Prof. Dr. jur. Roland Proksch
An das Bundesministerium der Justiz Referat Rechtstatsachenforschung Herrn MR Schreiber Heinemannstraße 6 53175 Bonn Teil V AZ: 3003/2-7p-5-Ri 0067/98 Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts Schlussbericht
März 2002 Prof. Dr. jur. Roland Proksch
Gesamtergebnis 1. Mit der flächendeckenden Befragung aller Eltern, deren Ehe im 1. Quartal 1999 in Deutschland rechtskräftig geschieden wurde, sowie einzelner ihrer Kinder in den Jahren 1999/2000 und 2001/2002, der Befragung aller (Familien-) Richter/innen an allen Amtsgerichten (Familiengerichten) und Oberlandesgerichten, ausgewählter Rechtsanwält/innen mit dem Arbeitsschwerpunkt familienrechtliches Mandat und aller Jugendämter im Jahr 2001 wurde das bisher umfangreichste Datenmaterial in Deutschland zur Nach-/Scheidungssituation von Eltern und zu den entsprechenden Neuregelungen des KindRG gewonnen. Antworten von 7.008 Eltern (1. Befragung 1999/2000) bzw. 4.373 Eltern (2. Befragung 2001/2002), von 809 Richter/innen, 904 Rechtsanwält/innen und 301 Jugendämtern wurden ausgewertet. Das Datenmaterial ermöglicht aussagekräftige, vergleichende Betrachtungen von Eltern mit geS und aeS und ihrer Kinder sowie von Wirkungen der neuen Regelungen des KindRG. Damit stehen in Deutschland erstmals umfassende, repräsentative Informationen von allen maßgeblichen Eltern-/Scheidungsgruppen (gemeinsame/alleinige elterliche Sorge, hauptbetreuende/umgangsberechtigte Mütter und Väter) auch zum spezifischen Vergleich der Sorgegruppen untereinander wie innerhalb der jeweiligen Sorgegruppen zur Verfügung. 2. Folgende Bereiche waren Gegenstand der Untersuchung:
Sie stellen an Eltern wie Kinder Anforderungen, für die sie regelmäßig keine eingeübten Verhaltens- und Regelungsmuster zur Verfügung haben. Weiter schwelende Paarkonflikte, defizitäre Kommunikation und Kooperation, schwierige finanzielle Bedingungen sowie Einflussnahme des Umfeldes erschweren als Stressoren eine zufriedenstellende Bewältigung der Scheidungskrise für die Eltern und ihre Kinder. Gefühle der Verletztheit, Verlassenheit, Wut, Enttäuschung und Entbehrung müssen verarbeitet werden. Die ehemaligen Ehepartner müssen eine emotionale Distanz zueinander erreichen. Als Eltern müssen sie eine (neue) zufriedenstellende, kooperative Kommunikationsbeziehung mit- und zueinander und zu ihren Kindern aufbauen bzw. erhalten. Der Kampf ums Kind_ darf nicht an die Stelle oder in Ergänzung paarbezogener Konflikte treten. Entscheidend für die Entlastung oder Belastung von Kindern bei Trennung und Scheidung ihrer Eltern ist v.a. die Art der Beziehung der Eltern zu- und miteinander, ihre Fähigkeit und ihr Wille zur Kommunikation, Kooperation und zur wechselseitigen Akzeptanz ihrer nachehelichen Elternverantwortung. Ihre Kinder müssen von beiden Eltern erleben (dürfen), dass ihr Kontakt zu ihnen von beiden Eltern gewünscht und entsprechend gefördert wird. Eltern müssen sensibel bleiben/werden für die Bedürfnisse, Interessen, Nöte, Ängste, Freuden ihrer Kinder. 4. In dem Maße, wie es Eltern gelingt, ihre Kommunikation und Kooperation diskursiv zu erhalten oder zu gestalten, bei Unstimmigkeiten, Konflikten, Problemen offen darüber zu reden und (ernsthaft) zu versuchen, gemeinsam einvernehmliche Regelungen zu finden, werden sie es (auch zum Wohl ihrer Kinder) leichter schaffen, ihre Trennungs- und Scheidungskonflikte konstruktiv zu bewältigen. Dies schafft Raum für den entlastenden (produktiven) Einsatz vorhandener personaler Ressourcen und Kompetenzen, z.B. für die Erziehungs-, Beziehungs- und berufliche Erwerbsarbeit. Ein solches Diskurs-Modell einer Krisenbewältigung von Nachscheidungs-Eltern hat auch präventive Bedeutung. Kinder von Eltern, denen es gelingt, nach ihrer Trennung und Scheidung ihre Elternverantwortung gemeinsam kooperativ diskursiv zu gestalten, haben am wenigsten Probleme, Trennungs- und Scheidungsfolgen gut zu bewältigen. Dagegen werden Kinder psychosozial auffällig
(bleiben), deren Eltern Kontakte zueinander ablehnen bzw. feindselig gestalten.
5. Das KindRG erhöht die Chancen auf geS. Die geS fordert und fördert die Kommunikation wie die Kooperation der Eltern. Sie hilft, Erstarrungen durch Positionen des –Rechthabens ebenso zu vermeiden wie erneute Verletzungen. Wenn es für die Eltern nach ihrer Scheidung nicht (mehr) darauf ankommt, den eigenen (Rechts-) Standpunkt vehement zu verteidigen, sondern als wichtig und notwendig erkannt wird, gemeinsam Eltern für ihre Kinder zu bleiben, dann werden sie miteinander und nicht gegeneinander um das Beste für ihr Kind ringen. Dies hilft Konfliktverschärfungen konsequent zu vermeiden. Insofern beeinflusst das KindRG strukturell positiv die befriedigende, gemeinsame Gestaltung der nachehelichen Verantwortung von Eltern mit geS (v.a. elterliche Sorge, Umgang und Unterhalt). Dies zeigen insbesondere auch die Ergebnisse der Befragung der Eltern, die die geS behielten, weil ihr streitiger Antrag auf Übertragung der Alleinsorge abgewiesen wurde. Damit bestätigen sich die Erwartungen des Gesetzgebers, der die Bereiche elterliche Sorge und Umgang als den Prüfstein für die Verwirklichung der Reformziele ansah (BT-Drs. 13/8511, 65). Diese strukturelle Wirkung des neuen rechtlichen Rahmens kommt auch in den Einschätzungen der Professionen zum Ausdruck. Aus ihrer Sicht werden die wesentlichen Ziele des KindRG überwiegend sehr gut/gut, mindestens aber zufriedenstellend (teils/teils) erreicht:
6. Die Professionen bewerten die Neuregelung der elterlichen Sorge (Abschaffung des Zwangsentscheidungsverbundes, Einführung des Antragsprinzip für die Übertragung der aeS, elterliche Entscheidungsbefugnisse gemäß §§ 1687, 1687 a BGB) ganz überwiegend positiv. Die Abschaffung des Zwangsentscheidungsverbundes habe sich, insgesamt gesehen, sehr gut/gut bewährt. Dies trage zur Entlastung des Scheidungsverfahrens bei, führe zur Konfliktentschärfung zwischen Eltern im Rahmen ihrer Scheidung und führe (insgesamt betrachtet) kaum/gar nicht zur Erhöhung von Umgangskonflikten bei Eltern mit geS. Die Regelung des § 1671 Abs. 1 BGB, dass die geS ohne gerichtliche Prüfung unverändert fortbesteht, wenn kein Antrag auf Alleinsorge gestellt wird, diene dem Kindeswohl. Demzufolge verneinen die Professionen die Frage, ob, unabhängig von Fällen der §§ 1666, 1666 a BGB, das FamG wieder eine gerichtliche Prüfungsbefugnis erhalten soll, wenn die geS mangels Antrages über die Scheidung hinaus fortbesteht. Ebenso klar sprechen sie sich gegen die Einführung eines "Sorgeplanes" als Voraussetzung für den Behalt der geS aus. Die vereinzelt erklärte Auffassung, dass die Neuregelung des § 1671 BGB zu einer Stigmatisierung von Eltern mit aeS führe, wird nicht geteilt. 7. Die geS erreichte im Jahr 2000 im Bundesdurchschnitt eine Verteilung von 69,35%. Berücksichtigt man auch die Verfahren, bei denen die elterliche Sorge "auf Vater und Mutter gemeinsam übertragen" worden ist (Rubrik 269 der amtlichen Zählstatistik), ergibt sich eine Verteilung der gemeinsamen elterlichern Sorge im Jahr 2000 von 75,54%. Dies bedeutet eine Steigerung von 442% gegenüber den 17,07% aus der letzten justizstatistischen Sondererhebung im Zeitraum vom 01. Juli 1994 - 30. Juni 1995. Die hohe Anzahl von 75,54% Eltern mit geS nach Scheidung belegt, dass die geS seit dem Inkrafttreten des KindRG das bei Scheidung (überwiegend) übliche" Sorgemodell in der Bevölkerung geworden ist. Im Zweifel entscheiden sich Eltern offenbar für den Beibehalt der geS, auch wenn sie dies nicht als eine (für sie) optimale nacheheliche Gestaltung der elterlichen Verantwortung sehen. Sie erkennen in der geS die bessere Alternative, als Eltern miteinander zufriedenstellende Regelungen in Bezug auf ihre Kinder zu treffen. Angesichts dieser bundesweiten Festigung der geS ist es nicht (mehr) gerechtfertigt, die positiven Wirkungen der geS (vornehmlich) damit zu begründen, dass nur jene Eltern diese Sorgeform wählen, die ohnehin gut miteinander auskommen können trotz ihrer Scheidung. Die geS ist kein Sonderphänomen ausgesuchter Eltern. Dies wird durch die soziodemographische Struktur der Eltern (schulische, berufliche Bildung) gestützt. Die geS hat auch bei den befragten Scheidungseltern grundsätzlich Akzeptanz gefunden. Ihre Quote der geS entspricht der statistischen Gesamt-Verteilung der geS im Bundesgebiet 1999/2000. Bedenken und Vorbehalte, wie sie noch immer gegen die geS geäußert werden, greifen aus der Sicht des Kindes mindestens dann zu kurz, wenn sie nicht gleichzeitig die erheblichen Defizite in den Beziehungen von Eltern mit aeS und dieser Eltern zu ihren Kindern thematisieren. Zwar ist richtig, dass die geS die Fähigkeit und den Willen der Eltern zur Kommunikation und Kooperation braucht. Vernachlässigt wird bei dieser Focussierung auf die geS jedoch, dass auch Eltern mit aeS/ohne elterliche Sorge diese Fähigkeit haben müssen, insbesondere, wenn es um die Regelungen von Umgangskontakten, der wechselseitigen Information über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder Unterhaltsleistungen geht. Während jedoch die geS die Kooperation und Kommunikation von Eltern strukturell fördert, fehlt dies bei der aeS. Gerade bei Eltern, die die alleinige Sorge (streitig) anstreben, bleiben partnerschaftliche Konflikte für ihre nachehelichen Beziehungen sowie Bestrebungen der Ausgrenzung des anderen Elternteils bestimmend. Richterliche Entscheidungen zur eS nach Anhörungen von Eltern, die die aeS anstreben, und ihren Kindern können allein dem nicht beikommen. Die konflikthafte Beziehung der Eltern wird sich nach einer gerichtlichen Entscheidung häufig weiter verschärfen, mindestens aber bestehen bleiben, zum Nachteil der Kinder. 8. Der Unterschied in der Kommunikation und Kooperation von Eltern mit geS bzw. aeS wird deutlich in ihrer Fähigkeit oder ihrem Willen Streitigkeiten im Gespräch miteinander beizulegen. So regeln Eltern mit geS Streitigkeiten mit dem anderen Elternteil zu66,8% im Gespräch zwischen Mutter und Vater; Eltern, die die geS leben, weil ihr streitiger Antrag auf Übertragung der Alleinsorge abgewiesen wurde, noch zu 48,7%; Eltern mit aeS/ohne eS (lediglich) zu 34,9%. Ähnlich ist die Situation bei der Regelung des Umgangs. So regeln 68,2% der Eltern mit geS Umgangskontakte durch eigene außergerichtliche Vereinbarung und (nur) zu 14,8% durch Gerichtsentscheidung. Demgegenüber regeln zwar 43,4% der Eltern mit aeS/ohne eS Umgangskontakte durch eigene außergerichtliche Vereinbarung, jedoch benötigen 35,2%, also mehr als doppelt so viele Eltern, eine Gerichtsentscheidung. Wechselseitige Informationen der Eltern über die persönlichen Verhältnisse ihrer gemeinschaftlichen Kinder erfolgen bei Eltern mit geS regelmäßig. Sie sind die Ausnahme bei Eltern mit aeS. Die Defizite von Eltern mit aeS/ohne eS in ihrer Kooperation und Kommunikation miteinander schlagen voll durch zu Lasten ihrer Kinder, vor allem beim Recht ihrer Kinder auf Umgang, §§ 1626 Abs. 3, 1684 Abs.1 BGB. Umgangsstreitigkeiten werden hochkonflikthaft geführt, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden beantragt. Die Verfahren führen häufig zu einer Konfliktverschärfung, nicht aber zur gewünschten zufriedenstellenden Regelung nachehelicher Elternschaft. 9. Die Befragungsergebnisse bestätigen frühere Forschungsergebnisse (z.B. Napp-Peters), dass gerade bei Kindern von Eltern, die die Alleinsorge "erstritten" haben, das Risiko des Kontaktabbruchs zum umgangsberechtigten Elternteil erheblich ist. Nicht selten verfolgen sie eine klare Abgrenzung zum umgangsberechtigten Elternteil und beeinträchtigen damit (auch) das Umgangsrecht ihrer Kinder. 34,0% der umgangsberechtigten Eltern mit aeS/ohne haben im Jahr 2001 bereits gar keinen Umgangskontakt (16,8% nur selten) zu ihren Kindern, gegenüber 5,0% (9,0%) der Eltern mit geS und 9,2% (12,7%) der Eltern, die die geS leben, weil ihr streitiger Antrag auf Übertragung der Alleinsorge abgewiesen wurde. Zur Begründung geben vor allem die umgangsberechtigten Eltern mit aeS/ohne eS an, dass der andere Elternteil den Kontakt verhindert habe. Hauptbetreuende Eltern mit aeS räumen dabei ein, dass sie selbst den Kontakt nicht mehr wollen. Gerichtliche Sanktionen müssen sie kaum befürchten. Die juristischen Möglichkeiten sind zwar theoretische Optionen, sie sind in der Praxis nur selten erfolgreich. Hinzu kommt, dass die Dauer solcher Verfahren den Absichten des boykottierenden Elternteils entgegenkommt. Nach den Befragungsergebnissen spricht viel für die Annahme, dass die Regelung von Umgangskontakten durch Eltern mit aeS/ohne eS ein größeres Konfliktpotential birgt als die Notwendigkeit der gemeinsamen Regelung von Kindesangelegenheiten durch Eltern mit geS. Streitigkeiten über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung bejahen zwar 24,0% der Eltern mit geS, aber auch 15,2% der Eltern mit aeS/ohne eS bzw. mit 23,8% fast gleichviel Väter mit aeS/ohne eS. Während aber 65,0 % der Eltern mit geS bzw. 48,7% der Eltern, die die geS leben, weil ihr streitiger Antrag auf Übertragung der Alleinsorge abgewiesen wurde, sich durch ein Gespräch zwischen beiden Eltern hierüber verständigen, sind es bei den Eltern mit aeS/ohne eS lediglich 29,5%. Es scheint, dass die Professionen dies im Blick haben, wenn sie zu erheblichen Teilen einen Umgangsplan als Voraussetzung für die Übertragung der Alleinsorge fordern. Die Neuregelung des Umgangsrechts habe vornehmlich das Bewusstsein des umgangsberechtigten Elternteils verändert. Seine Umgangsforderungen widerstreiten allerdings oft gegenläufigen Interessen des anderen Elternteils. Dies gilt vor allem für Eltern mit aeS. Ein Umgangsplan, zugleich mit der Übertragung der Alleinsorge beschlossen und verknüpft, und auch mit dem Behalt der aeS gekoppelt, könnte hier in vielen Fällen bereits von Beginn an Erstarrungen zu Lasten des Kindes verhindern. 10. Die Sorge, dass die Regelung des §1671 BGB verstärkt zu (isolierten) Verfahren von Eltern mit geS auf Übertragung der aeS vor oder nach rechtskräftiger Scheidung führt, blieb unbegründet. Weder ergibt sich dafür ein Anhalt aus den Antworten der Eltern noch aus den statistischen Feststellungen des Statistischen Bundesamtes bzw. der Statistischen Landesämter 1999 und 2000 noch aus den Einschätzungen von (erstinstanzlichen) Richter/innen und Rechtsanwält/innen. (Erstinstanzliche) Richter/innen (Amtsgericht) und Rechtsanwält/innen stellen eine Ermäßigung von streitigen Folgesachen elterliche Sorge sowie auch isolierter Sorgeverfahren vor oder nach Scheidung fest. Dem steht nicht entgegen, dass Richter/innen am OLG eine Erhöhung konstatieren. Die Ermäßigung der Verfahren bei den Amtsgerichten übersteigt zahlenmäßig deutlich die Erhöhung bei den OLG. Die neuen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen des KindRG sind geeignet, Konfliktverschärfungen bei Trennung und Scheidung zu vermeiden. Dies gilt weitgehend auch für Eltern, die die geS leben, weil ihr streitiger Antrag auf Übertragung der Alleinsorge abgewiesen wurde. Eltern mit geS kooperieren und kommunizieren mehr und besser als Eltern mit aeS/ ohne elterliche Sorge zum Wohl ihrer Kinder miteinander. Ihre Beziehungen sind konstruktiver und zufriedenstellender als die Beziehungen zwischen Müttern und Vätern mit aeS. Sie setzen vornehmlich auf konsensuale Regelungen. Dies trägt zur Konfliktentschärfung und zur Konfliktentlastung bei. Dadurch können sie eine deutlich bessere Beziehung zueinander gestalten und überwiegend quantitativ und qualitativ bessere (Umgangs-) Kontakte zwischen ihnen und ihren Kindern etablieren. Dies alles trägt zur nachehelichen Konfliktentschärfung und elterlichen Entlastung bei. In der Folge gelangen sie zu zufriedenstellenderen finanziellen Unterhaltsregelungen als Eltern mit aeS/ohne eS. Auch dies dient der weiteren Entkrampfung ihrer Beziehung, zu ihrem und zum Wohl ihrer Kinder. So erklären 76,6% der Mütter mit geS, aber lediglich 58,1% der Mütter mit aeS, dass
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sind, anders als Eltern mit aeS, offenbar gezwungen, eine Elternschaft zu praktizieren, die einerseits einer grundsätzlich gleichen Rechts und Pflichtenposition beider Eltern entspricht, andererseits auch der unterschiedlichen Lebenssituation (und möglicherweise Interessenslage) Rechnung trägt, z.B. weil das Kind hauptsächlich bei dem einen Elternteil lebt, beim anderen nicht. Insbesondere in den kindorientierten Bereichen Umgang (§§1684, 1685 BGB), Entscheidungsfindung (§1687 BGB), gegenseitige Information (§1686 BGB) und Kindesunterhalt (§§1601 ff, 1610, 1612 b BGB) müssen sie durch regelmäßigen Umgang / Austausch miteinander Konflikte regeln und dabei Konsensarbeit üben und leisten. Dies ist nach Trennung und Scheidung nicht einfach. Indem der gesetzliche Rahmen dies jedoch vorgibt und die jeweils berechtigten Elternteile dies regelmäßig entsprechend (selbstbewusst) einfordern, können sie sich nicht voneinander zurückziehen. Sie bleiben gezwungen, im Verlauf ihrer Nachscheidungszeit eine alle Beteiligten zufriedenstellende Verfahrensweise des Miteinander statt des Gegeneinander oder des Ausgrenzens zu praktizieren. Dies gilt auch für die Eltern, die die geS gestalten (müssen), weil ein Antrag auf Alleinsorge abgewiesen wurde. In Konsequenz dessen kommen sie zu deutlich mehr eigenverantwortlich gestaltetem, elterlichem "gegenseitigen Einvernehmen" (§1627 BGB). Die Inanspruchnahme der Gerichte zur Streitregelung ist signifikant geringer als bei Eltern mit aeS. Ihre Zufriedenheit mit ihrer nachehelichen Lebens- wie Beziehungssituation steigt, belastende Wirkungen aus dem Scheidungsgeschehen lassen nach. Die berufliche Situation (berufliche Erwerbstätigkeit) und in der Folge auch die finanzielle Situation, vor allem von Müttern mit geS, bei denen die Kinder leben, wird günstiger. Dies kommt in erheblichem Maße, physisch, psychisch, sozial und finanziell, den betroffenen Kindern zugute. Sie erleben, konkret im Vergleich zu vielen Kindern von Eltern mit aeS, z.B. eine signifikant bessere Situation im Umgang mit beiden Eltern (§§1626 Abs.3 Satz 1, 1684 BGB) und mit ihren beiden Großeltern (§§1626 Abs.3 Satz 2, 1685 Abs.1 BGB). Ferner erfahren sie durch eine grundsätzlich bessere Unterhaltssituation eine größere ökonomische Entlastung. Dies wirkt sich weiter positiv auf ihre gesamte Lebenssituation aus. 12. Für die Eltern mit aeS ist ein vergleichbares "gemeinsames Miteinander" nicht in dem Ausmaß wie bei den Eltern mit geS gefordert. Eltern mit aeS/ohne eS tendieren zur wechselseitigen Ausgrenzung. Sie machen sich in erheblichem Ausmaß Umgang und Unterhalt streitig. Für Konfliktregelungen beanspruchen sie deutlich öfter gerichtliche Hilfe. Dies alles führt zu einer immer wieder "neu gespeisten" weiteren Verschärfung ihrer konfliktbelasteten Beziehung und zu immer neuen gerichtlichen Streitigkeiten zwischen ihnen, soweit sie sich nicht bereits völlig voneinander abgewendet haben. Zwischen den Eltern mit aeS, die mit ihren Kindern und denen, die ohne ihre Kinder leben, ist eine erhebliches Spannungsverhältnis erkennbar, das sich zwischen den entsprechenden Eltern mit geS so nicht findet. Es scheint, dass die aeS, mit dem Sorgeinhaber auf der einen und dem Nicht-Sorgeinhaber auf der anderen Seite, zwischen diesen Eltern in erheblichem Umfang eine Konkurrenzsituation fördert, die ihren Beziehungskonflikt aus Ehe und Scheidung perpetuiert und verschärft, zum Nachteil der Kinder, aber auch der Eltern selbst. So steht der hohen Zufriedenheit von Eltern mit aeS mit Kindern eine hohe Unzufriedenheit der Eltern gegenüber, die kein Sorgerecht haben und bei denen die Kinder nicht leben. Dies gilt gleichermaßen für ihre Zufriedenheit bzw. Unzufriedenheit mit der Regelung der (alleinigen) elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts. Das enorme Spannungsverhältnis zwischen den Eltern mit aeS wird deutlich bei der Einschätzung ihrer Zufriedenheit mit der elterlichen Sorge. 87,6% der hauptbetreuenden Mütter mit aeS sind sehr zufrieden/zufrieden mit der elterlichen Sorge, aber lediglich 27,9% der entsprechenden umgangsberechtigten Väter. 3,5% der hauptbetreuenden Mütter mit aeS sind unzufrieden/sehr unzufrieden, aber 48,5% der entsprechenden umgangsberechtigten Väter. Bei den Eltern mit geS sind 48,6% der hauptbetreuenden Mütter ?sehr zufrieden/zufrieden mit der elterlichen Sorge und 61,7% der entsprechenden umgangsberechtigten Väter. 26,5% der hauptbetreuenden Mütter mit geS sind unzufrieden/sehr unzufrieden mit der elterlichen Sorge und 15,2% der entsprechenden umgangsberechtigten Väter. Der Unterschied in der Zufriedenheit mit der elterlichen Sorge zwischen Müttern und Vätern beträgt bei der aeS 59,7 Prozentpunkte, bei der geS 13,1 Prozentpunkte. Der Unterschied in der Unzufriedenheit mit der elterlichen Sorge zwischen Müttern und Vätern beträgt bei der aeS 45 Prozentpunkte, bei der geS 11,3 Prozentpunkte. Das Bild wiederholt sich bei den Ergebnissen zu Unterhaltsleistungen. Die Armutssituation der Eltern mit geS und aeS ist grundsätzlich vergleichbar. Nettoeinkommen bis maximal 3.500.- DM hatten 1999 (2001) haben 74,7 % (71,2%) der Eltern mit geS und 79,6% (78,5%) der Eltern mit aeS. Dennoch bekamen die unterhaltsberechtigten Mütter (86,7%) und Väter (40,5%) mit geS deutlich öfter Kindesunterhalt als die unterhaltsberechtigten Mütter (67,1%) und Väter (29,7%) mit aeS. Vergleichbar ist die Situation beim Ehegattenunterhalt. 1999 (2001) erhielten mit 21,0% (16,9%) fast doppelt so viele Mütter mit geS Ehegattenunterhalt wie Mütter mit aeS 12,4% (9,5%). Doppelt so viele Mütter mit geS wie Mütter mit aeS, die Ehegattenunterhalt erhalten, gaben an, dass der Ehegattenunterhalt regelmäßig bezahlt wird. Demzufolge ist es unabdingbar, die Eltern mit aeS in den Blick zu nehmen und zu klären, durch welche Maßnahmen die Rechte ihrer Kinder, insbesondere auf Umgang, zu realisieren sind und nachhaltig gesichert werden können. 13. Es fällt auf, dass die subjektive Einschätzung von Müttern und Vätern ihrer Situation und der rechtlichen Rahmenbedingungen weniger eine Frage des Geschlechtes als mehr der realen Lebenssituation ist, insbesondere der Frage, bei welchem Elternteil die Kinder leben bzw. wie der Kontakt zu ihnen gestaltet ist. Der nacheheliche Kontakt von Müttern oder Vätern zu ihren gemeinschaftlichen Kindern scheint ein zentrales Moment zu sein für das subjektive Wohlbefinden der Eltern und für die Art und Weise ihrer Beziehung, ihrer Kooperation, ihrer Kommunikation und ihrer wechselseitigen Information miteinander und zueinander. Mütter und Väter, die mit ihren Kindern zusammenleben bzw. zufriedenstellenden Kontakt zu ihnen haben, sind grundsätzlich mit ihrer Situation und mit dem neuen Recht zufriedener als Eltern, die von ihren Kindern getrennt leben und keinen oder nur wenig Kontakt zu ihnen haben. Dies gilt für Eltern aller Bildungs- und Einkommensgruppen wie auch für Eltern beider Sorgegruppen. Insoweit erscheint konsequent, dass insbesondere Eltern ohne elterliche Sorge und ohne Kinder mit ihrer Situation sehr unzufrieden, Eltern mit aeS, die mit ihren Kindern leben, dagegen eher zufrieden sind. Dies gilt für Eltern aller Bildungs- und Einkommensgruppen. 14. Die Stärkung der Elternautonomie bedeutet für die Eltern zunächst einmal mehr eigene Entscheidungsautonomie, aber noch nicht gleichzeitig vorhandene Entscheidungskompetenz. Vielmehr generiert die verstärkte Entscheidungsautonomie in vielen Fällen zunächst Beratungsnachfrage. Dies war aber ein wichtiges Ziel des Gesetzgebers des KindRG. Entscheidend für eine gelingende nacheheliche Elternschaft ist vor allem eine unterstützende Beratungs-Intervention der scheidungsbegleitenden Berufe. Die Fähigkeit von Eltern zur eigenverantwortlichen Konfliktregelung ist nachhaltig zu fördern. Sie müssen in die Lage versetzt und motiviert werden, ihre Konflikte selbständig und einvernehmlich zu regeln, statt sie zur Fremdentscheidung an Dritte zu delegieren. Hierfür bedarf es angemessener, geeigneter Beratungsangebote. Rechtsanwält/innen und Jugendämter informieren und beraten die Eltern bei Trennung und Scheidung bzw. im Rahmen eines Scheidungsmandates sehr umfassend. Gerichte nutzen die Möglichkeiten der Information der Eltern im Rahmen ihrer Anhörung zur elterlichen Sorge (§ 613 ZPO) wie auch im Rahmen des Hinwirkens auf ihr Einvernehmen (§ 52 FGG). Die Annahme von unterstützender Beratung und Hilfe durch die (Scheidungs-) Eltern ist noch deutlich defizitär. Vor Ort sollte daher überprüft werden, wie die Beratungsintervention der scheidungsbegleitenden Berufe organisatorisch und praktisch die Defizite in der elterlichen Kooperation und Kommunikation verbessern kann. Überprüft werden müsste insbesondere auch, wie die Informations- und Beratungsdefizite von Eltern vor allem bezüglich der Regelungen der §§1687, 1684, 1885 BGB und §50 FGG behoben und entsprechende Kenntnisse nutzbar gemacht werden könnten. 15. Die Jugendämter verzeichnen (teilweise) erhebliche Aufgabenzuwächse in allen Bereichen der Beratung und Unterstützung von Eltern und ihren Kindern im Rahmen oder als Folge von Trennung und Scheidung. Die Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Ausübung des Umgangsrechts hat mit einen beachtlichen Aufgabenzuwachs erfahren. Dies zeigt, dass Kinder/Jugendliche ihre Rolle als Rechtssubjekte aufnehmen und die ihnen zustehenden Ansprüche auch selbständig geltend machen (wollen/können). Sie zeigen vor allem auch, dass die Hemmschwelle für Kinder/Jugendliche gegenüber Jugendämtern geringer wird/geworden ist, und Jugendämter von Kindern/Jugendlichen als Stellen begriffen werden, die sie um die Unterstützung selbständig angehen können. Der Erhöhung der Beratungsmehrungen in den Jugendämtern entspricht, dass sie mit Fragen und Streitigkeiten von Eltern deutlich stärker befasst werden, als damit rechtsförmliche Verfahren verbunden sind (s.o.). Gerichtliche Streitigkeiten können häufig verhindert werden. Ihre Beratung und Unterstützung bewirkt somit eine Filterfunktion. 16. Der Beratungsbedarf bei Eltern mit aeS wird von den Professionen im Gegensatz zu den Eltern mit geS einhellig als "sehr hoch/hoch" eingeschätzt. 74,9% der erstinstanzlichen Richter/innen, 67,2% der Richter/innen am OLG und 66,8% der Rechtsanwält/innen schätzen den Beratungsbedarf bei Eltern mit Alleinsorge aufgrund streitiger gerichtlicher Entscheidung als "sehr hoch/hoch" ein, gegenüber 12,7% der erstinstanzlichen Richter/innen, 25,4% der Richter/innen am OLG und 24,6% der Rechtsanwält/innen für Eltern mit geS bzw. mit aeS kraft Zustimmung. 17. Die gegenwärtigen Beratungsmöglichkeiten werden als (noch) nicht ausreichend bewertet. Die Professionen sehen die deutliche Notwendigkeit, das Beratungsangebot vor Ort auszubauen, vor allem für spezifische Beratungsbedürfnisse von Müttern /Vätern mit/ohne elterliche Sorge, die mit oder ohne ihre Kinder leben (müssen), ferner für Angebote zur konsensorientierten, außergerichtlichen Konfliktregelung durch die Eltern selbst wie z.B. Familienmediation. Richter/innen und Rechtsanwält/innen sehen Bedarf nach kürzeren Wartezeiten, qualitativ besseren und zahlreicheren/vielfältigeren Angeboten. Rechtsanwält/innen sehen Bedarf nach Mediation als Standardangebot vor Ort. 18. Die interdisziplinären Kooperationsstrukturen sind örtlich noch sehr unterschiedlich und auch unterschiedlich intensiv gestaltet. Für ein Drittel der befragten Jugendämter, Richter/innen und Rechtsanwält/innen existieren solche Strukturen (noch) nicht. 19. Die Praxis der Anhörung von Eltern, Kindern/Jugendlichen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Anhörung und Information der Eltern zur elterlichen Sorge (§ 613 ZPO) erfolgt überwiegend in der letzten mündlichen Verhandlung. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 52 FGG wird seitens der (erstinstanzlichen) Gerichte allerdings nur zurückhaltend praktiziert. Die Anhörung von Kindern/Jugendlichen, auch von Kindern unter 14 Jahren, ist in streitigen Sorge-/Umgangsrechtsfällen Standard. Sie erfolgt regelmäßig und grundsätzlich ausnahmslos. Auch in nicht streitigen Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge aufgrund zugestimmten Antrags erfolgt erstinstanzlich ganz überwiegend (69,8%) die Anhörung von Kindern/Jugendlichen. Der Zeitpunkt der Anhörung von Kindern/Jugendlichen ist in der Praxis der Gerichte mehrheitlich die letzte mündliche Verhandlung. Dagegen plädieren die Rechtsanwält/innen klar für eine Anhörung in einem ersten frühen Termin. Speziell für die Kindesanhörung geeignete Räume haben die Gerichte in der Regel nicht. An einer Fortbildung zur Schulung über eine kindeswohlgemäß und zielorientiert durchzuführende Kindesanhörung teilgenommen haben über zwei Drittel der antwortenden Richter/innen nicht. 20. Die Mitwirkung des Jugendamtes in gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) schätzen Richter/innen und Rechtsanwält/innen überwiegend als sehr wichtig/wichtig, Rechtsanwält/innen aber 21,3% auch als wenig hilfreich/gar nicht hilfreich ein. 21. Die Rechtsinstitute des „Anwalts des Kindes", des betreuten Umgangs und des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens spielten für die hier befragten Eltern - fallmäßig - nur eine geringe Rolle. Das Zahlenmaterial ist dementsprechend nur gering. Hierzu müssten weitere Erfahrungen abgewartet werden. 22. Die finanzielle Situation von (vielen) (Scheidungs-) Eltern, insbesondere mit minderjährigen Kindern, gleichgültig, in welcher Sorgeform sie hauptsächlich mit oder ohne ihre Kinder leben, ist extrem schwierig. Der Einfluss des Stressors „Finanzmangel“ scheint erheblich zu sein. Steuerliche Lasten (Wegfall des Splitting-Vorteils, begrenzte Abzugsmöglichkeiten von Kinder-/Betreuungskosten), die Notwendigkeit, einen zweiten Haushalt zu etablieren und zu finanzieren, belasten nach der Scheidung Mütter wie Väter existentiell. Nicht hauptbetreuende Mütter und Väter müssen neben ihren Unterhaltspflichten, Vorhaltekosten (z.B. Wohnungskosten) für den Umgang mit ihren Kindern sowie allgemeine Umgangskosten (Transportkosten) tragen, die zusätzlich äußerst belastend sind. 23. Fehlende Betreuungsmöglichkeiten
für Kinder sowie die schwierige Arbeitsmarktsituation erschweren die
Aufnahme von Erwerbstätigkeiten für Mütter und Väter.
Dies belastet die Eltern nicht nur finanziell, sondern auch psychisch.
Wechselseitige Entlastungen der Eltern sind daher entscheidend. Die fehlende
zufriedenstellende Kooperation und Kommunikation blockiert vor allem Eltern
mit aeS. Auch deshalb ist es wichtig, spezifische Beratungshilfen zu etablieren,
die die Kommunikation und Kooperation der jeweiligen Eltern bedarfsbezogen
fordern und fördern.
Schlussfolgerungen Trennung und Scheidung sind Krisenprozesse für Eltern wie Kinder, für die sie regelmäßig keine eingeübten Verhaltens- und Bewältigungsmuster zur Verfügung haben. Ungelöste Beziehungskonflikte auf Paarebene überdauern deshalb häufig die Scheidung und belasten die elterlichen Beziehungen. Konflikte auf Umgangs- und Unterhaltsebene sind häufig Folgen ungelöster Beziehungskonflikte auf Paarebene. Die Entwicklung und Sicherung konstruktiver Kooperation, Kommunikation und Konfliktbearbeitungsstrategien im Rahmen von Trennung und Scheidung spielen daher eine Schlüsselrolle für die Gestaltung zufriedenstellender nachehelicher Elternschaft zum Wohl von Eltern und Kinder. Die finanzielle Situation von (vielen) (Scheidungs-) Eltern, insbesondere mit minderjährigen Kindern, gleichgültig, in welcher Sorgeform sie hauptsächlich mit oder ohne ihre Kinder leben, ist extrem schwierig und belastend. Die steuerrechtlichen Regelungen (z.B. Wegfall des Splitting-Vorteils, begrenzte Abzugsfähigkeit von Kinder-/Betreuungskosten), aber auch die unterhaltsrechtlichen Regelungen (z.B. die Regelungen bzw. die Rechtspraxis zum Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB, mit der Darlegungs- und Beweislast des unterhaltspflichtigen Elternteils) sind häufig Anlass von Streitigkeiten zwischen Eltern, die Folgekonflikte (z.B. beim Umgangsrecht) verursachen. Fehlende Betreuungsmöglichkeiten für Kinder sowie die schwierige Arbeitsmarktsituation erschweren die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten für Mütter und Väter. Tradierte Rollenverständnisse, aber auch Rollenzuschreibungen für Mütter und Väter, Erwartungen der Arbeitswelt an Mütter und Väter behindern die Förderung einer ausgewogenen Betreuung von Kindern durch Mütter und Väter. Dies belastet die Eltern auch in ihrer wechselseitigen Beziehung. Der rechtliche Rahmen des KindRG wirkt
strukturell unterstützend zur Förderung der geS und dadurch des
Umgangs, zur Regelung des Unterhalts und zur einvernehmlichen, selbständigen
Konfliktregelung durch die Konfliktpartner. Die Regelungen des KindRG zur
elterlichen Sorge fördern den Erhalt der geS über Trennung und
Scheidung hinaus. Die geS hat grundsätzlich Bestand.
Der hauptbetreuende Elternteil erfüllt oft nicht die Umgangsansprüche des umgangsberechtigten Elternteils. Dies führt zu Konflikten, insbesondere bei Eltern mit aeS. Die gegenwärtige Verfahrenspraxis, insbesondere auch der Zwangsvollstrekkung, stützt dabei weniger das Recht des Kindes auf Umgang als vielmehr die Interessen des widerstreitenden Elternteils. Mütter und Väter verhalten sich bei Konflikten im Rahmen der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts grundsätzlich in der selben Lebenssituation (Inhaber/Nichtinhaber der eS, hauptbetreuender, umgangsberechtigter Elternteil) vergleichbar. Die aeS führt in hohem Maß zur Ausgrenzung des umgangsberechtigten Elternteils. Insbesondere Eltern mit aeS/ohne eS erleben untereinander ein erhebliches Spannungsverhältnis. Der sehr hohen Zufriedenheit des alleinsorgeberechtigten, hauptbetreuenden Elternteils mit der Alleinsorge sowie mit den (defizitären) Umgangsregelungen steht eine sehr hohe Unzufriedenheit des nichtsorgeberechtigten, umgangsberechtigten Elternteils gegenüber. Der Kontaktabbruch der Kinder zum umgangsberechtigten Elternteil ist bei Eltern mit aeS erheblich. Dies alles ist offenbar konfliktverschärfend. Der Beratungsbedarf von Eltern mit aeS/ohne eS wird demzufolge von den Professionen im Vergleich zu den Eltern mit geS einhellig als erheblich eingeschätzt. Bei Eltern mit geS ist dieses Spannungsverhältnis
nicht vorhanden. Ihre Zufriedenheit/Unzufriedenheit ist deutlich ausgeglichener
als bei den Eltern mit aeS. Eltern mit geS gestalten und praktizieren den
Umgang mit ihren Kindern im Gegensatz zu den Eltern mit aeS/ohne eS quantitativ
und qualitativ großzügig. Sie gestalten und praktizieren Unterhaltsregelungen
grundsätzlich zufriedenstellender und zuverlässiger als Eltern
mit aeS. Eltern mit geS kooperieren und kommunizieren überwiegend
zufriedenstellend miteinander. Sie treffen bevorzugt Regelungen selbständig
und einvernehmlich. Sie bemühen deshalb deutlich weniger als Eltern
mit aeS die Gerichte.
Empfehlungen Wegen des Ausmaßes und der Bedeutung der Kindschaftsrechtsreform durch das KindRG sowie wegen der grundsätzlichen Akzeptanz der hier überprüften Neuregelungen durch die befragten Eltern wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht empfohlen, einer Änderung der Neuregelung nahe zu treten. Insbesondere wird nicht empfohlen, (wieder) eine familiengerichtliche Prüfungsbefugnis zu regeln, wenn die geS mangels Antrages über die Scheidung hinaus fortbesteht bzw. die Einführung eines "Sorgeplanes" vorzusehen als Voraussetzung für den Behalt der geS. Vielmehr wird empfohlen, die strukturell positiven Wirkungen der neuen Regelungen des KindRG für Eltern und ihre Kinder insbesondere durch den weiteren Ausbau von Beratung und Unterstützung sowie von Mediation vor Ort zu stützen bzw. zu fördern. Weiter wird empfohlen, zu prüfen, durch welche verfahrensrechtlichen Maßnahmen das Recht des Kindes auf Umgang im Konfliktfall der Eltern besser geschützt bzw. umgesetzt werden kann. Das KindRG zielte auf eine Verbesserung der Rechte der Kinder bei gleichzeitiger Stärkung der Rechtsposition der Eltern. Die Fähigkeit von Eltern beider Sorgegruppen zur Sicherung und Förderung des Wohls ihrer Kinder und zur selbständigen und eigenverantwortlichen Konfliktregelung wird, je nach Elternsituation, unterschiedlich herausgefordert. Hierfür benötigen sie in unterschiedlicher Weise angemessene, geeignete Angebote der Beratung und Unterstützung. Für die spezifischen Bedarfe z.B. von Eltern mit geS und vor allem von Eltern mit aeS/ohne eS gibt es Defizite vor Ort. Daher wird empfohlen, das bestehende Beratungsangebot vor Ort entsprechend auszubauen. Der Annahme von vorgerichtlichen / außergerichtlichen Angeboten zur eigenverantwortlichen Konfliktregelung (z.B. Familienmediation) stehen immer noch Kostenhindernisse entgegen (z.B. bei Konflikten mit finanziellem Hintergrund, die gar nicht oder nicht kostenfrei von Beratungsstellen bearbeitet werden). Solche Angebote müssen auch gebührenrechtlich bevorzugt werden. Die weitgehende Begrenzung staatlicher Unterstützung auf Prozess-Kostenhilfe ist nicht konsequent. Außergerichtliche Möglichkeiten zur Konfliktregelung müssen mindestens vergleichbar staatlich unterstützt werden wie gerichtliche. Die geltenden Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes sind eine weitere Hürde für die Verbreitung und die Akzeptanz von Angeboten zur vorgerichtlichen / außergerichtlichen eigenverantwortlichen Konfliktregelung (z.B. Familienmediation). Familiale Konflikte im Kontext von Trennung und Scheidung sind besonders zur Bearbeitung durch (sozial-) pädagogische und psychologische Fachkräfte geeignet, auch in ihrer Verbindung mit finanziellen Streitigkeiten. Ihre Arbeit als Mediatoren darf daher nicht - faktisch - durch das Rechtsberatungsgesetz untersagt sein. Es wird daher empfohlen, das Rechtsberatungsgesetz entsprechend zu ändern. Nürnberg, März 2002 Prof. Dr. jur. Roland Proksch |