Komitee für die Rechte des Kindes
10. Sitzung
Abschließende Beobachtungen
(Concluding Oberservations)
des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes

1. Das Komitee hat den Erstbericht Deutschlands (CRC/C/11 Add.5) auf seinem 243. bis 245. Treffen (CRC/C/SR.243-245) am 6. und 7. November 1995 geprüft und nahm (auf der 259. Sitzung am 17. November 1995) folgende „Abschließende Beobachtungen" an:

A. Einführung

2. Das Komitee stellt fest, daß der vom Unterzeichnerstaat vorgelegte Bericht eine umfassende Erklärung des gesetzlichen Rahmens für die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes bietet. Allerdings enthält er keine ausreichenden Informationen über die tatsächliche Umsetzung der Prinzipien und Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte des Kindes in Deutschland. Daher spricht das Komitee der deutschen Delegation Anerkennung aus für ihren offenen und selbstkritischen Ansatz bei der Beantwortung der Fragen, die das Komitee gestellt hat; insbesondere für die Antworten, die die begonnenen und avisierten Maßnahmen zur UN-Konvention über die Rechte des Kindes erklären. Das Komitee begrüßt die konstruktive Diskussion und den Austausch von Sichtweisen mit der Delegation.

B. Positive Faktoren

3. Das Komitee begrüßt die Erklärung der Delegation, daß die Regierung ihre Bereitschaft signalisiert hat, die Vorbehalte zur UN-Konvention über die Rechte des Kindes im Hinblick auf eine Rücknahme zu überprüfen.

4. Das Komitee begrüßt die Erklärung der Regierung, daß die Beteiligung von 15-jährigen und darüber an bewaffneten Konflikten nicht mit dem besten Interesse des Kindes zu vereinbaren ist, und darüber hinaus die Bereitschaft der Regierung, den Entwurf eines Zusatzprotokolls zur UN-Konvention über die Rechte des Kindes in diesem Bereich zu unterstützen. Ebenso begrüßt wird die Unterstützung der deutschen Regierung für einen internationalen Aufruf zum Verbot der Herstellung von und des Handels mit Anti-Personen-Landminen.

5. Das Komitee stellt mit Befriedigung fest, daß ein Expertenausschuß eingesetzt wurde, der die Aufgabe hat, ein umfassendes Bild über die aktuelle Lage der Kinder in Deutschland zu erstellen. Dieser Ausschuß hat seine Arbeit im Hinblick darauf begonnen, seine Ergebnisse in den Kinder- und Jugendbericht einzubringen, der dem Bundestag und Bundesrat vorgelegt werden wird.

6. Das Komitee begrüßt die Entschlossenheit der Regierung, fremdenfeindlichen Tendenzen und Manifestationen von Rassismus vorzubeugen und diese zu bekämpfen. Lobenswert sind die umfassenden Anstrengungen der Regierung, die Bundes-, Landes- und kommunale Ebene in die Durchführung einer bundesweiten Kampagne zur Verhinderung und Bekämpfung solcher Phänomene und der Förderung der interkulturellen Harmonie im Rahmen der Jugendkampagne des Europarates einzubeziehen und eine effektive Zusammenarbeit zu fördern.

7. Das Komitee erkennt die Bereitschaft der Regierung an, Untersuchungen zu entwickeln und weitere Maßnahmen zur früheren Aufdeckung von Gewalt und sexueller Ausbeutung in der Familie einzuleiten. Gleichermaßen begrüßt das Komitee die Bereitschaft der Regierung, Initiativen zur Aufklärung der Medien über den Schutz von Kindern vor schädigenden Medieneinflüssen zu organisieren.

8. Die Maßnahmen der Regierung, die Grundlage für eine zukünftige Ratifizierung des Haager Abkommens über internationale Adoptionen vorzubereiten, sind begrüßenswert.

9. Das Komitee erkennt die Anstrengungen der Regierung im Hinblick auf die Aufnahme einer vergleichsweisen großen Anzahl von Flüchtlingen und Asylsuchenden, besonders aus dem früheren Jugoslawien, an.

10. Im Hinblick auf die Anstrengungen, die die Regierung unternommen hat, um die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu bekämpfen, stellt das Komitee mit Befriedigung fest, daß das deutsche Strafrecht auf die Fälle ausgedehnt wurde, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern durch Deutsche im Ausland beinhalten. Darüber hinaus wird anerkannt, daß gegenwärtig Maßnahmen ergriffen werden, den Besitz von Kinderpornographie unter Strafe zu stellen.

11. Das Komitee erkennt die Unterstützung der deutschen Regierung für das Programm zur Abschaffung der Kinderarbeit der ILO an.

12. Das Komitee nimmt mit Interesse zur Kenntnis, daß ab 1996 jedes Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hat.

C. Allgemeine Themen, die Anlaß zu Besorgnis geben

13. Das Komitee bedauert den Umfang der Vorbehalte zur UN-Konvention über die Rechte des Kindes der Regierung. Das Komitee ist der Ansicht, daß mehrere dieser Erklärungen Anlaß zur Sorge in bezug auf ihre Auswirkungen und ihre Vereinbarkeit mit der vollen Verwirklichung der Rechte, die die UN-Konvention über die Rechte des Kindes beinhaltet, geben.

14. Anlaß zur Sorge für das Komitee gibt auch die Tatsache, daß der Einrichtung von effizienten Koordinations- und Überprüfungsmechanismen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes nur ungenügende Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Solche Mechanismen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Auswertung und Förderung der Entwicklung von Programmen und Politik zum Wohle von Kindern im Lichte der UN-Konvention über die Rechte des Kindes beurteilen zu können.

15. Das Komitee ist besorgt über das unzureichende Bewußtsein und Verständnis von Erwachsenen und Kindern über die Prinzipien und Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte des Kindes.

16. Das klare Bekenntnis der Regierung, die UN-Konvention über die Rechte des Kindes zum Rahmen für Handlungen im Interesse des Kindes zu machen, wird anerkannt. Dennoch äußert das Komitee seine Besorgnis darüber, daß unzureichende Überlegungen in der nationalen Gesetzgebung und in Programmen zum Kind als Rechtssubjekt, wie dies in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes festgelegt ist, angestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist das Komitee sehr besorgt darüber, daß die Durchsetzung der generellen Prinzipien der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, wie sie u.a. in Artikel 2 und 3 niedergelegt sind, ein sehr vernachlässigter Bereich zu sein scheint.

17. Im Hinblick auf die Umsetzung der Artikel 12, 13 und 15 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ungenügende Aufmerksamkeit darauf verwandt worden, Kinder an Entscheidungen zu beteiligen, sei es innerhalb der Familie oder in sie betreffenden Verwaltungs- und rechtlichen Verfahren.

18. Das Komitee erkennt an, daß von seiten der Regierung bemerkenswerte Anstrengungen mit meßbarem Fortschritt im Prozeß der Einheit zwischen den alten und neuen Bundesländern unternommen wurden. Dennoch steht die Erfüllung des Zieles einer Angleichung der Lebensbedingungen und der Erreichung vergleichbarer Strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe noch aus. Daher ist das Komitee nach wie vor besorgt über anhaltende Ungleichheit im Lebensstandard und in der Qualität der Dienstleistungen zwischen den einzelnen Bundesländern und über die Schwierigkeiten, denen besonders verletzliche Gruppen der Gesellschaft, wie nicht-eheliche Kinder oder Ein-Eltern-Familien, begegnen.

19. Das Komitee bleibt sehr besorgt darüber, in welch geringem Ausmaß die spezifischen Bedürfnisse und Rechte von Kindern in Asyl- und Flüchtlingssituationen in Betracht gezogen werden. Verfahren, die das Asylrecht für Kinder regeln, insbesondere in Bezug auf Familienzusammenführung, Ausweisung von Kindern in „Sichere Drittländer" und die „Flughafenregelung", geben Anlaß zu großer Sorge. In diesem Zusammenhang stellt das Komitee fest, daß die Garantien, die in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes in den Artikeln 2, 3, 12, 22 und 37(d) festgelegt sind, offensichtlich nicht eingelöst werden. Der Umsetzung der Artikel 9 und 10 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist offensichtlich nur ungenügende Aufmerksamkeit geschenkt worden.

Das Komitee stellt darüber hinaus mit Sorge fest, daß der Anspruch auf medizinische Versorgung und Dienstleistungen für Asyl begehrende Kinder offensichtlich nicht im Sinne der Prinzipien und Bestimmungen der Artikel 2 und 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes interpretiert wurde.

20. Im Hinblick auf die Jugendgerichtsbarkeit drückt das Komitee seine ernste Sorge über den Vorbehalt aus, den die Regierung zu Artikel 40, 2 (b) (ii) der UN-Konvention über die Rechte des Kindes hinterlegt hat. Dieser Vorbehalt begrenzt das Recht des Kindes auf Zugang zu Gerichten und auf eine faire Anhörung, ebenso wie das Recht auf rechtliche Unterstützung und Verteidigung.

D. Vorschläge und Empfehlungen

21. Das Komitee begrüßt die Informationen der Regierung, daß die Aufnahme in die deutsche Verfassung geprüft wird und ermutigt sie, in diesem Sinne das Ziel, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes einen verfassungsrechtlichen Status zu geben, weiterzuverfolgen.

22. Das Komitee empfiehlt, daß die Regierung die Vorbehalte, die sie bei der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes hinterlegt hat, mit Hinblick auf eine Rücknahme überprüft. Das Komitee ist der Meinung, daß diese Vorbehalte im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Reformen der nationalen Gesetzgebung unnötig sind, Ansonsten würden Zweifel bestehen an ihrer Vereinbarkeit mit der UN-Konvention über die Rechte des Kindes.

23. Das Komitee schlägt vor, daß die Regierung weiterhin die Einrichtung eines permanenten und effektiven Koordinationsinstrumentariums für die Rechte des Kindes auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene prüft. Überlegungen sollten ebenso zur Entwicklung eines Auswertungs- und Überprüfungssystems für alle Bereiche, die von der UN-Konvention über die Rechte des Kindes erfaßt sind, angestellt werden. Dieses sollte auf einer systematischen und umfassenden Erfassung von Daten basieren. Höchste Aufmerksamkeit sollte dabei den am meisten verletzlichen Gruppen gewidmet werden, um ökonomische und soziale Ungleichheit zu überbrücken.

Das Komitee ist durch das Versprechen der Regierung ermutigt, die Pflege der engen Kooperation und des Dialoges mit Nicht-Regierungsorganisationen und Kindergruppen, die mit der Überprüfung der Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes befaßt sind, fortzusetzen. Das Komitee ermutigt die Regierung auch, sich näher mit der Institution eines Kinderbeauftragten zu befassen, insbesondere im Hinblick darauf, was diese für die Überwachung der Verwirklichung von Kinderrechten leisten könnte.

24. Im Hinblick auf Artikel 4 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes betont das Komitee die Wichtigkeit, daß Mittel im größtmöglichen Umfang für die Umsetzung der ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte des Kindes auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene bereitgestellt werden, insbesondere zur Verwirklichung der Grundprinzipien der UN-Konvention über die Rechte des Kindes in Artikel 2 „Nicht-Diskriminierung" und Artikel 3 „im besten Interesse des Kindes".

25. In Anerkennung des starken deutschen Engagements, Dritte-Welt-Ländern, insbesondere in Zentral- und Osteuropa, strukturelle Unterstützung anzubieten, möchte das Komitee die Regierung doch in ihren Anstrengungen ermutigen, das Ziel, 0,7% für internationale Hilfe in Entwicklungsländern bereitzustellen, weiter zu verfolgen. Ebenso sollte Umschuldung und Schuldenvergebung zugunsten von Programmen, die die Situation von Kindern verbessern, geprüft werden.

Im Zusammenhang damit betont das Komitee, daß sich als ein sehr nützliches Instrument für die Überprüfung der Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und die Wirksamkeit solcher Initiativen erwiesen hat, eine Studie in Auftrag zu geben, die die Auswirkungen internationaler Kooperation und von Entwicklungshilfeprogrammen auf Kinder untersucht.

26. Das Komitee nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, daß die Regierung die Entwicklung einer umfassenden und systematischen Strategie zur Verbreitung von Informationen und zur Schaffung von Bewußtsein über Kinderrechte als einen Kernbereich anerkennt. Die Entwicklung von Öffentlichkeitskampagnen unter Nutzung der Medien und der Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen, inkl. von Nicht-Regierungs- und Kinderorganisationen, könnte wirksam dazu beitragen, den Bedarf an mehr Verständnis für die Rechte des Kindes zu befriedigen und ihren Respekt zu fördern.

27. Das Komitee empfiehlt, daß die Regierung das von den Vereinten Nationen ausgerufene Jahrzehnt der Menschenrechte nutzt, um die Entwicklung von Materialien zur Aufklärung über Menschenrechte und Kinderrechte voranzutreiben und Menschenrechtserziehung, insbesondere über die Rechte des Kindes, in der Lehrpläne der Schulen und in die Ausbildung professioneller Gruppen, die mit oder für Kinder arbeiten, wie Lehrer, Richter, Anwälte, Sozialarbeiter, Personal in Gesundheitsdiensten, Polizei und Ausländerbehörden aufzunehmen.

28. Das Komitee zeigt sich ermutigt über die von der Regierung avisierte Reform der Bundesgesetzgebung in Hinblick auf u.a. Artikel 2 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, um sicherzustellen, daß nicht-eheliche Kinder nicht diskriminiert werden. Daher empfiehlt das Komitee, daß die Regierung die Angleichung der Bundesgesetzgebung an die Prinzipien und Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte des Kindes weiterverfolgt und insbesondere der Überprüfung ihrer Gesetzgebung und Politik entlang der Artikel 2 (Nicht-Diskriminierung) und 3 (im besten Interesse des Kindes) Priorität gibt.

29. Das Komitee stellt fest, daß die Bestimmungen über die Beteiligung von Kindern, die in den Artikeln 12, 13 und 15 enthalten sind, stärker beachtet und ermutigt werden müssen. Dazu sollten Informationen und öffentliche Aufklärungskampagnen entwickelt werden. Gleichermaßen empfiehlt das Komitee, daß die Erweiterung und Verbreitung der Beteiligung von Kindern an Entscheidungen in der Familie und im sozialen Leben, die sie betreffen, näher geprüft wird, einschließlich bei Verfahren der Familienzusammenführung und der Adoption.

30. Anerkennung wird der Regierung dafür ausgesprochen, daß sie die UN-Konvention über die Rechte des Kindes als Instrument zur Schärfung des Bewußtseins für die Verantwortlichkeit von Personen, die sich um Kinder kümmern, und der Notwendigkeit, die Aufgaben der Kindererziehung zwischen den Eltern gerechter zu verteilen, nutzt. Das Komitee ermutigt die Regierung, in ihren Bemühungen zur Veränderung von Einstellungen im Hinblick auf eine völlige Aufgabe aller Formen von Gewalt gegen Kinder, einschließlich des Gebrauchs körperlicher Strafen in der Familie, fortzufahren. Im Hinblick darauf ermutigt das Komitee die Regierung, im Prozeß der Reform des Zivilrechtes ein völliges Verbot körperlicher Strafen zu prüfen.

31. Das Komitee glaubt, daß der Analyse des Vorkommens von Kinderarmut mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muß, unabhängig davon, daß die Regierung zusätzliche Mittel für Familien bereitstellt und ihrer Bereitschaft, weitere Maßnahmen zur Minderung der Probleme von Ein-Eltern-Familien zu ergreifen. Dies ist auch unabhängig davon, daß die Mitwirkung des Staates, Maßnahmen zu ergreifen, die ärmeren Kindern den Zugang zu außerschulischen Aktivitäten, einschließlich Freizeitaktivitäten, erleichtern, anerkannt wird. Einer solchen Analyse sollte eine ganzheitliche Perspektive zugrundegelegt werden, die die möglichen Beziehungen zwischen Faktoren wie Wohnbedingungen, der Unterstützung des Kindes durch die Familie und die Schule und des Risikos des Schulabbruches in Betracht zieht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung könnten als Vehikel für eine weitere Diskussion des Problems sowohl im Parlament als auch mit den zuständigen Stellen dienen und darüber hinaus zur Entwicklung eines umfassenden und integrierenden Ansatzes zur Antwort auf das definierte Problem dienen.

32. Das Komitee schlägt vor, daß die Regierung umfassendere Forschungen über die möglichen Auswirkungen von Umweltbelastungen auf die Gesundheit von Kindern unternimmt.

33. Das Komitee ist der Meinung, daß der Bereich der asylsuchenden und Flüchtlingskinder weiterer Untersuchungen bedarf im Hinblick auf eine Reform auf der Grundlage der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und im Hinblick auf die Besorgnis, die das Komitee während der Diskussion mit der Regierungsdelegation geäußert hat. Ein solches Vorgehen sollte u.a. die Verfahren, die die Ausweisung von Kindern in sichere Drittländer, insbesondere derjenigen zwischen 16 und 18 Jahren, der Familienzusammenführung und der Flughafenunterbringung regeln und im Lichte der Bestimmungen und Prinzipien der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, insbesondere der Artikel 2, 3, 5, 9 Abs. 3, 10, 12, 22 und 37 (d) überprüfen.

34. Zur Kenntnis genommen wird die Intention der Regierung, das System des Jugendstrafrechtes zu reformieren, einschließlich der Stärkung und kindorientierten Entwicklung derjenigen Dienste und Dienstleistungen, die mit kindlichen Opfern und Zeugen zu tun haben, und die Möglichkeit der Streichung unbegrenzter Strafen für Jugendliche in Betracht zu ziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung und Gesetzesänderung drückt das Komitee zusätzlich seine Hoffnung aus, daß der Vorbehalt, den die Regierung gegen Artikel 40 (2) (b) (ii) und (v) hinterlegt hat, im Hinblick auf eine Rücknahme überprüft wird.

35. Das Komitee empfiehlt darüber hinaus, daß ein Aktionsplan mit zeitlich begrenzten Zielen für alle Gesetzesreformen, politischen Entscheidungen und Handlungen zur vollen Umsetzung der Prinzipien und Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vorbereitet wird. Das Komitee schlägt vor, den Kinder- und Jugendbericht, der dem Bundestag und Bundesrat durch die Bundesregierung vorgelegt werden soll, zu nutzen, um eine Debatte unter den Bundestagsabgeordneten über die Probleme von Kindern in Deutschland anzuregen und politische Maßnahmen zur Lösung ihrer Probleme festzulegen.

36. Das Komitee empfiehlt, daß der Regierungsbericht und die „Abschließenden Beobachtungen" des Komitees im ganzen Land breit veröffentlicht werden. Dadurch kann das Bewußtsein über Kinderrechte, einschließlich auf Landes- und kommunaler Ebene, bei den zuständigen Stellen, Nicht-Regierungsorganisationen, relevanten Berufsgruppen und der Gesellschaft insgesamt, einschließlich von Kindern, gefördert werden.

Hinweis der Herausgeber (Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe): Bei der Übersetzung handelt es sich um eine nicht offiziell autorisierte Fassung des Deutschen Kinderschutzbundes. Die Originalfassung in englischer Sprache ist beim Komitee zu erhalten.