Welche Ehedauer "kurz" ist, wird im Gesetz nicht bestimmt. Die Rechtsprechung hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff näher ausgefüllt und Kriterien entwickelt, ab welcher Dauer der Ehe diese als kurz anzusehen ist.
Anders als die Einwendungen nach dem Ehegesetz
(§§ 65 Abs. 1, 2, 66 EheG), die die Herabsetzung oder den Ausschluß
des Unterhaltes allein an die Erfüllung des Tatbestandes anknüpften,
genügt es für die Einwendung nach § 1579 BGB nicht, daß
der Härtegrund vorliegt (BVerfG, FamRZ 1992, 1283 = NJW 1993, 455;
BGH, FamRZ 1992, 1045, 1049 = NJW 1992, 2477). Die Rechtsfolge tritt erst
ein, soweit zusätzlich die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen
aus diesen Gründen grob unbillig wäre. Damit ist rechtlich deutlich
zu unterscheiden zwischen der Kürze der Ehedauer und der zusätzlich
erforderlichen Wertung des Tatbestandes der Nr. 1 unter dem Aspekt, ob
aus den besonderen Gesichtspunkten des Einzelfalles heraus die Inanspruchnahme
des Unterhaltspflichtigen als unbillig (teilweise) zu versagen ist. Zwar
wird häufig eine grobe Unbilligkeit anzunehmen sein, wenn der Härtegrund
vorliegt, dies kann in Ausnahmefällen aber anders sein.
Unerheblich für die Beurteilung der Kürze der Ehedauer sind folgende Umstände:
- Ehebedingte Bedürftigkeit/Nachteile, es sei denn, sie wirken bei Einsetzen des Unterhaltsanspruchs noch fort und sind nicht schon durch eine Änderung der Verhältnisse überholt (BGH, FamRZ 1989, 483, 485 = NJW-RR 1989, 386).
- Alter bei Eheschließung (BGH, FamRZ
1982, 894, 895 = NJW 1982, 2442; anders noch BGH, FamRZ 1982, 254 = NJW
1982, 823 und FamRZ 1982, 575, 576 = NJW 1982, 2063); aber "altersbezogene"
Erwägungen bei zusätzlicher Billigkeitsprüfung.
Dauer der Ehe (Monate) | Besondere Umstände des Einzelfalles | Wertung | Gericht |
---|---|---|---|
1.5 | ohne | kurz | BGH, FamRZ 1981, 944 |
14 | ohne | kurz | OLG Zweibrücken, FamRZ 1980, 1125 |
16 | ohne | kurz | OLG Düsseldorf, FamRZ 1980, 1009 |
16.5 | beide bei Heirat rentenberechtigt und weiterer Rentenbezug während und nach der Ehe; Verschlechterung des Gesundheitszustandes von F nicht ehebedingt, sondern Folge der Auseinandersetzung bei Trennung | kurz (zeitl. Begrenzung des Unterhalts-anspruchs auf 1 Jahr) | OLG Frankfurt/M., FamRZ 1991, 823 |
18 | ohne | kurz | BGH, FamRZ 1987, 572 = NJW 1987, 1761 |
18 | ohne | kurz | BGH, FamRZ 1990, 492, 495 |
19 | ohne | kurz | OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 56 |
19 | ohne | kurz | BGH, FamRZ 1981, 140 = NJW 1981, 754 |
20 | ohne | kurz | OLG Hamm, FamRZ 1990, 292 |
20 | auch bei vorgerücktem Alter (61 und 53 Jahre) | kurz | OLG Hamm, FamRZ 1988, 400 |
21 | ohne | kurz | OLG Köln, FamRZ 1992, 1241 |
21 | ohne | kurz | OLG Hamm, FamRZ 1992, 842 |
nicht mehr als 24 Monate | in der Regel keine Veranlassung zur näheren Prüfung, außer: besondere abweichende Umstände | kurz | BGH, FamRZ 1981, 140; OLG Hamm, FamRZ 1989, 1091= NJW-RR 1990, 584 |
nicht mehr als 24 Monate | geringere Anforderungen an Unbilligkeitsprüfung | kurz | BGH, NJW 1992, 2477, 2481; BGH, FamRZ 1989, 485 =NJW-RR 1989, 386; BGH, FamRZ 1982, 582 = NJW 1982, 2064 |
24 | 1 1/4 Jahre nach Heirat getrennt; beide vor Ehe wirtschaftlich selbständig; erst am Tag der Trennung Ummeldung des Wohnsitzes von M an Wohnort der F | kurz | AG Ludwigsburg, FamRZ 1992, 442 |
26 | vergleichsweise junge Ehegatten | kurz | OLG Schleswig, FamRZ 1984, 588 |
30 | "Altersehe", M u. F hatten bereits das Ergebnis ihrer Lebensarbeit erreicht, keine wechselseitige Abhängigkeit der Lebensdispositionen | kurz | BGH, FamRZ 1982, 582, 583 = NJW 1982, 2064 |
30 | F hat durch Heirat eine ohne Heirat wiederauflebende Witwenrente verloren | nicht mehr kurz | OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1188 |
32 | junge Ehegatten (F 17, M 25); F hat früheren Arbeitsplatz während Ehe beibehalten; keine Veränderung der Lebensposition durch Heirat | kurz | OLG Bamberg, FamRZ 1981, 160 |
34 | Heirat führte zu Wegfall der Witwenrente nach früherem M; kein Vertrauenstatbestand für F; M wenige Wochen nach Heirat erstmals Scheidungsantrag gestellt; nie Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft | kurz | OLG Hamm, FamRZ 1984, 903 |
35 | F hat durch Kündigung ihres damaligen Arbeitsplatzes dokumentiert, daß sie sich unter Aufgabe ihrer früheren Lebensbedingungen auf gemeinsames Leben einrichtet | nicht kurz | OLG Celle, FamRZ 1987, 69 |
35 | F hat im Zusammenhang mit Heirat ihre Wohnung aufgelöst, um mit beiden Töchtern zu M zu ziehen; Arbeitsstelle aufgegeben; im Einverständnis mit M keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen; gemeinsame Vermögensdispositionen | nicht kurz | BGH, FamRZ 1986, 886, 887 |
35 | F hat Arbeitsstelle im Ausland aufgegeben, um in der Bundesrepublik eheliche Lebensgemeinschaft mit M aufzunehmen | kurz, aber keine weitergehende Begrenzung als schon nach §1573 Abs.5 BGB erfolgt (2 Jahre) | OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 67 |
36 | Ehegatten bei Heirat bereits 37 Jahre; die wegen geringer geistiger Fähigkeiten hilfsbedürftige F hat sich in besonderer Weise auf gemeinsames Leben eingerichtet | nicht kurz | OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 595 |
36 | zeitliche Grenze, über die hinaus
im Regelfall eine Ehedauer nicht mehr kurz anzusehen ist, wenn nicht besondere
Lebensverhältnisse es rechtfertigen; keine Besonderheiten:
- "Altersehe", d.h. wenn Eheleute in vorgerücktem Alter heiraten, - Dauer des Zusammenlebens, - ob früher einmal (erfolglos) Scheidungsantrag gestellt |
nicht kurz | BGH, FamRZ 1982, 894 = NJW 1982, 2442 |
37 | beide Ehegatten noch sehr jung (bei Trennung 23 und 22 Jahre alt); kinderlos; unabhängig voneinander eigene Erwerbstätigkeit mit eingeschränkter Erwerbstätigkeit des M wegen psychischer Erkrankung (schicksalbedingt, nicht Folge ehelichen Zusammenlebens); keine besonderen Opfer M im Hinblick auf eheliches Zusammenleben, z.B. Ortswechsel oder andere Veränderungen; ohne Ehe stünde M nicht anders als jetzt | kurz | OLG Hamm, FamRZ 1988, 1284 |
38 | F vor Ehe arbeitsunfähig, nicht ehebedingt bedürftig; keinen Unterhaltsanspruch gegen früheren M wegen Eheschließung verloren | kurz | OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 157 |
39 | "Altersehe" (bei Heirat M 62, F 59) | nicht kurz | BGH, FamRZ 1982, 28 = NJW 1982, 929 |
39 | grundsätzlich nicht mehr Ehe von kurzer Dauer; unerheblich zeitweises Getrenntleben | nicht kurz, aber Begrenzung gemäß §1573 Abs.5 BGB | OLG Hamm, FamRZ 1986, 908, 909 |
40 | durch Krankheit unterhaltsbedürftig gewordener M; bei Ausbruch der Krankheit noch nicht darauf eingestellt, in dauernder wirtschaftlicher Abhängigkeit von seinerzeit noch wesentlich jüngerer F zu leben | kurz | BGH - IVb ZR 381/81 v. 15.6.1983; zit. Lohmann, F., Neue Rechtsprechung des BGH zum Familienrecht, 7. Aufl., 1992, S. 42 |
40 | bei Trennung (20 Monate nach Heirat) M entschlossen, Scheidungsantrag zu stellen, dies aber nicht getan, weil F, ausländische Staatsangehörige, ihn hierum gebeten hat, weil sie sonst befürchten müsse, vor Studiums-abschluß ins Ausland abgeschoben zu werden | kurz | BGH, FamRZ 1987, 463 |
41 | "Altersehe" in vorgerücktem Alter (bei Heirat 63 und 55 Jahre alt); mögliche Dauer der Ehe im Vergleich zu einer in jungen Jahren geschlossenen Ehe von vornherein begrenzt; F auf Wunsch von M Erwerbstätigkeit für gemeinsames Leben mit M aufgegeben | nicht kurz | BGH, FamRZ 1982, 254 = NJW 1982, 823 |
42 | "Altersehe" (bei Heirat 64 und 60 Jahre alt); beide Rentner; 10 Monate Zusammenleben während Ehe; Versorgungsanrechte beider Ehegatten überdauern die Ehe | kurz (Unterhaltsanspruch um 1/3 gekürzt) | OLG Hamburg, FamRZ 1980, 54 |
43 | im Regelfall nicht mehr kurz | nicht kurz | BGH, FamRZ 1981, 140, 142 |
45 | F lange vor Ehe psychisch krank, keine geregelte Erwerbstätigkeit, wirtschaftliche Lage wäre ohne Heirat nicht besser gewesen; M versuchte, bei Überwindung psychischer Schwierigkeiten zu helfen | kurz | OLG Köln, FamRZ 1985, 1046 |
48 | Ehegatten legten auch nach Heirat auf persönliche Selbständigkeit großen Wert: zahlten weiterhin Ausgaben für persönliche Bedürfnisse, PKW, Hobbies, aus eigenen Einkünften; nach einem Jahr Ehe Tätlichkeiten; keinen ehelichen Verkehr nach einem Jahr | kurz (Unterhaltsanspruch um 1/2 gekürzt) | OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 1139 |
49 | 2 1/2 Jahre Zusammenleben, F 52 Jahre, M 36 Jahre; M würde bei Unterhalts-zahlung bei relativ niedrigem Einkommen gehindert, neue Familie zu gründen; F bei Heirat schon 3-4 Jahre krank und ohne Einkommen | kurz (Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt auf 3 Jahre) | OLG Köln, FamRZ 1992, 65 |
49 | Unterhaltsberechtigte weder vor noch nach Heirat berufstätig | nicht kurz | OLG Celle, FamRZ 1986, 910, 911 |
50 | zeitliche Verzögerung der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, weil F als Antragsgegnerin rechtmäßig Frist des §1566 Abs. 2 BGB ausgeschöpft hat | kurz | AG Landstuhl, FamRZ 1988, 621 |
50 | F bei Heirat 67 Jahre alt, durch Ehe keine Nachteile irgendwelcher Art, reine "Versorgungsehe"; keine wechselseitige psychische Zuwendung | kurz | OLG Hamm, FamRZ 1992, 326 |
53 | wegen Suchterkrankung der F nur 9 Monate zusammengelebt | kurz | OLG Frankfurt/M., FamRZ 1989, 630 = NJW 1989, 3226 |
54 | ohne | nicht kurz | OLG Schleswig, FamRZ 1993, 72, 74 |
57 | Zusammenleben von 9 Monaten; keine gemeinsame Lebensgrundlage | nicht kurz, aber bei besonderen Umständen zeitliche Begrenzung nach § 1579 Nr. 7 BGB BGH | FamRZ 1988, 930 = NJW-RR 1988, 834 |
57 | Ehedauer über 48 Monate nie kurz; wechselseitige Abhängigkeit unerheblich | nicht kurz | OLG Zweibrücken, FamRZ 1983, 1138 |
78 | unerheblich, daß Ehegatten nach 10 Monaten sich getrennt haben | nicht kurz | OLG Hamm, FamRZ 1987, 597 |
84 | ohne | nicht kurz | OLG Koblenz, FamRZ 1980, 583 |
228 | Zusammenleben von nur 3 Monaten; angesichts langer Dauer der Ehe ist der Umfang nicht entscheidend bei der wechselseitigen Abhängigkeit der Lebensdispositionen | nicht kurz;aber Versagung des Unterhalts-anspruchs nach §1579 Nr.7 BGB | OLG Celle, FamRZ 1990, 524 |
Zwar sind die Umstände, die für
die Kürze der Ehedauer und die grobe Unbilligkeit maßgeblich
sind, rechtlich klar auseinanderzuhalten, tatsächlich berühren
sie sich oder decken sich teilweise.