öffentlichkeit
an der Not der gefährdeten Jugendlichen geweckt, so daß der
Staat und die Kommunen ihre Bemühungen steigerten. Das Ergebnis dieser
Steigerung war jedoch, daß sich das Gebiet der Fürsorge auf
verschiedene Behörden zersplitterte. Diese Behörden waren die
Polizei, die Gewerbeaufsicht, die Pflegekinderaufsichtsbehörde, die
Armen - und Waisenämter, die Ortsbehörde, das Gesundheitsamt,
das Vormundschaftsgericht und das Strafgericht. Diese arbeiteten jedoch
alle mit bzw. nebeneinander her.
Um gegen diese Zersplitterung der Jugendfürsorge
anzugehen, setzte sich 1900 die Reformbewegung ein, diese trug der Überzeugung
bei, daß Jugendfürsorge eine Form der Erziehung ist. Desweiteren
läßt sich diese in zwei Bereiche unterteilen, zum einen sollte
die Armenfürsorge durch eine neue Reform neu geregelt werden und als
ein eigenständiges Gebiet der Fürsorge anerkannt werden. Die
armenpflegerischen Aufgaben sollten auf größere Verbände
übertragen werden, dadurch erhoffte man sich, die Mißstände
auf dem Land zu eliminieren, da sie sich den Verpflichtungen aus dem Unterstützungswohnsitzgesetz
von 1870 entzogen und die Waisen, die unehelichen Kinder, sowie die Kostkinder
keinem Vormund unterlagen, waren sie der Abschiebung ausgesetzt. Zum anderen
sollte eine soziale Ausgestaltung der Fürsorge ein höheres Niveau
der Kinderarmenpflege sicherstellen, dieses sollte durch die Berufsvormundschaft
erreicht werden. Die Armenpflege der Minderjährigen sollte dagegen
von den Armenämtern gelöst werden. Durch diese Umstrukturierung
wuchs ,,die Idee einer selbständigen örtlichen Behörde,
die die gesamte Jugendfürsorge in allen ihren Zweigen unter dem Gesichtspunkt
der Erziehung zusammenfaßte" (Scherpner 1966, S.173).
Durch die von Taube entwickelte Berufsvormundschaft
sah man den Kernpunkt der Jugendfürsorge. Klumker war einer der Vertreter
und trieb die Weiterentwicklung dieser Idee schnell voran. Zuerst spürte
er die Aufgabe und Arbeitsmethoden der praktischen sozialen Arbeit auf
und vertiefte seine Erkenntnisse dieser sozialen Zusammenhänge. Zuerst
ordnete er die Einzelaktionen der privaten Wohltätigkeit der Stadt.
Weiterhin gründete er einen Verein, um besser und schneller forschen
zu können und so wurde er darauf aufmerksam, daß uneheliche
Kinder, sowie deren Mütter in einer Notlage waren. Aufgrund dessen
ließ er sich als Vorsitzender des Vereins von Fall zu Fall als Vormund
dieser Kinder ernennen und so wurde dieser Verein zum Träger der Berufsvormundschaft.
Durch diese Übernahme der Berufsvormundschaft hatte er alle rechtlichen
Grundlagen für die Erziehung der Minderjährigen. Weiterhin übernahm
ein Arzt die Auswahl der Pflegestellen und die Beaufsichtigung der Minderjährigen,
auch wenn sie in der Familie lebten. Der Arzt wurde von ehrenamtlichen
und später von beruflichen Helfer/innen unterstützt, die in speziellen
Kursen auf das Gebiet der Fürsorge geschult worden waren. Mit dieser
wachsenden Zahl der Vormundschaften wurde die Vertretung der Rechtsansprüche
der unehelichen Kinder ausgestaltet, jedoch war die rechtliche Funktion
für Klumker ,,nur die kleinere nebensächliche Seite der Sache"
(Scherpner 1966, S.174), für ihn stand vielmehr im Mittelpunkt, die
fehlende Elternsorge zu ersetzen. Durch die Erfolge, die diese Vereinsvormundschaft
erzielte, wurden dem Verein auch Vormundschaften und Pflegschaften bei
gefährdeten Kindern übertragen, somit wurden dem Verein auch
schwierigere Erziehungsaufgaben zugeteilt. Bei einigen Jugendlichen war
es notwendig, sie einige Zeit zu beobachten, um die weitere Erziehung leiten
zu können. Für diese Beobachtungen wurde ein sogenanntes Beobachtungsheim
in Verbindung mit einer Lehr - und Arbeitskolonien für Schwachbegabte
errichtet, für seelisch gestörte Kinder wurden in Irrenanstalten
sogenannte Beobachtungsabteilungen geschaffen.
Nach diesem Vorbild ernannten sich verschiedene
Vereine, wie z.B. 1904 der Berliner Kinderrettungsverein. Dieser und all
die anderen Vereine, die sich entwickelten, stellten eine Vorstufe zur
späteren behördlichen Jugendfürsorge dar. 1906 wurden Auskunfts
- und Beratungsstellen errichtet, die in Rechtsfällen eingriffen,
weiterhin erweiterten sie das Fachwissen der Mitglieder durch Veröffentlichung
und Schulungskursen.
In der Zwischenzeit haben einige Städte
schon den Versuch unternommen, alle Zweige der Jugendfürsorge miteinander
zu verbinden. Für die städtischen Pflegekinder schlossen sich
die Pflegekinderaufsichten, der Gemeindewaisenrat und die Armenpflege für
Kinder zusammen.
1909 gelang es Dr. Petersen, dem Direktor
eines Waisenhauses aus Hamburg, durch seine Mitwirkung bei der Landesgesetzgebung
die gesamte Jugendfürsorge und die Leitung der öffentlichen Waisen
und Erziehungsanstalten in eine Behörde zusammenzuschließen.
So grenzte sich die Jugendfürsorge langsam von der öffentlichen
Fürsorge ab. Nur auf dem Gebiet der privaten Fürsorge herrschte
noch immer ein Nebeneinander, sowie ein Gegeneinander arbeiten. Neben den
Vereinen, die auf örtlicher Basis tätig waren und sich nur mit
bestimmten Notständen befaßten, gab es noch Vereine, die für
größere Bezirke tätig waren und sich mit jedem Notstand
befaßten.
1910 wurde die Abgrenzung zwischen der
privaten und der öffentlichen Fürsorge, auf der Königsberger
Tagung des deutschen Vereins für Armenpflege und Wohltätigkeit
diskutiert. Es wurde die Forderung nach einem Jugendamt erhoben und diskutiert.
Das Jugendamt sollte eine Behörde sein, die die örtliche Jugendfürsorge
zusammenschloß und eine Verbindung mit den privaten Bestrebungen
herstellte. Die Verwirklichung dieser Behörde zeigte große Schwierigkeiten
auf, da die einzelnen Zweige der Jugendfürsorge auf verschiedene Rechtsgrundlagen
beruhten, jedoch war an einer Änderung des BGB´s zu denken.
In diesen Jahren wurde die erzieherische
Aufgabe der Jugendfürsorge von immer weiteren Kreisen angesehen und
so versuchte man die strafrichterlichen Behandlungen der Jugendlichen einzuschränken,
da es noch immer sehr eng mit dem Strafjustiz der Erwachsenen verbunden
war.
Frankfurt a.M. und Köln errichteten
die ersten Jugendgerichte, in diesen wurden einem Richter die Strafsachen
für die zwölf bis achtzehnjährigen Jugendlichen übertragen.
Er hatte die Möglichkeit, erzieherisch auf den jugendlichen Rechtsbrecher
einzuwirken. Der Strafvollzug an Jugendlichen wurde völlig von dem
der Erwachsenen getrennt, es wurden Jugendgefängnisse errichtet.
1923 erhielt dieser Zweig der Jugendfürsorge
eine gesetzlich verankerte Organisation. Der Fortschritt der Medizin, Psychiatrie
und Psychologie brachte der Jugendfürsorge eine Differenzierung der
Einrichtungen, genauso wurden neue pädagogische Erziehungsmethoden
entwickelt.
Der Ausbruch des 1. Weltkrieges brachte
alle Bestrebungen der Neuordnung der Jugendfürsorge zum Zusammenbruch,
jedoch erzielten die ersten Kriegstage auf einem Gebiet der Jugendfürsorge
Erfolge. Den unehelichen Kindern, deren Väter eingezogen wurden, bekamen
durch die Kriegsunterstützung vom Reichstag. Die Armenpflege führte
zu einer weiteren Zersplitterung der Kinder - und Jugendfürsorge,
denn die Kriegswaisen wurden neu geschaffenen Behörden übertragen.
Desweiteren wurde durch den Krieg die Neuordnung der Grundlagen der Jugendfürsorge
eingeführt, da das Interesse an einer gesunden Jugend immer stärker
wurde.
Am Jugendfürsorgetag 1918 trafen
sich die Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege, sowie das Archiv Deutscher
Berufsvormünder. Sie forderten einstimmig das Reichsjugendamtsgesetz.
Aber erst durch die Weimarer Verfassung wurde das Gesetz erlassen, so daß
die gesamte Jugendfürsorge der rechtsgesetzlichen Regelung unterlag.
Nur durch die Ablegung der Aufgaben der Jugendpflege tauchte die Forderung
eines gesamten Jugendrechtes in einem einheitlichen Gesetz auf und im Juli
1922 wurde nach jahrelanger Verhandlung das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
erlassen, doch aufgrund der schwierigen Finanzlage wurde es erst am 1.4.1924
in Kraft gesetzt. Im nächsten Punkt meiner Hausarbeit werde ich auf
das Jugendamt, auf seine direkte Entstehung eingehen.
2.2. Das Jugendamt
Um die Jahrhundertwende entstanden zahlreiche
Vereine und Dachverbände die sich mit der Jugendfürsorge beschäftigten.
Zu den Vereinen bildeten sich zusätzliche Organisationen, in denen
die Bestrebungen zusammengefaßt wurden. Diese waren Informationsstellen,
richteten Kongresse aus und verbreiteten Zeitschriften in denen sie über
die Jugendfürsorge berichteten. Ein Beispiel dafür ist das Archiv
deutscher Berufsvormünder.
Die vereinzelten Organisationen arbeiteten
zusammen und standen trotzdem in Konkurrenz zueinander. Diese Organisationen
forderten zwei sogenannte Trends, zum einen die Vereinheitlichung und zum
anderen die Professionalität der Jugendarbeiter. Unter Vereinheitlichung
verstand man, daß alle Vereine, Verbände, sowie alle Organisationen
nach den gleichen Grundsätzen arbeiteten. Unter der Professionalität
der Jugendarbeiter verstand man, daß diese dementsprechend geschult
wurden. Diese beiden Trends fanden sich später in der Institution
,,Jugendamt" wieder.
Die Vorläufer des Jugendamtes sind
auf die beiden Städte Mainz und Breslau zurückzuführen,
da sie von 1900 - 1912 die Kinder - und Waisenpflege von der Armenpflege
organisatorisch trennten und 1909 richteten sie eigene Ausschüsse
für die Jugendfürsorge ein.
1910 gründete Hamburg, 1913 gründete
Berlin und Lübeck ihre eigenen Jugendämter. 1919 erließ
Württemberg ein Jugendamtsgesetz. Sachsen und Thüringen errichteten
Wohlfahrts - und Jugendämter bevor sie im Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt
( 1922 ) verankert wurden. Dieses Reichsgesetz besagt, daß ,, Jugendämter
sind als Einrichtungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden fr das
Gebiet des Deutschen Reiches zu errichten. Die oberste Landesbehörde
bestimmt die Abgrenzung der Bezirke, für welche die Jugendämter
zuständig sind." (Müller, 1994, S. 19) Dieses ist der §8
im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG).
Die Erfindung des Jugendamtes steht eng
mir der Entdeckung des Jugendlichen in Beziehung. Auch in der zweiten Hälfte
des 19. Jahrhundert sprach man bei dem männlichen Nachwuchs von Adel,
Bildungs und Besutzbürgertum von Jünglingen und Arbeiterkinder
waren bis zur Volljährigkeit Kinder.
Die Arbeiterkinder wurden als jugendlich
bezeichnet, jugendlich war in diesem Zusammenhang ein Schimpfwort. Das
Wort jugendlich wurde in folgenden Kombinationen verwendet, zum einen jugendliche
Verbrecher und zum anderen gewerblich jugendliche Arbeiter.
Unter dem Begriff Jugend wurden aber nur
junge Arbeiter verstanden, an Frauen dachte damals in diesem Zusammenhang
noch keiner. Mitte 1880 kam ein Zeitschriftenartikel heraus, indem der
Begriff jugendlich gleichberechtigt neben dem Begriff verbrecherische Jugendlichen
verwendet wurden. 1893 stieg die Zahl der Erwerbstätigen. Die Männer
arbeiteten in der Industrie und die Frauen als Dienstboten außerhalb
der Ursprungsfamilie. Durch die Ungebundenheit und durch den frei verfügbaren
Arbeitslohn, sowie durch die freie Zeit, die dem Arbeiter zusteht, wurde
das individuelle Selbstbewußtsein gestärkt.
1911 veröffentlichte Lutz Roth ein
Buch über das negative Jugendkonzept bis hin zum ersten Preußischen
Jugendpflegeerlaß aus dem Jahre 1911.
2.2.1. Erziehung statt Strafe
Im weiteren möchte ich auf Erziehung
statt Strafe eingehen, da dieses für die Geschichte bzw. für
die Entstehung des Jugendamtes von großer Bedeutung ist.
,,Eine Reaktion auf die augenfälligen
Formen von Verwahrlosung und Straffälligkeit ,Jugendlicher` waren
Versuche, die Anwendung des Strafrechtes auf Jugendliche zu pädagogisieren."
(Müller, 1994, S.21) Zunächst wurden straffällige Jugendliche
im Gefängnis von straffälligen Erwachsenen getrennt und es wurden
Jugendgerichte errichtet.
Ab 1971 durften Kinder bis zur Vollendung
des 12. Lebensjahres nach dem Reichsstrafgesetzbuch nicht strafrechtlich
verfolgt werden. Weiterhin wurden bzw. konnten Straftäter bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres freigesprochen werden. Wenn sie die Einsicht
für ihre Straftat nicht besaßen. Auch waren die Strafen bei
Jugendlichen milder gewählt, als bei Erwachsenen. 1876 wurde das Reichsjugendwohlfahrtsgesetzbuch
geändert, die strafunmündigen Kinder wurden in Erziehungs - oder
Besserungsanstalten untergebracht, doch diese neue Regelung war zweischneidig.
,,Einerseits bahnte sich eine neue Entwicklung im Nachdenken über
jugendliche Straftaten und ihre Behandlung ein: ,Erziehung statt Strafen`anstelle
von ;Strafen als Erziehung`. Auf der anderen Seite überforderte die
Überweisung jugendlicher Rärer an die damals am weitesten fortgerittenen
Erziehungs - und Rettungshäuser Johann Heinrich Eicherns deren eh
schon eingeschränkte Wirkungsweise" ( Müller, 1994, S.21 ) Doch
die Erziehungsheime waren auf dieses nicht eingestellt, sie waren nicht
auf die strafersetzender Zwangserziehung eingestellt.
Desweiteren bündelte sich die Reformbestrebungen
zur Behandlung jugendlicher Täter in der Jugendgerichtsbewegung. Die
Ermittlung des Jugendrichters vor der Verhandlung gewann an Bedeutung,
da er sich nicht nur auf die Straftat beschränkte, sondern auch die
gesamten Lebensverhältnisse des Straftäters erörterte. Die
Hauptverhandlung fand unter Ausschuß der Öffentlichkeit statt,
da man so den Straftäter schützen wollte. Die Strafe wurde im
Hinblick auf ihre langfristige erzieherische Bedeutung ausgewählt.
Dieses stellt die Frankfurter Praxis dar, dieses trug ein Teil dazu bei,
daß 20 Jahre später, das Jugendgerichtsgesetz verabschiedet
wurde. Weiterhin wurde sie ein Teil des späteren Jugendamtes, da es
die Tätigkeiten der heutigen Schutzaufsicht, der Jugendgerichtshilfe
und Bewährungshilfe darstellt.
2.2.2 Kritik der Fürsorgeerziehung
,,Zwischen 1912 und 1922 gab es allein
in Preußen etwas 60000 Fürsorgezöglinge, überwiegend
im Alter von 12 bis 18 Jahren, zu einem Drittel auch darunter". ( Müller,
1994, S.22 ) Die Jugendlichen waren überwiegend in geschlossenen Anstalten
untergebracht, diese wurden von Kirchen, privaten Vereinigungen, Kommunen
und Ländern finanziert. Fürsorgezöglinge waren jugendliche
Straftäter, die aufgrund fehlenden Unrechtsbewußtseins nicht
ins Gefängnis kamen. Fürsorgezöglinge waren verwahrloste,
verwaiste, verlassene, vernachlässigte, mißbrauchte und mißhandelte
Kindern und Jugendliche. Die Täter und Opfer wurden gleichermaßen
von der Fürsorgeerziehung erfaßt, also kamen sie in gemeinsame
Zwangserziehung. Das Personal der Zwangserziehung war nur sehr schlecht
oder gar nicht ausgebildet, es stand den Kindern verständnislos, aggressiv
und ablehnend gegenüber. Aus diesen eben genannten Grund war die geschlossene
Zwangserziehung von Anfang an Gegenstand fundamentaler Kritik.
,,Christlich, liberale, sozialdemokratische
und später auch kommunistische Reformer - welche diese ´Fundamentalkritik
teilten oder ihr widersprachen - versuchten sich vor allem während
der kurzen Jahre der Republik von Weimar an pädagogischen, organisatorischen
und konzeptuellen Veränderungen und Verbesserungen." ( Müller,
1994, S.23 )
In der politischen und pädagogischen
Auseinandersetzung wurde das Jugendamt mit hineingezogen und mußte
sich entscheiden, da es für das Wohlergehen aller Minderjährigen
seines Bezirkes zuständig war und auch sind sie für die Fürsorgeerziehung,
sowie für die Unterbringung Jugendlicher zur vorbeugender Verwahrlosung
mitwirken.
2.2.3 Recht auf Erziehung
In die Forderung des Projektes des Jugendamtes
gingen die Stichworte der Jugendgerichtsbewegung, der Erfindung der Berufsvormundschaft
und die Kritik an der Fürsorgeerziehung mit ein. Diese Stichpunkte
zeigen die Defizite der Lebensbedingungen der Kinder auf und in welchen
Situationen sie Hilfe von außerhalb bedürfen. Hilfe, die die
Familie und das soziale Umfeld nicht leisten kann. Auch zeigen die eben
genannten Stichwörter die Lebensbereiche der Kinder auf, in denen
sie Hilfe zur Korrektur der Lebensbereiche benötigen beispielsweise
in den Bereichen der Verwahrlosung und der Kriminalität. ,,So gesehen
wäre das Jugendamt, zu dessen Kernbereiche die oben genannten Reformaufgaben
gehören, ein Fürsorge - und Erziehungs - Correktur - Amt für
eine spezielle jugendliche Klientel." ( Müller, 1994, S.24 )
Aber nach dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
wurde ein Gesetz erlassen, welches für alle Kinder und Jugendlichen
gilt. ,,Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen,
seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit (§1 RJWG)" ( Müller,
1994, S.24 ). Dieses Gesetz ist jedoch eher ein Versprechen als ein Gesetz
und nun stellt sich die Frage, wie dieses Gesetz entstand, da es auf der
einen Seite ein Versprechen auf Hilfe und auf der anderen Seite eine Drohung
zur Kontrolle eines Fehlverhalten ist.
1905 hat Wilhelm Polligkeit einen Vortrag
über die Strafrechtsreform und Jugendfürsorge veröffentlicht.
In dem hieß es, ,,der gesetzlichen Erziehungspflicht der Eltern müßte
eigentlich ein Erziehungsrecht der Kinder entsprechen, weil jedes Individuum
auf sittliche Erziehung angewiesen sei, damit die Vorbedingungen für
seine soziale Brauchbarkeit erfüllt werden." ( Müller, 1994,
S.24 ) Andere Sozialpolitiker und Pädagogen überlegten, wie das
Recht eines Kindes auf Erziehung zur sozialen Brauchbarkeit zu formulieren
sei, und welche Maßnahmen und Einrichtungen geeignet wären.
Jedoch steht neben dem Jugendamt auch noch die Schule. Die Schule hat durch
den Unterricht die Aufgabe erzieherisch auf die Kinder und Jugendlichen
einzuwirken. Das Jugendamt dagegen hat die Aufgabe erzieherisch auf die
Kinder einzuwirken, sowie die Gestaltung der Umgebung des Kindes, die Einflüsse
der Familie, der Pflegefamilie und die Wohnung.
2.3. Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
1918 wurde die Monarchie abgeschafft, es
fanden die allgemeine und geheime Wahlen statt. Es wurde eine Reichsregierung
gegründet, sie setzt sich aus Sozialdemokraten, Liberalen und dem
katholischen Zentrum zusammen. Das Reichsministerium bereitete das Gesetz
für die Jugendhilfe vor, doch die Nationalversammlung befaßte
sich noch nicht mit dem Gesetz, sowie der 1920 gewählte Reichstag.
Am 15.03.1921 wurde von der Reichsregierung
ein Entwurf des Reichsgesetzes für die Jugendwohlfahrt vorgelegt.
Jugendwohlfahrt wird als ,,ein einheitliches großes Gebiet sozialer
Fürsorge" ( Müller, 1994, S. 28 ) bezeichnet. Weiterhin soll
das Gesetz eine Vorkehrung für die Jugendpflege enthalten, da zwischen
Jugendfürsorge und Jugendpflege keine exakte Grenze gezogen werden
kann. Auch sind die Jugendämter nicht nur Einrichtungen für anormale
Minderjährigen.
Am 19.03.1921 wurde das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
an den Ausschuß des Reichstags überwiesen. Der Ausschuß
verändert den Regierungsentwurf, sie veränderten bzw. strichen
4/5 der vorgelegten Paragraphen. Um sich auf die Paragraphen zu einigen,
schlossen die Liberalen und die sozialdemokratische Partei einen Kompromiß.
2.4 Die Zeit 1924 - 1928
Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz trat nach
dem Stopp der Inflation und nach der Überwindung der politischen Krise
von 1923 zum 1.4.1924 in Kraft. Es trat in Kraft, jedoch unter der Streichung
bzw. der Einschränkung aller Bestimmungen, die eine Finanzlast der
Öffentlichkeit darstellten. ,,Das Geburtsmal der ,,neuen" Jugendfürsorge
war die Knappheit der Mittel, die jeden Reformsatz belasten mußte".
( Peukert, 1990, S. 11 ) Obwohl das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz die Einweisungskriterien
in die Fürsorgerziehung ausgeweitet hat, gab es einen kontinuierlichen
Rückgang der Zöglingszahlen in Preußen. Dieser Rückgang
war jedoch erst nach dem absoluten Höhepunkt 1925 zu beobachten. Es
waren nur noch die Hälfte der Fürsorgezöglinge in Anstalten
untergebracht, die andere Hälfte waren in Familien und in Arbeits
- und Lehrstellen untergebracht. Weiterhin ging bis 1928 der Anteil der
Anstalsinsassen geringfügig zurück. Nun stellte sich die Frage,
welche schlechten Neigungen zur Verwahrlosung führten. Eine Untersuchung
zeigte ,,Demnach ,,neigten" Jugend vor allem zum Betteln und Landstreichen
und zum Stehlen, während das Hauptverwahrlosungskriterium für
Mädchen ,,Unzucht" war." ( Peukert, 1990, S.11 ) Bei dieser Untersuchung
wurden aber auch die geschlechtsspezifischen Verhaltensunterschiede sichtbar.
Weiterhin kam ein Großteil der Zöglinge aus Großstädten
und aus den Unterschichten. Auch war erkennbar, daß die Verwahrlosung
der Jugendlichen eng mit den Eltern zusammenhing. Oft verfallen Kinder
der Verwahrlosung, wenn die Eltern vorbestraft sind, wenn sie nur ein sehr
geringes Einkommen haben. In diesen Fällen mußten die Kinder
von diesem Milieu isoliert werden und dies stellt für die Fürsorgeerziehung
einen sehr langer Weg dar. Die Kinder wurden so lang wie möglich in
Erziehungsanstalten gelassen. Die Erziehungsanstalten prägten somit
das Jugendalter der Zöglinge, doch oft wurde es als ein Gefängnis
gesehen. Dieses spiegelte die Fürsorgeerziehung negativ dar.
1926 gehörten dem Reichsausschuß
der deutschen Jugendverbände 76 Jugendverbände an, mit 4,35 Millionen
Mitgliedern. Zu den konfessionellen Jugendverbänden gehörten
458950 evangelische und 784000 katholische an. Desweiteren zählten
zu den sozialistischen Verbänden 368800, zu den Bündigen 51150,
zu den Berufsständischen 458900 und zu den Sportorganisationen 1616900.
Wie man schon anhand der eben genannten Aufzählung erkennen kann,
überwog die Jugendpflege auf konfessioneller Basis und in den Sportvereinen.
Die Jugendorganisationen waren solange sie nicht staatsfeindlich waren,
in den regionalen Jugendpflegeausschüsse vertreten und sie sorgten
durch öffentliche Förderungsmaßnahmen für Sportanlagen,
Bibliotheken und Freizeitheimen.
1925 warnte die Jugendpflege vor Denkschriften
für Jugendlichen, die nur darauf aus waren , jede Autorität abzulehnen.
Auch entwickelte sich 1926 der Jugendschutz.
Theodor Heuss hat einen Grundsatz zum Schutz der Jugend vor Schund - und
- Schmutz - Schriften aufgestellt ,,Es gibt nicht nur eine Sozialpolitik
der Tarifverträge, sondern auch eine Sozialpolitik der Seele" ( Peukert,
1990, S. 14 ) Das Gesetz über die Einschränkung des künstlerischen
und der Meinungsfreiheit durch Einrichtung einer Filmzensur fand zunächst
eine große Mehrheit. Doch im Nachhinein wurde dieses in der Öffentlichkeit
stark diskutiert. 1926 wurde das Schund - und Schmutzgesetz verabschiedet.
1928 bestand das Personal der 1251 deutschen
Jugendämtern aus 993 leitenden Beamten, 973 Männer du 4613 weitere
Beamten, sowie 6099 Angestellte. Der Ausbildungsstand vom Personal der
Jugendämter war einmal die Hochschulbildung, die Lehrerausbildung
und die sozialpflegerische Ausbildung. Jedoch kann man auch nach dem Stellenausbau
der neu errichteten Jugendämter nicht von einer Gleichstellung der
weiblichen Sozialarbeiter sprechen.
Die Wohlfahrtstätigkeit hat das Ziel
Menschen in Not lagen zu helfen, sie durch Erziehung von der Armut zur
pflichtbewußten Arbeitsleistung zu leiten. ,,Negativ diente dazu
die restriktive Festsetzung von Art und Ausmaß der Hilfe auf ein
Minimum, das sich unterhalb dessen bewegen sollte, was mit der schlechtest
entlohnten ,,freien" Arbeit zu erzielen war. Positiv sollte neben dieser
Nötigung zur Lohnarbeit aber doch das Angebot an Arbeitsmöglichkeiten
und die erzieherische Gewöhnung an disziplinierte Leistung stehen."
( Peukert, 1990, S.18 ) Durch diese Zielsetzung war die Wohlfahrtspflege
einmal in der marktwirtschaftlichen Klassengesellschaft überfordert.
1927 wurde eine obligatorische Versicherung gegen die Arbeitslosigkeit
gesetzlich.
2.5 Krisenjahr 1932 als Wendepunkt für die Jugendhilfe
Die Weltwirtschaftskrise hatte die Belastung
des sozialstaatlichen Netzes bis zu dessen Zerreißen verstärkt.
Die Massenerwerbslosigkeit stieg an und somit auch die Anzahl der Hilfsbedürftigen.
Die 1927 entwickelte Arbeitslosenversicherung konnte nur noch einen kleinen
Teil der Erwerbslosen unterstützen und somit mußten auch die
Wohlfahrtssätze gekürzt werden. Diese eben geschilderte Situation
erschwerten die pädagogischen Absichten der Wohlfahrtsprogramme, doch
die Kontrollverfahren blieben bestehen, diese wurden unter der Bedingung
natürlich noch demütigender, nachdem die entsprechenden Leistungen
noch weiter sanken.
Zwischen dem wachsendem Hilfsbedarf und
dem Abbau der Hilfe entwickelten sich die erwerbslosen Jugendlichen. Erst
1932 gegen Ende der Krise wurden Konzepte entwickelt, die die Arbeitslosen
im Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes erprobten. An diese Konzepte
knüpften die Nationalsozialisten an. Am Stärksten hat sich diese
Kürzungspolitik im Kernbereich der Sozialpolitik in der Fürsorgeerziehung
gezeigt.
1931 hat der preußische Minister
für Volkswohlfahrt gefordert, um Kostendruck und dem inneren Problemdruck
der Fürsorgeerziehung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetz zu begegnen.
Diese Forderung erfolgte mit der Notverordnung vom 04.11.1932. Weiterhin
hat diese Forderung zur Folge, daß ,,die Anordnung der Fürsorgerziehung,
,,wenn sie offenbar keine Aussicht auf Erfolg bietet", wurde das Ende der
Fürsorgerziehung auf den 18. Geburtstag vorverlegt und erlaubte §73
die vorzeitige Entlassung wegen Unerziehbarkeit, ,,wenn der Minderjährige
an erheblichen geistigen oder seelischen Regelwidrigkeiten leidet"." (
Peukert, 1990, S.24 )
Seit dem 4.11.1932 dominierte der Auslesegedanke
der Sozialpädagogik. Wilhelm Polligkeit hat den Gesetzeskommentar
das Recht auf Erziehung erfunden, dieses wurde dann im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
zum Leitsatz erhoben. Am Vorabend der nationalsozialistischen Machtergreifung
fehlte dem bereits etablierten Auslesemuster nur noch die Rassebiologie.
Doch 1933 wurde die passende Theorie zur Auslesepraxis nachgereicht. Im
weiteren werde ich auf die Auslesediskussion und den Nationalsozialismus
eingehen. Die neuen Machthaber wollten die Krise überwinden, indem
sie eine Lösung anboten, ,,die die ,,Volksgemeinschaft" nach rassebiologischen
Grundsätzen ,,säubern" und planmäßig erneuern"." (
Peukert, 1990, S.24 ) Diese Lösung sprach auch die Sozialpädagogen
an. Bis 1933 war die Rassebiologie unter Sozialpädagogen nicht mehrheitsfähig,
aber es konnte zum Überbau dienen, wenn die sozialpädagogischen
Auslesestrategien den neuen Machthabern schmackhaft gemacht werden soll.
Und so hatten sich bin 1933 verschiedene Gruppen gesucht. ,,Nur diese Konstellation
erklärt, warum viele Sozialpädagogen sich nicht nur mit fliegenden
Fahnen der sogenannten ,,nationalen Revolution" anschlossen, sondern sogar
den neuen Machthabern ihre langgehegten Ausleseprojekt aufzuschwätzen
versuchten." ( Peukert, 1990, S.24 )
2.6. Nationalsozialistische Wohlfahrtspolitik
Die Nationalsozialisten waren strikt gegen
die Wohlfahrtspflege, Adolf Hitler war der Wohlfahrtspflege zuwider. Weiterhin
war für die ganze nationalsozialistische Ideologie eine Verachtung
für die schwachen und pflegebedürftigen Menschen. Die nationalsozialistischen
Ideologen strengten sich an, die christlichen humanistischen und sozialistischen
Traditionen auszuschalten. Diese Traditionen gaben den Menschen die Aufgabe,
Kranke zu pflege und Schwache zu stärken. Demgegenüber beinhaltet
der nationalsozialistische Kult der Stärke, daß die Starken
zu stärken sind, die auserwählten zu pflegen und die Würdigen
in ihrer Würde zu befestigen.
Weiterhin hatten die parteieigenen Wohlfahrtsverbände
der Nationalsozialisten nicht die Aufgabe sozial schwachen zu helfen, sondern
dienten als Versorgungskasse für die Kämpfer aus der SA und der
SS, die in den Auseinandersetzungen mit den Antifaschisten zu Schaden gekommen
waren. 1932 wurde der parteieigenen Wohlfahrtsverband der Nationalsozialisten,
also die nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV) in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Berlin - Tempelhof als ,,e.V."
( Müller, 1994, S 47 ) eingetragen.
1933 wurde Erich Hilgenfeldt zum Leiter der NSV gewählt, er hatte
in der sozialen Arbeit keine Erfahrung. Hilgenfeldt war Einkäufer
in der Bauindustrie und er ging später zum statistischen Reichsamt
und wurde 1928 Mitglied der NSDAP. 1933 wurde er von Adolf Hitler zum Reichsbeauftragten
für das Winterhilfswerk und zum Leiter des Hauptamtes für Volkswohlfahrt
ernannt. Durch die Stelle als Leiter ,,machte er die bis dahin am Rande
des nationalsozialistischen Machtzentrum dahindämmernde NSV in kurzer
Zeit zu einer einflußreichen Großorganisation zunächst
innerhalb und ab 1935 neben der NSDAP." ( Müller, 1990, S.47 ). Die
NSDAP wuchs von 1120000 Mitgliedern auf 12 Millionen Mitgliedern, so setzte
sich die NSV und der Reichsleiter Hilgenfeldt an die Spitze der Arbeitsgemeinschaft
der freien Wohlfahrtspflege. Sie bestand nur noch aus der NSV, der Caritas,
der inneren Mission und dem deutschen roten Kreuz, nachdem die Arbeiterwohlfahrtspflege
ausgeschlossen wurde. Die deutsche Arbeitsfront (DAF), die Kraft der Freude
(KdF), die Hitlerjugend (HJ) und die NS - Frauenschaft wollten ein Mit
- Spracherecht, doch die NSV setzte sich gegen diese durch.
Weiterhin war die Arbeitsteilung zwischen
der NSV und den anderen noch übriggebliebenen bürgerlichen Wohlfahrtsverbänden
eindeutig geklärt. Die NSV beanspruchte die Fürsorge für
alle gesunden und arbeitswilligen Volksgenossen, ,,denn ,,alles, was die
Notzeit übersteht, ist Auslese es Volkes, Auslese, die wir überall
im finden". Alles, was lebendig ist, wird vom Leben geprüft und wird
verworfen, wenn es schwach ist." ( Müller, 1994, S. 47 ) Den kirchlichen
Wohlfahrtsverbänden blieb die Bedeutung der Kranken und asozialen
Menschen, sie betreuen die Minderwertigen. Weiterhin mußten die Minderwertigen,
die dem Durchschnitt mit den Arbeits - und Sozialleistungen unterlagen
registriert und kategorisiert werden. Die Registrierung war die Aufgabe
der Wohlfahrts - und Gesundheitsämter.
Die Kritik an der übersteigerten
materiellen Fürsorgetätigkeit für die kranken und asozialen
Menschen war in den Krisenjahren ab 1929 unüberhörbar. Aus diesem
Grund wurde 1934 ein lautes Aufatmen zu hören, da nun das Ende der
Systemzeit erreicht war.
In den ersten Jahren der nationalsozialistischen
Herrschaft wurden einige Gesetze erlassen, die die öffentliche Wohlfahrt
veränderten. Am 11.04.1933 wurde das Gesetz ,,zur Wiederherstellung
des Berufbeamtentums" ( Müller, 1994, S. 48 ) erlassen. Doch es hätte
besser ,,Gesetz zur Ausschaltung von Demokraten und Sozialisten aus dem
Staatsdienst" ( Müller, 1994, S.48 ) heißen sollen. Dieses Gesetz
beinhaltete, daß die kommunistischen sozialistischen Beamten und
Beamtinnen aus dem Staatsdienst und aus den Körperschaften des öffentlichen
Rechts entlassen wurden.
Durch dieses Gesetz konnten alle Antifaschisten
aus den Jugend - , Wohlfahrts - und Gesundheitsämtern verabschiedet
werden, doch die nun freien Arbeitsplätze konnten von Nationalsozialisten
nicht vollständig besetzt werden, da es nicht genügend ausgebildete
Sozialarbeiter unter den NS - Anhängern gab. Aus diesem Grund ,,lief
auch das ,Gesetz über die Versorgung der Kämpfer für die
nationale Erhebung von 27.02.1934 in Leere, das ,alten Kämpfern eine
Pfründe im Staatsdienst sichern sollte." ( Müller, 1994, S.49
) Das Reichsministerium war gezwungen, mit einem Erlaß anzumahnen,
daß die Kämpfer die Dankespflicht bekamen, Frauen durften nicht
weiter arbeiten, da sie dann Doppelverdiener waren. Die Frauen gingen gegen
diesen Erlaß lautstark an. Auch wurden Männer weiterhin laut
Gesetzesvorlage bevorzugt. Doch auf einigen Gebieten wie bei der Jugendfürsorge
und Jugendpflege gab es Gebiete, auf denen Frauen unentbehrlich waren.
Am 19.07.1933 wurde das ,,Gesetz zur Verhütung
erbkranken Nachwuchs" ( Müller, 1994, S. 49 ) erlassen. Dieses Gesetz
gab die Möglichkeit, ,,daß erbkranke Personen auf Antrag sterilisiert
werden konnten" ( Müller, 1994, S. 49 ). Den Antrag konnten die betroffenen
Personen, beamtetet Ärzte, Anstaltsleiter und die gesetzlichen Vertreter
stellen. Die Begründung dafür war, daß für Geistesschwache,
Hilfsschüler, Geisteskranke und asoziale Menschen Millionen ausgegeben
werden mußten, dieser Wert fehlte jedoch bei gesunden Kindern anhand
der Steuer. Weiterhin verfehlte dieses Gesetz jedoch die erwünschte
Massenwirkung, weil das Gesetz den betroffenen Kreis zu eng definierte.
Es beinhaltete zum Beispiel Schwachsinn, erbliche Fallsucht, erbliche Blindheit
und Taubheit. Die NS - Ärzte wollten, daß auch die leichteren
Fälle, wie zum Beispiel Alkoholismus, Gewohnheitsverbrecher und Obdachlose
mit einbezogen wurden. Dieses Gesetz wurde von dem am 3.7.1934 erlassenem
Gesetz ,,Reichsgesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesen"
( Müller, 1994, S. 49 ) unterstützt. Durch das Gesetz wurde das
Gesundheitsamt aus der kommunalen Fürsorge herausgelöst. Dieses
hatte zur Folge, daß nun nicht nur die Sozialpädagogen und Sozialarbeiter
über die Würdigkeit bzw. Unwürdigkeit eines Falles entschieden,
sondern ab diesem Zeitpunkt waren Amtsärzte dafür zuständig.
2.6.1. Nationalsozialistische Jugendhilfe
Jugendverbände die ähnlich den
Wohlfahrtsverbänden, der Erziehungsarbeit und der Fürsorgearbeit
waren, wurden verboten. Weiterhin waren Verbände verboten, ,,die sich
wegen ihrer Sympathien für den Nationalsozialismus eine organisatorische
Überlebungschance ausgerechnet hatten" ( Müller, 1994, S. 50
) Auch die außerschulische Erziehung unterlag den Händen der
Hitlerjugend und dem Jugendführer Baldur von Schirach. Schwererziehbare
sowie unbelehrbare Jugendliche wurden zu Beginn des 2. Weltkrieges in sogenannte
Verwahrlager bzw. Jugendschutzlager untergebracht. Das Ziel dieser Lager
war der Schutz der Volksgemeinschaft vor asozialen oder kriminellen Jugendlichen.
Dem Jugendamt, welches noch aus der Systemzeit
übernommen wurde, wurden neue jugendpflegerische Aufgaben zugewiesen.
Diese jugendpflegerische Aufgaben waren §4 RJWG ,,Wohlfahrt der schulentlassenen
Jugend". ( Müller, 1994, S.50 ) Ab 1935 sollten die Jugendämter
auch Aufgaben der Jugendfürsorge an die nationalsozialistische Volkswohlfahrt
abzugeben. Einige Jugendämter gaben die Aufgaben ab, doch andere wehrten
sich dagegen, die Entscheidung hin von der personellen Besetzung der Landesjugendämter
abhängig zu machen.
Ein Jahr vor Kriegsende faßte Methesius
diese Entwicklung zusammen. Die Leiterposten der Jugendämter wurden
an die Hitler - Jugendführer vergeben, sowie im Reichsministerium
das Referat für die öffentliche Jugendhilfe. Weiterhin blieb
das RJWG über 13 Jahre in Kraft. Zwischen den Jahren 1933 - 1935 wurde
in der Öffentlichkeit die Notwendigkeit eines neuen Jugendwohlfahrtsgesetze
diskutiert, es blieb jedoch bei einer Änderung des RJWG im Jahre 1939
und bei der Neuformulierung des §1 des alten RJWG. Die Veränderung
ist eindeutig zu sehen, ,,Er markiert die Kluft zwischen demokratischen
und totalitären Erziehungszielen." ( Müller, 1994, S. 51 ) Es
hieß, daß nicht die Wünsche oder die Bedürfnisse
des im Vordergrund standen, sondern eher die des Volkes. Adolf Hitler war
für eine totale pädagogische Erfassung.
Im weiteren möchte ich auf die 14
- 18 jährigen Mädchen eingehen, diese sollten sich im Bund Deutscher
Mädel (BDM) organisieren. Martin Klaus stellte eine Hypothese auf,
daß die Frauen von ihrer Geburt bis zur Ehe von den Nationalsozialisten
beeinflußt wurden, sie sollten sich zunächst in dem Bund Deutscher
Mädel organisieren, dann heiraten und viele Kinder bekommen, am besten
nur Jungs, denn diese konnten später in den Krieg ziehen. Dieses hinterließ
bei den Mädchen auch nach dem 8.5.1945 spuren, die zwar mit der Zeit
verblaßte, aber noch immer vorhanden waren.
Diese eben genannten Umstände, waren
Aufgaben der Jugendämter. Diese pädagogisch interessanteren Aufgaben
der Jugendpflege, gingen an die NS - Volkswohlfahrt über. Zuletzt
blieb nur noch die Erziehungsberatung bei den Jugendämtern. 1938 setzte
die Reichsjugendführung ein ,,Gesetz über Kinderarbeit und über
die Arbeitszeit von jugendlichen" ( Müller, 1994, S. 54 ) durch dieses
hieß es Jugendschutzgesetz. Das eben beschriebene Gesetz verbot die
Kinderarbeit, begrenzte die Arbeitszeit der 14 - 18 jährigen und verbot
die Nachtarbeit.
2.6.2. Organisationsformen des Jugendamtes
Das Jugendamt mußte nicht nur an
die Hitlerjugend und an die nationalsozialistische Volkswohlfahrt Aufgaben
abgeben, sondern auch an die Gesundheitsämter. Die Gesundheitsämter
übernahmen die Schulgesundheitspflege, die Mütter und Kinderberatung
übernahm die Fürsorge für Körperbehinderte.
1936 kam bei einer Umfrage heraus, daß
noch in 33 Städten das Jugendamt und das Wohlfahrtsamt zusammen gefaßt
waren, weiterhin wurde es als Wohlfahrtsamt bezeichnet. Das Gesundheitsamt
stand unter dem Einfluß des Staates. In 27 Städten arbeiteten
das Wohlfahrtsamt, welches das Jugendamt beinhaltete, neben dem Gesundheitsamt
selbständig. In 10 weiteren Städten war das Fürsorgeamt
und das Jugendamt selbständig. Bei dieser Untersuchung kann man zu
drei Schlußfolgerungen kommen:
,,1. Kommunen reagieren auch im nationalsozialistischen
Führerstaat zögerlich auf zentralistische Vorgaben - in diesem
Fall auf das Gebot, staatliche Gesundheitsämter zu schaffen und auszustatten.
1. In den meisten befragten Städten
( über 50000 Einwohner ) ist das Jugendamt noch immer mit dem Wohlfahrtsamt
zusammengefaßt.
2. Dennoch ist die Tendenz zur Verselbständigung
unverkennbar. ,,Wir können .... feststellen, daß seit 1931 eine
wesentliche Verselbständigung der einzelnen Ämter stattgefunden
hat"." ( Müller, 1994, S.55 )
Das Jugendamt wird wie folgt empirisch
beschrieben, es ist eine Erziehungsbehörde, die sich nur auf das Heranziehen
von gesunden Menschen beschränkte.
2.6.3. War das Jugendamt nationalsozialistisch?
Nun stellt sich abschließend die
Frage ,,War das Jugendamt nationalsozialistisch?" ( Müller, 1994,
S. 56 )
Victor Huvalé geht davon aus, daß
die Jugendämter nach der Machtergreifung zunächst noch zurückhaltend
waren. Erst als sie sahen, daß die Jugendarbeitslosigkeit und die
Jugendkriminalität zurückgangen, erhöhte sich die Bereitschaft
der Kooperation mit Hitlerjugend und der NSV. Dies führte man darauf
zurück, daß die Jugendlichen durch den Dienst in der Hitlerjugend,
durch den Dienst in der SA und durch den freiwilligen Arbeitsdienst sehr
stark beansprucht wurden, so daß die Verwahrlosung und die Kriminalität
so gut wie verschwanden. Aber es gab auch einige Jugendämter, die
erst nach Ausbruch des 2 . Weltkrieges nach politischer Aufforderung der
Kooperation zustimmten.
Die Mehrzahl der Jugendämter war
keine nationalsozialistische Behörde, sie standen unter dem Einfluß
der nationalsozialistischen Sozialpolitik. Sie hatten nichts zu gewinnen,
da ihnen kaum etwas versprochen wurde. Vicor Huvalé sagte abschließend,
daß viele Jugendämter der Kooperation mit der NSV und HJ zustimmten,
da sie einerseits fachliche Vorteile in der Zusammenarbeit und andererseits
keine andere Wahl hatten. Das Jugendamt hat nur als selbständige Organisation
des Reichsjugendwohlfahrtsgesetz überlebt, da das ,,Tausendjährige
Reich" ( Müller, 1994, S.57 ) schon nach 12 Jahren zugrunde gegangen
ist.
2.6. Das Jugendamt in der BRD
In der ersten Bundesregierung von 1949
- 1953, gab es noch keine eingestände Jugendpolitik. Weiterhin wurden
die Fragen zur Jugend noch immer im Innenministerium an der zuständigen
Stelle bearbeitet. Am 18.12.1950 wurde ein Bundesjugendamt als ,,jährlicher
Fond im Haushalt des Innenministerium" ( Müller, 1994, S.60 ) geschaffen.
Es sollte als Linderung von Kriegsfolgelasten, zur Förderung der Jugendarbeit
in Notstandsgebieten dienen. Im Dezember 1951 wurde ,,das Gesetz zum Schutz
der Jugend in der Öffentlichkeit" ( Müller, 1994, S. 60 ) aufgrund
der CSU - Initiative verkündet. Im Juni 1953 wurde ,,das Gesetz über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" ( Müller, 1994,
S. 60 ) verkündet. Die Hauptaufgabe der Jugendpolitik war die Arbeit
mit Millionen verwaisten und verschleppten Kindern, sowie die Arbeit mit
den arbeitslosen Jugendlichen. Auf einer der letzten Sitzungen des 1. Bundestages
1953 wurde eine Novelle des RJWG und des Jugendgerichtsgesetzes verabschiedet.
,,Durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG)
wird der `Erziehungsgedanke` erneut in Jugendgerichtsverfahren und Jugendstrafvollzug
eingeführt" ( Müller, 1994, S.61 ). Weiterhin wurde der Geltungsbereich
auf 18 - 21 Jahren erweitert und die Jugendgerichtshilfe verstärkt.
Auch muß gesagt werden, daß die Bewährungshilfe für
verurteilte Jugendliche eingeführt wurde. Weiterhin wurde 1953 die
Pflichtaufgaben der Jugendämter laut §4 hochgestuft. Nur die
Einführung der freiwilligen Erziehungshilfen, die Heimaufsicht und
die Minderjährigenfürsorge hätten schon 1953 gesetzlich
verankert werden können, nur dieses geschah erst 1961.
2.7. Das Jugendamt neuer Prägung
Berlin war mit dem Jugendamt von Prenzlauer
Berg eine richtungsweisende Stadt. Ella Kay eine sozialdemokratische Sozialarbeiterin
mußte 1933 ihren Dienst niederlegen, doch nach dem Zusammenbruch
des 3. Reiches wurde sie mit dem Aufbau der Jugendförderung beauftragt.
Sie und ihre Kollegen versuchten das neue Jugendamt aufzubauen, doch sie
hatten es schwer, da die Jugendberufslosigkeit und die Jugendarbeitslosigkeit
in Berlin sehr hoch war. Diese stieg nochmals nach der Währungsreform
an, da zu diesem Zeitpunkt kein Geld mehr mit Schwarzmarktgeschäften
zu verdienen war.
In West - Berlin wurden Jugendämter
gegründet, die gute Jugendförderungsprogramme aufwiesen. Diese
Jugendförderungs- programme setzten sich zusammen aus der Jugendberufsförderung,
den Jugendfreizeitaktivitäten und der Jugendkulturarbeit. Weiterhin
wurden in allen Bezirken sogenannte Freizeitheime errichtet.
2.8. Die Jugendpolitik der windstillen 50er Jahre
Mitte bis Ende der 50er Jahre war es jugendpolitisch
eine ruhige Zeit. Die BRD war politisch in Westeuropa und in der NATO integriert.
1955 forderten vier Professoren eine Weiterentwicklung pädagogischer
Hilfen für Jugendliche. Sie forderten ,,eine Erweiterung der Erziehungshilfen
über Notsituationen infolge des Versagens der Ursprungsfamilie hinaus,
Hilfen bei der Überwindung der Ungleichheit regionales Lebenschancen,
ein Mandat zur Zusammenfassung aller Hilfen für die Jugend beim Jugendamt
und ein eigenes Ressort für Jugendfragen bei der Bundesregierung."
( Müller, 1994, S.77 )
1957 wurde die dritte Bundesregierung
gebildet, sie setzte sich aus der CDU / CSU und der deutschen Partei zusammen.
Weiterhin wurde das Jugendressort aus dem Innenministerium gelöst
und in dem Familienministerium verankert.
1959 legte das Familien - und Jugendministerium
einen ersten Entwurf eines Jugendhilfegesetztes (JHG) vor, diesem Entwurf
folgten noch zwei weitere. Alle Entwürfe enthielten einen Katalog
der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, weiterhin verstärkten
sie die Position des Elternrechtes. 1961 wurde der Vorlage zugestimmt,
und das ,,Gesetz für Jugendwohlfahrt" ( Müller, 1994, S.79 )
verkündet. Eine Verbesserung war die Einführung der freiwilligen
Erziehungshilfe und der Heimaufsicht. Auch wurde der Leistungskatalog des
§5 erweitert. Desweiteren war im JWG auch vorgesehen, daß die
Bundesregierung dem Parlament und der Öffentlichkeit alle vier Jahre
einen Jugendbericht übergeben mußte.
2.9. Die stürmischen 70 er Jahre
Anfang der 70er Jahre wurde das Nichtehelichenrecht,
das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das Arbeitsförderungsgesetz,
die Neufassung des Berufsbildungsgesetzes, das Betriebsverfassungsgesetz,
das Gesetz über die Annahme als Kind, das Gesetz der Neuregelung des
Volljährigkeitsalters und der Ehemündung, das Gesetz über
die Vermittlung der Annahme als Kind, und weiterhin das Gesetz zur Reform
des Ehe - und Familienrechtes eingeleitet. In den 70 er Jahren wurden Modellprojekte
entwickelt und erprobt zur Möglichkeit der Familienerziehung, der
Heimerziehung und die ambulante Hilfe vor der Heimerziehung. Die Modellprojekte
wurden von den Steuergeldern gefördert.
Im Mai 1970 war der vierte deutsche Jugendhilfetag.
Er war darauf aus, aktuelle Konfliktfelder von Kindern und Jugendlichen
in der Gesellschaft heraus zufinden. Weiterhin wurden auf dem Jugendhilfetag
sechs Grundsatzpapiere vorgelegt. Die Grundsatzpapiere behandelten den
Zusammenbruch von Sozialisten und dem Klassenkampf, dies jedoch unter Berücksichtigung
der Lebenslage der Jugendlichen und deren Rolle in der Schule oder am Arbeitsplatz.
Somit begann die Welle der Polatisierung, sie stand im Zusammenhang mit
der Studenten - und Schülerbewegung, sie zog durch die gesamt Bundesrepublik
und erreicht die offizielle Jugendhilfe.
Das Jugendinstitut in München arbeitete
am dritten Jugendbericht. Die Bundesregierung mußte durch das RJWG
von 1961 alle vier Jahre einen Bericht über die Lage der Jugend und
über die Bestrebung auf dem Gebiet der Jugendhilfe vorlegen. Doch
durch die Novelle von 1967 und 1977 wurden die Aufgaben des Berichtes präzisiert,
,,Jeder dritte Bericht sollte einen Überblick über die gesamte
Jugendhilfe vermitteln - die anderen beiden Berichten konnten Spezialisierungen
auf Teilgebieten enthalten - und ,,die Berichte sollen auch Ergebnisse
und Mängel darstellen und Verbesserungsvorschläge enthalten"."
( Müller, 1994, S. 82 ) Erarbeitet wurden die Jugendberichte ab 1976
von Wissenschaftlern und unterstützt wurden sie in der Formulierung
vom deutschen Jugendinstitut.
Der dritte Jugendbericht enthielt schwerpunktmäßig
die Jugendämter der BRD. Weiterhin wurde ein gründlicher, historischer
Rückblick über die gesamte Entwicklung der Jugendämter geschildert.
Weiterhin wurde gesagt, daß das Jugendamt eine außerschulische
Erziehungsbehörde war, in der die jugendpflegerische und die jugendfürsorgerischen
Aufgaben zusammenarbeiteten. Für Hans Thiersch besagt der dritte Jugendbericht,
daß ,,das Jugendamt als eine Institution, die ihren Entwicklungsrückstand
in vielen Bereichen aufgeholt hat, deren derzeitige Leistungsfähigkeit
aber in keiner Weise befriedigt. In ineffektive Gesetzes - und Organisationsformen
gebunden, weiterhin überlastet mit der Erfüllung elementarer
Minimalaufgaben und vor allem mit der Reaktion auf eingetretene Notstände,
verfügt es nicht über die Mittel, die dem gegenwärtigen
der Sozialisations - und Gesellschaftstheorien entsprechenden Innovationen
und Planungen durchzuführen. Spannung, Frustration, und Müdigkeit
der oft überdurchschnittlich eingespannten und engagierten Mitarbeiter
sind die Konsequenz." ( Müller, 1994, S. 83 ) Lothar Boehnisch führte
eine Befragung von Sozialarbeitern in 15 Jugendämtern durch, durch
diese kam er zu dem Ergebnis, daß der Konflikt schon grundlegend
war, zwischen dem sozialpädagogischen und administrativen Handeln
innerhalb des Jugendamtes. Die befragten Sozialarbeiter sahen eine Lösung
des Problems im wesentlich in
,, - einer stärkeren Arbeitsteilung
und Teambildung im Jugendamt unter Zurückdrängen der formalen
Hierarchiebildung,
- einer örtlichen Dezentralisierung
der Jugendamtsarbeit
- kontinuierlicher Fortbildung und Supervision
durch nicht - weisungsgebundene Fachleute
- einer vertraglichen Absicherung der
Arbeits - Teilung und - Verantwortung zwischen verwaltender und sozialpädagogischer
Tätigkeit." ( Müller, 1994, S.83 )
Im folgenden möchte ich kurz auf das
Manifest zur Jugendhilfe eingehen. Das Manifest zur Jugendhilfe wurde 1973
erstellt. Zunächst möchte ich kurz auf die allgemeine Aussage
des Manifest eingehen. ,,Die Verantwortung für eine neue Gesellschaft
darf nicht allein den Eltern, der Schule oder den Betrieben überlassen
werden." ( Müller, 1994, S.86 ) Es kann den Eltern nicht allein die
gesamte Praxis auferlegt werden, da sie damit oft überfordert waren.
Zuerst wurde eine neue Jugendhilfe gefordert, diese sollte nicht mit dem
Ziel und dem Inhalt der alten Jugendhilfe übereinstimmen, die neue
Jugendhilfe soll kein Flickmuster der Gesellschaft darstellen. Weiterhin
ist diese Jugendhilfe offensiv, denn sie schweigt nicht beim Bau von Wohnsilos
ohne Spielfläche, sie protestierten gegen unmenschliche Lebensbedingungen
in Obdachlosenheimen. ,,Die Jugendhilfe verlangt Gehör in den Parlamenten,
den Regierungen, den Planungsabteilungen, den Finanzgremien, der Schulverwaltung,
der Elternbildung, der Berufsausbildung und den Unternehmen der Freizeitgestaltung."
( Müller, 1994, S. 87 ) Weiterhin ist die Jugendhilfe ein Teil der
modernen Gesellschafts - und Bildungspolitik, sie ist eine öffentliche
Aufgabe. Auch werden Grundsatzziele der Jugendhilfe genannt und diese führten
zu verschiedenen Forderungen. Die ,,offensive Jugendhilfe bedarf erhöhter
Finanzmittel" ( Müller, 1994, S. 87 ) die Arbeit muß auf statistische
Fakten aufbauen, von daher sind notwendige Daten für die Planung durch
gesetzliche Verpflichtungen sicherzustellen.
,,Maßnahmen dieser Jugendhilfe müssen
wissenschaftlichen Vorstellungen entsprechen" ( Müller, 1994, S. 87
) und so muß die Jugendhilfeforschung finanziell und organisatorisch
unterstützt werden. Die Fachlichkeit der Jugendhilfe wird durch ein
Aus - und Fortbildungssystem gewährleistet. Die Jugendhilfe verlangt
jedoch eine stärkere Mitwirkung der Jugend an gesellschaftlichen und
politischen Entscheidungsprozessen.
Im weiteren möchte ich auf die ,,Frühkinderziehung
und Familie" ( Müller, 1994, S. 88 ) eingehen. In der Gesellschaft
verringert sich zunehmend die Fähigkeit der Familie allein die Erziehungsaufgaben
zu leisten, die Kinder werden mehr und mehr als Belastung gesehen. Aus
dem Grund müssen Hilfen besonders für die erwerbstätigen
Mütter geschaffen werden, die die familiäre Erziehung sichert.
Zu diesen Hilfen gehören die finanzielle Sicherung, die Unterstützung
der Eltern durch Familienhelfer, der Ausbau der Tagespflegegstätten,
die Sicherung kindgerechter Arbeitszeiten der Eltern, die Bereitstellung
familiengerechter Wohnsiedlungen, die gezielte Unterstützung von Nahbarschaftshilfen,
die Erstellung der Ehe - Familien - und Erziehungsberatungsstellen mit
therapeutischem Angebot, die kostenlose Eltern - und Arbeitshilfen.
,,Die Erziehung im Elementarbereich" (
Müller, 1994, S. 89 ), dieser Bereich beinhaltet den Kindergarten.
Der Kindergarten muß sozialpädagogisch sein.
,,Heimerziehung" ( Müller, 1994,
S. 89 ) beinhalten, ,,das Heim muß zur Integration der offenen und
geschlossenen Angebote einen entscheidenden Beitrag leisten." ( Müller,
1994, S. 89 ). Weiterhin ist das Heim mitverantwortlich bei sozialpädagogischen
Bemühungen. Auch muß sie therapeutisch und heilpädagogisch
qualifiziert sein. Die Heimeinweisung darf nur aufgrund einer umfassenden
Diagnose erfolgen.
,,Erziehung und Bildung in der Schule"
( Müller, 1994, S. 90 ) besagt, daß Modelle für die Zusammenarbeit
der Schule mit der Jugendhilfe entwickelt werden. Die offensive Jugendhilfe
soll ergänzend auf die Schule wirken. ,,Gerade die Schule muß
sich als Bestandteil und Katalysator einer aktiven Gemeindewesenarbeit
verstehen." ( Müller, 1994, S.90 )
,,Sozialisation im Jugendalter" ( Müller,
1994, S. 90 ) sagt aus, daß zunächst erst einmal die Kinder
und Eltern die Freizeitzentren leicht erreichen müssen. Auch ist eine
verstärkte Mitarbeit von Freizeitpädagogen erforderlich.
Um das politische Engagement zu fördern,
werden selbstorganisierte Jugendinitiativen gegründet. Auch sollten
die Förderungsprogramme aufeinander abgestimmt werden.
Die Organisation der Jugendhilfe. ,,Die
Durchsetzung einer offensiven Jugendhilfe ist abhängig von ihrer personellen,
sachlichen und strukturellen Weiterentwicklung" ( Müller, 1994, S.
92 ), von daher müssen die Aufgabenverteilung der öffentlichen
Jugendhilfe analysiert werden um neue Modelle entwickeln zu können.
Die offensive Jugendhilfe verlangt die Finanzplanung von dem Bund, den
Ländern und den freien Trägern, sie verlangt die Verteilung des
Bruttosozialproduktes, einen Bildungsplan, einen Sozialplan und Siedlungsplan.
2. Was ist Kinder - und Jugendhilfe?
Die grundlegende Aufgabe der Kinder - und
Jugendhilfe wird in §1 Abs.3 des Kinder - Jugend - und - Hilfegesetz
(KJHG) genannt. Zu diesen Aufgaben zählen, daß die Erziehungsberechtigten
bei der Erziehung beratet und unterstützt werden, daß die Kinder
und Jugendlichen vor Gefahren zu schützen. Eine weitere Aufgabe liegt
darin, daß junge Menschen in ihrer Entwicklung gefördert werden
und das Benachteiligungen vermieden werden. Noch eine weitere Aufgabe der
Kinder - und Jugendhilfe ist ,,dazu beitragen, positive Lebensbedingungen
für junge Menschen und ihre Familien sowie eine Kinder - und familienfreundliche
Umwelt zu erhalten oder zu schaffen." ( Bundesministerium, 2000, S. 8 )
Die Aufgaben der Kinder - und Jugendhilfe werden zum einen von den Jugendämtern
der Städte und Landkreise übernommen und zum anderen durch Träger
der freien Jugendhilfen. Träger der freien Jugendhilfe sind Initiativen,
Vereine und Stiftungen.
Es gibt jedoch noch weitere Leitbilder
der Kinder - und Jugendhilfe, zu diesen zählt die partnerschaftliche
Zusammenarbeit der verschiedenen Träger, in diese Zusammenarbeit werden
die Kinder und Jugendlichen mit einbezogen. Die Kinder - und Jugendhilfe
soll die kulturellen Bedürfnisse der jungen Menschen berücksichtigen
und eine Gleichberechtigung der Mädchen und Jungen fördern. Desweiteren
ist die Kinder - und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen,
die in Deutschland leben, zuständig. Es spielt keine Rolle welcher
Nationalität sie angehören, ob sie behindert oder nicht behindert
sind. Ausländer haben jedoch nur Anspruch auf Leistungen der Kinder
- und Jugendhilfe, wenn sie ihren Aufenthalt in Deutschland haben. Auch
wenn dieses nicht der Fall ist, kann ihnen jedoch gewisse Leistungen gewährt
werden.
3.1. Einige Zahlen aus der Jugendhilfestatistik
Mit Hilfe einiger Zahlen möchte ich
kurz zeigen, inwieweit die einzelnen Angebote genutzt werden. Ich werde
auf folgende Angebote eingehen: die Tageseinrichtung für Kinder, die
offene Kinder - und Jugendarbeit, die Erziehungsberatung, die ambulante
Hilfen zur Erziehung, die sozialpädagogische Familienhilfe und Tagesgruppen,
Pflege und Adoptivkinder und Heime und andere Wohnformen.
In den Tageseinrichtungen für Kinder
gab es Ende 1994 für 6% aller Kinder, die bis zu drei Jahre alt waren
einen Platz in der Tageseinrichtung. 94% der Kinder, die älter als
drei Jahre waren, gab es einen Platz in der Tageseinrichtung. Im Kindergarten
und in der Kindertageseinrichtung kommen Eltern und Kinder selbstverständlich
mit der Kinder - und Jugendhilfe in Kontakt.
Bei der offenen Kinder - und Jugendhilfe
nahmen 1996 ca. 4,6 Mio. Jugendlichen an den Angeboten teil. Diese Angebote
werden zum größten Teil von Jugendverbänden angeboten.
Die Erziehungsberatung: 1998 wurden bundesweit
255000 Beratungsstellen in Bezug auf die Jugendhilfe aufgebaut.
Ambulante Hilfen zur Erziehung: ,,1998
nahmen 5080 Jugendliche und junge Volljährige an sozialer Gruppenarbeit,
13670 junge Menschen hatten einen Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer
zur Seite. Diese Hilfen werden etwas doppelt so häufig Jungen wie
Mädchen zuteilt." ( Bundesministerium, 2000, S.9 )
Im Rahmen der sozialpädagogischen
Familienhilfen wurden Ende 1998 ca. 15300 Familie betreut. Die Hälfte
der bereuten Familien hatten drei oder mehr Kinder. Weiterhin wurden 1998
ca. 17100 Minderjährige in Tagesgrupppen betreut.
Weiterhin lebten 1998 ca. 54000 junge
Menschen in Pflegefamilien, 7120 wurden adoptiert.
In Heimen oder anderen Wohngruppen lebten
ca. 82100 Jugendliche.
3. Welche Aufgaben hat die Kinder - und Jugendhilfe noch?
Die eben genannten Aufgaben stellen den
Schwerpunkt der Kinder - und Jugendhilfe dar. Neben diesen Aufgaben hat
sie jedoch noch weitere, dieses sind sehr verschieden. Das Jugendamt hat
die Aufgabe, die Kinder die in Obhut genommen werden wollen auch in Obhut
zu nehmen und mit ihnen über ihre Ängste und Nöte zu sprechen
und nach einer geeigneten Lösung zu suchen. ,,Das grundsätzliche
Selbstverständnis der Kinder - und Jugendhilfe basiert auf Partnerschaftlichkeit
und Freiwilligkeit". ( Bundesministerium, 2000, S. 10 ) In Krisensituationen
muß das Jugendamt zum Schutz der Kinder und Jugendlichen eingreifen.
Weiterhin ist die Mitwirkung in Vormundschaft
- und familiengerichtlichen Verfahren eine weitere Aufgabe des Jugendamtes.
Das Jugendamt wird vom Scheidungsgericht benachrichtigt, sobald Kinder
und Jugendliche von einer Scheidung betroffen sind. Durch das Jugendamt
können die Eltern und Kinder in dem Scheidungsverfahren Hilfe bekommen.
Auch wird das Jugendamt informiert, wenn es um Fragen der Einschränkung
oder des Entzuges des Sorgerechtes geht. Allgemein wirkt das Jugendamt
in Verfahren vor dem Familiengericht ein, wenn das wohl des Kindes gefährdet
ist, zum Beispiel durch Vernachlässigung und Mißbrauch. Weiterhin
wirkt das Jugendamt ein, wenn die Eltern nicht bereit sind eine Gefährdungssituation
zu beenden, wenn andere Maßnahmen wie Jugendhilfe erfolglos geblieben
sind. In diesen Fällen muß das Gericht das Jugendamt anhören.
Auf der anderen Seite kann das Jugendamt das Gericht informieren, da die
Pflege und Erziehung das natürliche Recht jedes Kindes ist. Hier sieht
man, daß das Jugendamt sehr eng mit dem Gericht zusammen arbeitet
und das wiederum mit dem Jugendamt.
4.1. Die Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes kosten viel Geld.
1998 kostete die Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes insgesamt 34,6 Milliarden DM. 56% des Gesamtbetrages flossen in die Tagesbetreuung und 25% wurden für die Hilfen zur Erziehung ausgegeben. 9% des Betrages flossen in die Jugendsozialarbeit, 5% in sonstige Aufgaben, 4% in die Personalausgaben und 1% in die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie. 89% des Betrages wurden aus Steuermitteln finanziert, 2% werden durch Verkäufe gedeckt und 9% werden in Formen der Teilnahmebeiträge finanziert.
4.2. Das Personal der Jugendhilfe
Die Kinder - und Jugendhilfe benötigt
Menschen, die sich für Kinder und Jugendliche einsetzen. Diese Mitarbeiter
sind Fachkräfte und ehrenamtlich engagierte Frauen und Männer.
1994 gab es 69000 Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen arbeiteten ca.
510000 Menschen. Von den 510000 Mitarbeitern waren 88% Frauen, knapp die
Hälfte der Frauen waren Erzieherinnen und etwas mehr als 10% kamen
von der Hochschule.
Weiterhin ist die Kinder - und Jugendhilfe
in den letzten 30 Jahren eine große Wachstumsbranche der Gesellschaft
und ein wichtiger Teilarbeitsmarkt. Über die Anzahl der ehrenamtlich
engagierten Mitarbeiter gibt es noch keine genaue Angabe. Es gibt zwar
laut dem 8. Jugendbericht eine Schätzung, daß es ca. 600000
ehrenamtliche Mitarbeiter gibt, die sich in Jugendverbänden, Initiativen
und Vereinen engagieren.
4. Allgemeine Aufgaben der Kinder - und Jugendhilfe
Im folgenden werde ich auf die Aufgaben der Kinder - und Jugendhilfe eingehen. Ich werde auf Kinder brauchen Kinder, auf Chancen für die Jugend, auf die Jugendsozialarbeit, auf den Kinder - und Jugendschutz, auf die Förderung der Erziehung in der Familie, auf Familienbildungsstätten, auf die elterliche Sorge und Beistandschaft, auf das Ausfallen der Eltern, auf die Beratung für die Familie und auf Hilfen in Belastungs - und Krisensituationen eingehen.
5.1. Kinder brauchen Kinder
Mit der Tageseinrichtung für Kinder
versucht man, Kindern neue Erfahrungsfelder und Spielräume zu gestalten
und zu organisieren. Auch sind die Tageseinrichtung in der heutigen Zeit
von großer Bedeutung, da immer mehr Kinder als Einzelkind aufwachsen.
Um die Kinder richtig zu fördern, nutzen immer mehr Eltern die Möglichkeit
der Tageseinrichtung, so daß die Kinder den Umgang mit anderen Kindern
auch lernen. Neben diesen Tageseinrichtungen gibt es aber auch betreute
Spielplätze, Jugendfarmen und Spielkreise, auch hier werden die Kinder
gut gefördert. Diese Einrichtungen sind aber auch für berufstätige
Familien von großer Bedeutung, da so beide Familienmitglieder ihrer
Arbeit nachgehen können.
Weiterhin gibt es auch noch viele andere
Angebote für Kinder. Diese Angebote sind teils ganztägig und
teils nur für einen bestimmten Teil des Tages. Zu den Kinderangeboten
gehören, die Kinderkrippen, die Krabbelstuben, der Kindergarten, die
Kinderhorte, altersgemischte Gruppen und Tagespflegepersonen.
,,Bei der Tagesbetreuung nimmt der Kindergarten
einen herausgehobenen Platz ein" ( Bundesministerium, 2000, S. 13 ) seit
1996 hat jedes Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Jüngere
Kinder bekommen einen Platz in einer Kinderkrippe und altersgemischten
Gruppen. ,,Diese Angebote sollen mit zu einer besseren Vereinbarkeit von
Erwerbsarbeit und Familienarbeit betragen, sie sollen insbesondere auch
allein Erziehende in ihrer Erziehungsverantwortung unterstützten."
( Bundesministerium, 2000, S. 13 ) Das Angebot des Tagespflegepersonals
kann entweder in deren Haushalt, oder in dem Haushalt, in dem das Kind
lebt, angeboten werden. Das Tagespflegepersonal wird vom Jugendamt bezahlt.
Auch gibt es Angebote für schulpflichtige Kinder bis zum 12 bzw. maximal
dem 14. Lebensjahr. Diese Angebote sind die sogenannten Horte. ,,Erwerbstätigkeit
der Eltern, unregelmäßige Schulzeiten und fehlende Ganztagsangebote
in Schulen lassen den Bedarf an Hortplätzen oder sonstigen Betreuungsangeboten
steigen.". ( Bundesministerium, 2000, S.13 ) Somit hängt die Zukunft
der Hortplätze von der Entwicklung im Schulbereich ab. Für die
Betreuung in Tageseinrichtungen werden oftmals Teilnahmebeiträge erhoben.
Diese werden entweder nach dem Einkommen oder nach der Anzahl der Kinder
gestaffelt. Auch die Höhe der Beiträge kann von Bundesland zu
Bundesland und von Kommune zu Kommune variieren. Weiterhin gibt es noch
weitere Betreuungsangebote wie zum Beispiel Schulkinderhäuser, Spielkreise
oder pädagogisch betreute Mittagstische.
5.2. Chancen für die Jugend
Jugendliche im Alter zwischen 12 und 24
Jahren treffen sich in ihrer Freizeit hauptsächlich mit Freunden und
hören Musik.
Ein Feld der Jugendhilfe ist die Jugendarbeit.
Die Jugendarbeit schafft Angebote und Einrichtungen für Jugendliche,
die die Jugendlichen fördern, die an den Interessen der Jugendlichen
anknüpfen. Im KJHG wird die Förderung der Arbeit in Jugendverbänden
und offene Formen der Jugendarbeit beschrieben. Bei den meisten Jugendverbänden
steht die Mitgliedschaft im Vordergrund und bei Jugendzentren dagegen steht
die Offenheit im Vordergrund. Die Offenheit meint, daß jeder der
Lust hat in das Jugendzentrum hinein schauen darf. Die Schwerpunkte der
Jugendarbeit sind einmal der internationale Jugendaustausch, die Jugendberatung
und die Jugenderholung. Weiterhin gibt es auch sogenannte mobile Angebote,
wie zum Beispiel das Musik - und Spielangebot, diese warten nicht darauf,
daß die Kinder dort hinkommen, sie fahren zu den Jugendlichen. Auch
gibt es noch Internetcafes und Computernutzungsräume, so daß
Jugendliche den Umgang mit neuen Medien kennenlernt. Die meisten der eben
genannten Angebote sind schon ein Bestandteil der Freizeitgestaltung von
Jugendlichen.
5.3. Jugendsozialarbeit
Der Hintergrund für Angebote der Jugendsozialarbeit
sind die individuellen Lebensgeschichten, zum Beispiel die schulmüden
bzw. schulschwachen Jugendlichen. ,,Dabei ist Jugendsozialarbeit nicht
einfach soziale Arbeit mit Jugendlichen, sondern ein Feld der Jugendhilfe,
das sich speziell mit der Lebensplanung rund um den Bereich Arbeit und
( Berufs -) Ausbildung beschäftigt." ( Bundesministerium, 2000, S.
16 )
Die Jugendsozialarbeit soll sozial benachteiligten
Jugendlichen helfen, die im erhöhtem Maße auf Unterstützung
angewiesen sind. Die Hilfe wird in sozialpädagogischen Angeboten geäußert,
diese Angebote sollen die schulische und berufliche Ausbildung fördern.
Dieses Problem stellt jedoch keine Phase dar, es steht im Zentrum. Das
Hauptproblem jedes zweiten Jugendlichen ist die Arbeitslosigkeit. Im KJHG
wird die Grundlage der Hilfestellungen bei Ausbildungs - und Arbeitsplatzproblemen
berücksichtigt. Es werden Beratungen und Sprachkurse von der Jugendsozialarbeit
angeboten. Die Hauptaufgabe der Jugendsozialarbeit ist nicht die Wirtschafts
- und die Arbeitsmarktprobleme zu lösen, doch sie hängt eng mit
der Arbeitsmarktlage zusammen, denn je schlechter die Arbeitsmarktlage
ist, desto größer ist die Zielgruppe der Jugendsozialarbeit.
Aus diesem Grund verfügen die Träger der öffentlichen und
freien Jugendhilfe über viele verschiedene Angebote. Zu diesen Angeboten
zählen Beratungsstellen für arbeitslose Jugendlichen und Werkstätte
mit Schnupperangeboten zur Berufsfindung. Weiterhin können außerschulische
Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden. ,,Beschäftigungsinitiativen
bieten gelernten wie ungelernten Kräften Arbeits - und Qualifikationsmaßnahmen
an." ( Bundesministerium, 2000, S. 17 ) Diese Maßnahmen werden vom
Jugendamt und Arbeitsamt bezahlt. Um an den Maßnahmen teilnehmen
zu können, müssen die Jugendlichen einige Kriterien erfüllen,
wie zum Beispiel die Dauer der Arbeitslosigkeit. Jedoch ist die beste Förderung
durch die Jugendsozialarbeit noch keine Garantie für eine dauerhafte
Integration der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt. Auch versucht die Jugendsozialarbeit
Jugendliche auf eventuelle Phasen längerer oder kürzerer Erwerbslosigkeit
vorzubereiten, damit sie nicht den Mut und das Selbstwertgefühl verlieren.
5.4. Kinder - und Jugendschutz
Zunächst denkt man bei dem Begriff
Jugendschutz an gesetzliche Verbote wie zum Beispiel, daß es mit
15 Jahren verboten ist in die Kneipe zu gehen. Jedoch ist der Jugendschutz
wesentlich mehr als nur Gesetzesvorlagen. ,,Der erzieherische Kinder -
und Jugendschutz bietet vorbeugende Maßnahmen und Angebote für
Kinder Jugendlichen und Eltern." ( Bundesministerium, 2000, S.17 ) Weiterhin
soll eine Gefährdung durch Informationen und Beratung entgegenzuwirken.
Dieses kann durch Aufklärungs - , Beratungs - und Informationsleistungen
zu verschiedenen Themen wie Aids, Sekten, Drogen und sexueller Mißbrauch
sein.
,,Ziel der Angebote ist es, junge Menschen
und Eltern zu befähigen, gefährdende Einflüsse kritisch
zu durchschauen und abzuwehren".
( Bundesministerium, 2000, S. 17 ) Es
ist beobachtbar daß aufgeklärte Kinder nein sagen können
und seltener mißbraucht werden. Die Durchführung der Jugendschutzvorschriften
liegt bei der Polizei und den Ordnungsbehörden. So kontrollieren die
Polizei und die Ordungsbehörden zum Beispiel das Kino die Diskothek
und die Videothek. Zuständig ist der erzieherische Kinder - und Jugendschutz
für die Aufklärung und Fortbildung.
5.5. Förderung der Erziehung in der Familie
Mütter und Väter in ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen ist eine wichtige Aufgabe der Kinder - und Jugendhilfe. Heute ist die Familie aber mehr als die klassische Mutter - Vater - Kind Konstellation. Immer mehr Kinder wachsen in einer veränderten Familie auf, zum Beispiel erzieht die Mutter allein das Kind, nach einer Trennung finden sich neue Familien zusammen. Da es sehr viele verschiedene Gründe gibt, deshalb gibt es bei der Förderung der Erziehung in der Familie verschiedene Angebote.
4.6. Familienbildungsstätte
In Familienbildungsstätten werden Begegnungs - und Bildungsmöglichkeiten für Eltern und Kinder angeboten. ,,Familienfreizeiten und Familienerholung ermöglichen Müttern, Vätern und Kinder nicht nur Urlaub, sondern bieten mit eigenen Kinderprogrammen auch Entlastung und neue Erfahrungen mit anderen Familien." ( Bundesministerium, 2000, S.18 ) Hier können neue Kontakte hergestellt werden und sie passen sich an die Lebenslagen der Familien.
4.7. Elterliche Sorge und Beistandschaft
Nach der Kinderschaftsreform von 1998 hat eine unverheiratete Mutter immer die volle elterliche Sorge. Nur mit der Alleinerziehung sind einige Schwierigkeiten verbunden. In den Schwierigkeiten geht es hauptsächlich um die Unterhaltsansprüche und um die Vaterfestellung. Jede alleinerziehende Mutter hat das Recht einen Antrag auf Beistandschaft zu stellen und das Jugendamt hat die Verpflichtung der Mutter den Beistand zu stellen. Durch den Beistand ist gewährleistet, daß die Mutter Rat und Unterstützung findet. Weiterhin muß die Mutter keine Angst haben, daß sie ihre Rechte aus der Hand gibt. Sobald die Mutter erklärt, daß sie den Beistand nicht mehr braucht, wird er umgehen eingestellt.
4.8. Wenn Eltern ausfallen
,,Besondere Unterstützung sieht das
KJHG vor, wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen Gründen ausfällt."
( Bundesministerium, 2000, S. 19 ) Wenn beispielsweise ein Elternteil erkrankt
und es in der Familie keine Hilfe gibt, kann man eine vorübergehende
Hilfe zur Versorgung der Kinder vorgesehen. Es wird zum Beispiel eine Haushaltshilfe
vom Jugendamt gestellt.
4.9. Beratung für die Familie
Da es auch in gut funktionierenden Partnerschaften oder Ehen irgendwann einmal Krisen gibt, gibt es in jeder Gemeinde Beratungsstellen für Kinder, Jugendlichen und Eltern. ,,Träger dieser Beratungsstellen können Jugendämter oder freie Träger sein." ( Bundesministerium, 2000, S. 19 ) Eltern sollten diese Hilfe schon recht früh in Anspruch nehmen, denn dieses kommt besonders den Kindern zugute. Besonders im Fall einer Trennung oder Scheidung ist es für alle Beteiligten wichtig, sich von einer außenstehenden Person beraten lassen zu können. Da die Kinder oft Schuldgefühle bzw. Ängste haben, ist besonders eine Beratung von großer Bedeutung. Sie haben Ängste und Schuldgefühle gegenüber den Eltern, da sie nicht wissen, für wen sie sich entscheiden sollen. Die Beratung bei Scheidungen leisten die Jugendämter und freie Träger der Jugendhilfe. Weiterhin kann die Beratung helfen zu erkennen, ob noch weitere Hilfen angeboten werden müssen und natürlich wird dafür gesorgt, daß die Familie die Hilfe schneller und unkomplizierter erhält.
4.10. Hilfen in Belastungs - und Krisensituation
Die Kinder - und Jugendhilfe hat eine ganze
Reihe von Unterstützungsangeboten. Diese sind für Eltern, Mädchen,
Jungen und jungen Erwachsenen in Krisen - und Belastungssituationen vorgesehen.
Für eine richtige Hilfe ist jedoch
der Einzelfall entscheidend, denn nur so, werden Angebote und integrierten
Hilfen hilfreich. Es heißt ,,Erziehungs- , Jugend -, oder Famlienberatungsstellen
sind oft erste Anlaufstelle, die bei der Klärung und Bewältigung
individueller und familienbezogener Probleme Hilfestellung geben können."
( Bundesministerium, 2000, S. 21 ) Der Ratsuchende muß jedoch für
die Hilfestellung nichts bezahlen. Weiterhin unterliegen die Beratungsstellen
der Kinder - und Jugendhilfe. Sie garantieren selbstverständlich einen
vertraulichen Umgang mit den Informationen. Ein Angebot der Kinder - und
Jugendhilfe ist die soziale Gruppenarbeit. Dieses ist ein Angebot für
Jugendliche, so lernen sie ein soziales Umfeld kennen und in diesem zu
leben. Diese Teilnahme an der sozialen Gruppenarbeit kann aber auch durch
das Jugendgericht verordnet werden. Ein weiteres Angebot zur Unterstützung
der Jugendlichen in Krisensituationen ist der Erziehungsbeistand. ,,Ein
Erziehungsbeistand soll den jungen Mensch bei der Bewältigung von
Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung seines sozialen Umfeldes helfen."
( Bundesministerium, 2000, S. 22 )
5. Zusammenfassung der Kinder - und Jugendhilfe
Zusammenfassend gibt es drei verschiedene
Arbeitsformen, die Familienunterstützende Hilfen, die Familienergänzende
Hilfen und die Familienersetzende Hilfen.
Die Familienunterstützende Hilfen
haben die Angebote der Erziehungsberatung, die sozialpädagogische
Familienhilfe, die soziale Gruppenarbeit und die Erziehungsbeistände.
Die Hauptzielgruppe der Familienunterstützende Hilfen sind Eltern
mit Kindern aller Altersgruppen, Familien mit jüngeren Kindern, ältere
Kinder und Jugendliche.
Die Familienergänzende Hilfen haben
die Angebote der gemeinsamen Wohnformen für Mütter bzw. Väter
und Kinder, die Tagesgruppen und die sozialpädagogische Tagespflege.
Die gemeinsamen Wohnformen für Mütter bzw. Väter und Kindern
richten sich an allein erziehende Eltern mit Kindern unter 6 Jahre. Die
Tagesgruppen an Kinder bis 14 Jahren und die sozialpädagogische Tagespflege
an Kinder im Vor - und Grundschulalter.
Die Familienersetzende Hilfen haben die
Angebote der Vollzeitpflege, der Heimerziehung und der intensiven sozialpädagogischen
Einzelbetreuung. Die Hauptzielgruppe der Vollzeitpflege sind jüngere
Kinder und bei der Heimerziehung sind es Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsenen. Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung richtet
sich an Jugendliche und Heranwachsende.
Weiterhin unterteilt sich die Familienersetzende
Hilfe in die drei folgenden Bereiche, in die Familienorientierte Hilfe,
in die Gruppenorientierte Hilfe und in die Einzelfallorientierte Hilfe.
Das Angebot der Familienorientierten Hilfen ist die Vollzeitpflege und
Pflegefamilien, diese kann durch eine Pflegefamilie, durch eine professionelle
Pflegefamilie oder durch eine Verwandtenpflege ausgeübt werden. Das
Angebot der Gruppenorientierte Hilfen ist die Heimerziehung bzw. die sonstigen
betreuten Wohnformen, zu diesem zählen Kinderhäuser, Wohngruppen,
Regelgruppen in Heimen, Erziehungsstellen, erlebnispädagogische Projekte
und Betreutes Einzelwohnen.
Das Angebot der Einzelfallorientierten
Hilfen ist die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, zu diesen
zählen flexible Formen der Einzelbetreuung, die flexible Betreuung,
betreutes Einzelwohnen und erlebnispädagogische Projekte.
6. Akteure der Jugendhilfe
Die Jugendhilfe ist eine Aufgabe der Kommune. Das KJHG verpflichtet die Städte und Landkreise ein Jugendamt aufzubauen. Das Jugendamt besteht aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuß. Die Verwaltung besteht aus Mitarbeitern die die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen. Der Jugendhilfeausschuß bestimmt die Leitlinien der örtlichen Jugendpolitik. Im Jugendhilfeausschuß sitzen Mitglieder des Kommunalparlamentes, sachverständige Bürger und Bürgerinnen, Vertreter der Träger der freien Jugendhilfe und beratene Fachleute aus verschiedenen Bereichen. Er befaßt sich mit Angelegenheiten der Problemlagen und den Beratungen.
7. Unterteilung der Jugendhilfe
Die Jugendhilfe unterteilt sich in den
Bereich der öffentlichen und der freien Jugendhilfe. Die öffentliche
Jugendhilfe ist der Bereich der Jugendhilfe der von den Städten und
Ländern ausgeführt wird. Die freie Jugendhilfe wird von Vereinen,
Wohlfahrtsverbänden, Selbsthilfegruppen und Trägern von Einrichtung
durchgeführt.
,,Die Zusammenarbeit der öffentlichen
mit der freien Jugendhilfe wird durch folgende Grundsätze bestimmt:"
( Bundesministerium, 2000, S. 26 ) Zunächst soll die öffentliche
und freie Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen arbeiten. Weiterhin soll
die öffentliche Jugendhilfe von den Aufgaben absehen, die die freie
Jugendhilfe übernehmen kann. Es gibt jedoch aufgaben, um die sich
das Jugendamt kümmert, zu diesen zählen Strafverfahren gegen
Jugendliche oder Heranwachsende.
Weiterhin haben Kinder und Jugendliche
ein Recht auf die Kinder - und Jugendhilfe.,,Zur Beteiligung an gesellschaftlichen
Entscheidungen und Diskussionen und zur Mitgestaltung ihrer Lebensorte
gibt es inzwischen sehr unterschiedliche Formen." ( Bundesministerium,
2000, S 27 ) Zu diesen Formen zählt das Kinder - und Jugendparlament,
Kinderforen, Jugendvertretung in Betrieben, projektbezogene Veranstaltungen,
Kinderbeauftragte und Kinderanwälte. Jedoch muß die Beteiligung
von Jugendlichen an Entscheidungsprozessen alters - und interessensgerecht
sein.
Die Eltern der Kinder können sich
auch in der Kinder - und Jugendhilfe engagieren.Die Angebote der Kinder
- und Jugendhilfe könnten ohne die Mitwirkung der Eltern gar nicht
durchsetzbar sein. Auch sind oftmals Elterninitiativen Träger von
Kindergärten. Die Eltern können sich in verschiedenen Bereichen
der Jugendhilfe engagieren.
Zuletzt stellt sich die Frage, ob die
Jugend überhaupt noch eine Zukunft hat.Die Jugendhilfe ist solange
eine wirksame Zukunftsinvestitution, wie sie gut und leistungsfähig
ist. Aus diesem Grund muß sie auch in Zukunft ihre Leistungen und
Angebote weiter ausbauen. Bei diesen ist darauf zu achten, daß Jugendhilfe
in ihren Angeboten gestärkt wird, die Selbsthilfe unterstützt
und stärkt, die Berücksichtigung von unterschiedlichen Lebenslagen.
8. Fazit
Zum Schluß meiner Hausarbeit stelle
ich fest, daß ich das Thema des Jugendamtes stark unterschätzt
habe. Ich war sehr überrascht, daß das Jugendamt seine Wurzeln
schon in der Fürsorgeerziehung hatte und welche Höhen und Tiefen
das Jugendamt durchlaufen mußte, bevor es das heutige Jugendamt darstellte.
Zu Beginn meiner Hausarbeit habe ich die
Vielseitigkeit des Themas ,,Jugendamt" als nicht so groß eingeschätzt.
Ich dachte schon, daß es ein sehr großes Thema ist, trotzdem
habe ich nicht mit diesem Maß gerechnet. Weiterhin fand ich es sehr
schwer das Thema einzugrenzen, denn für mich war die Geschichte genauso
wichtig wie die Aufgaben der Kinder - und Jugendhilfe.
Mir ist aber auch während meiner
Recherche aufgefallen, daß es im Internet keine Seite über das
Thema Jugendamt gibt. Es gibt zwar zahlreiche Seiten von Jugendämtern
einer Stadt, aber auf keiner sind alle Aufgaben und Leistungen erklärt,
so daß gerade Jugendliche sich dort zurecht finden könnten.
Ich fand es schon sehr erschreckend, da Kinder und Jugendliche zunächst
im Internet nachschauen, wenn sie Hilfe vom Jugendamt benötigen, gerade
in der heutigen Zeit. Ich denke, an diesem Punkt sollte man noch arbeiten.
Weiterhin fand ich es sehr interessant
einmal zu sehen wo die Geschichte des Jugendamtes begann , sowie mal einen
Überblick über das Jugendamt und deren Aufgaben zu erhalten.
9. Literaturverzeichnis
- Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend; Kinder - und Jugendhilfe. Achtes Buch Sozialgesetzbuch,
2000
- Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend; Elfter Kinder - und Jugendbericht, 2002
- Klumker, J. Fortschritte der Jugendfürsorge.
Hermann Beyer und Söhne, 1924
- Müller, W. Jugendamt: Geschichte
und Aufgaben einer reformpädagogischen Einrichtung. Weinheim, Basel:
Beltz, 1994
- Peukert, D. Jugendhilfe - historischer
Rückblick und neuere Entwicklungen. Weinheim, München: Juventa
Verlag, 1990
- Scherpner, H. Geschichte der Jugendfürsorge.
Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht, 1996