KINDERPOLITIK DURCH RECHT
Das Wohl des Kindes aus rechtlicher Sicht

Prof. Siegfried Willutzki anläßlich der Tagung "Politik für Kinder" der Evangelischen Akademie Bad Boll vom 11.-13. April 1997

Gestatten Sie mir zwei kurze Vorbemerkungen:

1. Die breite Palette der Chancen, die das Recht zur Realisierung der Kinderpolitik bietet, zwingt angesichts der begrenzten Zeit zu einer Auswahl, die naturgemäß subjektiv und damit zwangsläufig dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt sein muß. Dafür bitte ich um Ihr Verständnis und Ihre Nachsicht.

2. Die zweite Vorbemerkung soll meinen Standpunkt zum Standort der Kinderpolitik verdeutlichen. Politik für Kinder ist notwendig, um dieser schwächsten Gruppe unserer Gesellschaft, die über keine naturgemäße eigene Lobby verfügt, die notwendige Basis zur Wahrung ihrer Entwicklungschancen zu verschaffen. Denn Kinder sind die Erwachsenen von morgen, sie sind die Garanten unserer Zukunft. Doch möchte ich ausdrücklich davor warnen, allzu verengt nur über eine Politik für Kinder nachzudenken und sie auszuformulieren. Ein solcher eindimensionaler Ansatz müßte uns zwangsläufig in die Irre führen. Politik für Kinder darf kein neues eigenes Politikfeld werden, sondern muß unbedingt in die Komplexität der Familienpolitik eingebettet bleiben, wollen wir uns nicht der Gefahr aussetzen, gegeneinander ausgespielt und damit letztlich alle neutralisiert zu werden. Die systemische Sicht von Familie bietet auch hier den besten Ansatz für die Darstellung einer richtig verstandenen Kinderpolitik

Bei diesem Ansatz bleibt uns, wie ich hoffe, auch die Gefahr erspart, Familienpolitik, nun wiederum gefährlich verkürzt, geradezu kurzsichtig, durch die Brille der Bevölkerungspolitik zu sehen. Der Rückgang der Kinderzahlen bei uns ist ganz sicher nicht durch Appelle aus dem politischen Raum an das bevölkerungspolitische Verantwortungsbewußtsein des deutschen Bundesbürgers und noch mehr der deutschen Bundesbürgerin zu stoppen. Lassen Sie es mich etwas provokant sagen: Dem vernünftigen und weltoffenen, dem politisch reifen Bürger sind bevölkerungspolitische Gründe - mit Verlaub gesagt - schnuppe, die Argumentation mit national orientierten Denkkategorien in diesem Bereich wird doch eher kritisch gesehen. Auch auf die Gefahr hin, künftig mit einem Einreiseverbot für Bayern durch seinen Ministerpräsidenten belegt zu werden, was mich schon schmerzen würde, will ich es drastisch sagen: Die wie auch immer durchsippte Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist für mich und hoffentlich auch für viele andere kein Schreckensbild und wird mich ganz sicher nicht dazu bringen, innerhalb der Familienpolitik, speziell in der Kinderpolitik, bevölkerungspolitische Aspekte als maßgeblich anzusehen. Die Kinderpolitik wird für mich immer nur ein sinnvolles Instrument bleiben, die Perspektive des Kindes in unserer Gesellschaft langfristig zu verbessern, und dazu hat auch das Recht seinen Beitrag zu leisten.

Betrachten wir das Verhältnis von Politik und Recht generell, so stellen wir fest, daß Politik und Recht in einer ebenso unauflöslichen wie unaufhörbaren Wechselwirkung zueinander stehen. Beide beeinflussen sich gegenseitig und gemeinsam die Gesellschaft. Dabei kommt dem Recht eine sowohl gesellschaftsordnende wie gesellschaftsformende Funktion zu. Recht hat also eine Doppelfunktion. Diesen beiden Funktionen entsprechen die verschiedenen Entstehungsformen von Recht, die ich als konfirmatives Recht einerseits und projektives Recht andererseits bezeichnen möchte. Die weitaus häufigste Erscheinungsform, in der sich Recht bildet, ist die des konfirmativen Rechtes. Es ist das Recht, dem die gesellschaftsordnende Funktion zukommt. Seine Entstehungsform läßt sich, was wir Juristen nur etwas verschämt zuzugeben bereit sind, schlicht damit beschreiben, daß das Recht der gesellschaftlichen Entwicklungen hinterherhinkt. Anders ausgedrückt: Das Recht wartet ab, bis sich gesellschaftliche Veränderungen durchgesetzt haben, von breitem Konsens getragen werden, um danach die gesetzlichen Spielregeln für das Leben in dieser veränderten Gesellschaft zu schaffen und somit der Ordnungsfunktion des Rechtes Ausdruck zu geben. Das Recht vollzieht somit nur nach, was sich in der Gesellschaft bereits anerkannt, durchgesetzt hat. Anders die Funktion des projektiven Rechtes, das darauf angelegt ist, die Gesellschaft im Sinne bestimmter politischer Zielvorstellungen zu formen. Hier dient das Recht als ein Mittel der Politik, um zukünftige gesellschaftliche Entwicklungen anzustoßen und durchzusetzen. Projektives Recht führt gewissermaßen zu Rechtsreformen von oben, mit denen gesellschaftliche Leitbilder der rechtspolitischen Elite in die gesellschaftliche Wirklichkeit umgesetzt werden sollen.

Wenn man sich diese beiden Entstehungsformen von Recht in der Gesellschaft verdeutlicht, wird auch klar, daß zur Förderung einer Politik für Kinder projektives Recht die vorrangige Rolle spielen wird und muß.

In welchen Bereichen läßt sich nun Recht für die Kinderpolitik einsetzen? An erster Stelle bieten sich hier internationale Verträge an, mit denen gewissermaßen supranational durch eine Politik für Kinder ihre Entwicklungschancen verbessert werden können. Das beruht auf der Erkenntnis, daß Grundbedürfnisse von Kindern ungeachtet der verschiedensten Gesellschaftsformen, in denen sie aufwachsen, grundsätzlich gleich sind. Das jüngste und zugleich bedeutendste Dokument dieser Art ist die UN-Kinderrechtskonvention, mit deren Umsetzung sich die Bundesrepublik Deutschland so schwer tut. Zwar hat die Bundesrepublik die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert, jedoch unter Vorbehalten, die selbst gutwillige Interpreten als eine nur notdürftig verschleierte Verhinderung ihrer Zielsetzung bezeichnen. Es wirft ein bezeichnendes Schlaglicht auf die Situation, daß sich eine nationale Koalition zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland bilden mußte, da die Verwirklichung der Ziele der Konvention auch in der geplanten Kindschaftsrechtsreform nur unzureichend angestrebt wird.

Ferner böte das Verfassungsrecht einen hervorragenden Rahmen, um eine Politik für Kinder durch Recht umzusetzen. In diesem Bereich kann als Erfolg verzeichnet werden, daß die Verfassungsrechtslehre die Grundrechtsmündigkeit von Geburt an anerkannt hat, also auch Kindern zugestanden wird, daß sie Träger von Grundrechten sind. Dagegen sind alle Bemühungen gescheitert, im Rahmen der durch die Wiedervereinigung angestoßenen Verfassungsreform Kinder unter den speziellen Schutz der Verfassung zu stellen, wie ihn beispielsweise Ehe und Familie in Art 6. des Grundgesetzes genießen. Hier wird eine engagierte Kinderpolitik das Recht noch zum Jagen tragen müssen.

Recht als Mittel zur Durchsetzung einer Politik für Kinder läßt sich aber auch in allen Bereichen des sogenannten einfachen Rechtes einsetzen. Das gilt für das Zivilrecht, und hier nur ganz besonders in der klassischen Domäne des Familienrechtes. Nachdem das Familienrecht sich von dem alten patriarchalisch geprägten Familienmodell gelöst und sich im Zuge der Realisierung des Gleichberechtigungsgedankens der Rolle der Frau gewidmet hat, ist nun im Familienrecht die Perspektive des Kindes stärker in den Blickpunkt geraten. Darauf werde ich später noch ausführlich zurückkommen.

Aber auch im ganz normalen Zivilrecht findet Kinderpolitik ein Betätigungsfeld und hat bereits positive Veränderungen erreicht, wie wir auf dem Gebiet des Haftungsrechtes feststellen können. Wir alle kennen die schönen Tafeln: „Eltern haften für ihre Kinder". Die freie Entfaltung und Entwicklung von Kindern kann durch das Haftungsrecht stark beeinflußt werden. Kindlicher Spieldrang, natürliche Neugier bei der Erkundung des Umfeldes können stark beeinträchtigt werden, wenn die Aufsichtspflicht im Sinne der Haftung nach § 832 BGB so strengen Anforderungen die Eltern unterstellt wird, daß die permanente Aufsicht zur Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes führen muß. Erfreulicherweise läßt sich in der Rechtssprechung eine deutliche Reduzierung der Anforderungen an den Umfang der Aufsichtspflicht feststellen.

Im Zivilverfahrensrecht sollte sichergestellt werden, daß das Kind an allen Verfahren, die Einfluß auf seine Entwicklung nehmen können, auch persönlich beteiligt wird. Das Persönlichkeitsrecht des Kindes verbietet es, es als bloßes Verfahrensobjekt zu betrachten, die Subjektrolle des Kindes muß verfahrensrechtlich abgesichert werden.

Im Strafrecht wird zur Zeit eine besonders intensive Diskussion um die Verbesserung der Rechtsstellung des Kindes geführt. Ich spreche hier die stark emotional geführte Diskussion um den sexuellen Kindesmißbrauch an, die zu Änderungen sowohl im materiellen Strafrecht wie im Strafverfahrensrecht führen soll. So soll der Kindesmißbrauch künftig generell als Verbrechen ausgestaltet werden und damit einen wesentlich höheren Strafrahmen als bisher erhalten. Mir persönlich erscheinen noch bedeutsamer die geplanten Änderungen im Strafverfahrensrecht, die verhindern sollen, daß ein durch Kindesmißbrauch geschädigtes Kind durch die Form des Strafverfahrens eine noch stärkere Traumatisierung erfährt. Die durch Videoaufzeichnung festgehaltene, nach Möglichkeit nur einmal durchgeführte Vernehmung des Kindes durch eine fachlich ausgebildete Vernehmungsperson scheint mir der richtige Weg zu sein, um unnötige Belastungen des geschädigten Kindes zu vermeiden. Im Modellversuch haben sich derartige Bestrebungen bereits bewährt; wir können nur hoffen, daß sie so rasch wie möglich in geltendes Recht umgesetzt werden.

Auch im Sozialrecht zeigt sich, daß Recht ein geeignetes Mittel zur Umsetzung der Politik für Kinder darstellt. Das klassische Beispiel hierfür ist das Kinder- und Jugendhilferecht, das nach jahrzehntelangen, immer wieder gescheiterten Bemühungen des Gesetzgebers im Kinder- und Jugendhilfegesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Allerdings muß eingeräumt werden, daß die ursprüngliche Zielsetzung, im Kinder- und Jugendhilferecht die Perspektive des Kindes in den Vordergrund zu stellen, im harten politischen Streit auf der Strecke geblieben ist. Der Grundfehler des KJHG liegt in seiner Elternorientierung, die dazu geführt hat, daß viele Jugendamtsmitarbeiter nicht die Kinder, sondern die Eltern als ihre Klienten betrachten, was ich auf mancher gemeinsamen Fachtagung schmerzlich erfahren mußte. Doch bei aller berechtigten Politik an der verfehlten Grundkonzeption will ich keineswegs leugnen, daß das KJHG zumindest mittelbar eine ganze Reihe von Fortschritten für Kinder und Jugendliche gebracht hat, jedenfalls in der Form mittelbarer Förderung. Als positive Instrumente der Sozialpolitik für Kinder sind außerdem das Kindergeldgesetz zu nennen, das Unterhaltsvorschußgesetz, aber auch das Sozialhilferecht allgemein, weil es sicherstellt, daß existentielle Bedürfnisse der Kinder durch staatliche Leistungen abgesichert werden.

Eine engagierte Kinderpolitik sollte aber auch das öffentliche Recht nutzen, um das Wohl des Kindes zu fördern. Ein Mittel hierzu bietet das Planungsrecht: Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen sollte strikt darauf geachtet werden, daß die Bedürfnisse der Kinder nicht zu kurz kommen. Wie oft wird gerade in diesem Bereich die Kinderrechtsrethorik als eine bloße solche entlarvt: Wenn es um die Festlegung der Standorte von Kindergärten und Kinderspielplätzen geht, erleben wir doch stets, wie viele derjenigen, die verbal engagiert für Kinderrechte eintreten, mit allen Mitteln darum kämpfen, daß der Kindergarten oder Spielplatz möglichst weit entfernt von ihrer Wohnung angelegt werden soll. St. Florian läßt grüßen! Politik für Kinder könnte das Baurecht sinnvoll dafür einsetzen, daß für Kinderzimmer Mindestgrößen festgelegt werden, die sicherstellen, daß die Vorratskammer nicht größer ausfällt als das Kinderzimmer. Warum sollte es nicht eine der Garagenverordnung entsprechende Regelung im deutschen Baurecht auch für die Kinderzimmer geben? Doch das Auto scheint in unserer Gesellschaft einen höheren Stellenwert zu haben als das Kind!

Auch das Straßenverkehrsrecht kann dazu benutzt werden, das Wohl des Kindes zu fördern. Spielstraßen sollten, damit sie ihren Namen wirklich verdienen, völlig verkehrsfrei gestaltet werden. Die Verletzung der Tempobegrenzungen, die zugunsten von Kindern angeordnet sind, sollten mit deutlich härteren Bußen belegt werden, die Altersgrenze für Kinder, die den Fußweg mit dem Fahrrad befahren dürfen, könnte angehoben werden.

Im Wahlrecht könnte eine Herabsetzung des Wahlalters auf Kommunalebene für Jugendliche dem wachsenden Bedürfnis nach Teilhabe an den Entscheidungsprozessen gerecht werden, die das unmittelbare Umfeld berühren.

Eine stark kontroverse Diskussion lösen allerdings Vorschläge aus, im Interesse von Kindern das aktive Wahlrecht auch auf Kinder auszudehnen, dessen Ausübung den Eltern übertragen werden sollte, um auf diese Weise sicherzustellen, daß Politik, die Prioritäten ausschließlich an der Zahl der Wählerstimmen ausrichtet, die Bedürfnisse von Kindern auch wirklich ernst zu nehmen bereit sind.

Schließlich bietet sich auch im Arbeitsrecht ein Betätigungsfeld für die Kinderpolitik. Die generell flexiblere Gestaltung der Arbeitszeiten bietet nun endlich auch eine Chance, die Bedürfnisse von Kindern bei der Regelung der Arbeitszeit stärker berücksichtigen zu können. Doch ausgeschöpft sind die Möglichkeiten hier noch keineswegs. Das gleiche gilt für die Regelung des Erziehungsurlaubs, der sehr viel variabler gestaltet werden könnte und damit die Chance böte, den verschiedenen Entwicklungsphasen des Kindes durch intensivere Betreuungsmöglichkeiten besser gerecht zu werden.

Der wohl gravierendste Eingriff in das Arbeitsrecht wäre eine Änderung des bisher üblichen Vergütungssystems in Richtung hin auf eine familienstandorientierte Vergütung. Ich vermag eigentlich nicht einzusehen, warum ein solches Vergütungssysten allein auf den öffentlichen Dienst beschränkt bleiben soll, der ja nicht nur bei Beamten, sondern ebenso auch bei Angestellten und Arbeitern die Kinderzahl bei der Höhe der Vergütung in Form des sogenannten Ortszuschlages berücksichtigt.

Ich habe darauf verzichtet, auf das Steuerrecht als ein Mittel der Kinderpolitik einzugehen, weil ich meine, daß das Steuerrecht in den großen Bereich des Familienlasten- oder, wie es heute heißt, des Familienleistungsausgleichs gehört, dessen Darstellung den Rahmen des mir übertragenen Themas sprengen würde.

Ich will es deshalb an dieser Stelle mit der Darstellung der Möglichkeiten des Einsatzes von Recht als Mittel der Kinderpolitik bewenden lassen und mich nunmehr dem besonderen Bereich des Familienrechtes zuwenden, das zurecht als ein klassisches Mittel der Umsetzung der Kinderpolitik verstanden wird. Als Einstieg möchte ich das Nichtehelichengesetz von 1970 wählen, dessen Verabschiedung, wie so viele andere Reformgesetze im Familienrecht, bezeichnenderweise durch das Bundesverfassungsgericht erzwungen worden ist, das mit seiner Entscheidung vom 29.1.1969 dem Gesetzgeber ein Ultimatum bis zum Ende der Legislaturperiode im Sommer 1969 gesetzt hatte. Grundlage der Forderung des Bundesverfassungsgerichts war Art.6 Abs. 5 des Grundgesetzes, der mit seiner Aufforderung an den Gesetzgeber, nichtehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen, Ausdruck eines echten kinderpolitischen Anliegens ist. Denn Kinderpolitik hat dafür zu sorgen, daß Kinder ungeachtet der rechtlichen Verbindung ihrer Eltern gleiche Entwicklungschancen erhalten, die Diskriminierung nichtehelicher Kinder ausschließen.

Die Umsetzung dieses verfassungsrechtlichen und zugleich kinderpolitischen Gebots durch den Gesetzgeber war jedoch absolut unzureichend. Zwar beseitigte das Nichtehelichengesetz die seit 1900 gültige Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach ein uneheliches Kind und dessen Vater als nicht verwandt galten. Damit wurden erstmalig biologische und rechtliche Verwandtschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater miteinander in Einklang gebracht. Mit der Begründung der rechtlichen Verwandtschaft wurde zugleich auch eine Änderung des Erbrechts notwendig, das ja bisher zwischen Vater und seinem nichtehelichen Kund nicht bestand. Zwar konnte sich der Gesetzgeber zu einer völligen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Erbrecht nicht durchringen, er beseitigte aber zumindest die finanzielle Benachteiligung des nichtehelichen Kindes durch die Einführung eines Erbersatzanspruches, der wertgleich mit dem Erbanspruch war, jedoch eine Beteiligung des nichtehelichen Kindes an der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Vater vermied. Als Äquivalent für diese Benachteiligung erhielt das nichteheliche Kind jedoch eine Bevorzugung gegenüber dem ehelichen Kind durch die Möglichkeit des vorzeitigen Erbausgleichs. Verbessert wurden das Recht der Vaterschaftsfeststellung und anerkennung und das Unterhaltsrecht des Kindes, das den Mindestunterhalt in Form des Regelunterhalts zudem in einem erleichterten Verfahren durchsetzen kann.

Deutlich schlechter gestellt blieb das nichteheliche Kind indes beim Sorgerecht, das ausschließlich der Mutter zugewiesen wurde, allerdings eingeschränkt durch die regelmäßig mit der Geburt des nichtehelichen Kindes eintretende Amtspflegschaft. Der Vater konnte zwar sein nichteheliches Kind für ehelich erklären oder adoptieren, wenn die Mutter zustimmte, jedoch mit der Folge, daß er dann allein das Sorgerecht erhielt und die Mutter ihr Sorgerecht verlor. Wollten die Eltern ihr Sorgerecht gemeinsam ausüben, mußten sie schon den Schritt in die Ehe vollziehen, andernfalls gab es immer nur das Sorgerecht eines Elternteils, regelmäßig der Mutter. Persönliche Beziehungen des Vaters zu seinem nichtehelichen Kind beschränkten sich regelmäßig rechtlich abgesichert auf ein Auskunftsrecht gegenüber der Mutter über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und auf ein Umgangsrecht, das er aber gegen den Willen der Mutter nur dann durchsetzen konnte, wenn der Nachweis gelang, daß dieser Umgang dem Wohl des Kindes diene. Diese Darstellung macht deutlich, daß zwar die stärkste Diskriminierung des nichtehelichen Kindes mit dem Nichtehelichengesetz beseitigt war, daß aber dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern keineswegs genüge getan war.

Den nächsten Schritt zur Umsetzung einer Politik für Kinder mit den Mitteln des Familienrechts vollzog der Gesetzgeber dann mit dem Sorgerechtsänderungsgesetz von 1980. Sein wichtigstes Anliegen bestand darin, eine bessere Entwicklung der kindlichen Persönlichkeit durch einen partnerschaftlichen Erziehungsstil der Eltern zu gewährleisten. Dieses Ziel fand seinen Ausdruck in der Bestimmung des § 1626 Abs.2, wonach Eltern mit ihren Kindern Erziehungsfragen erörtern und im Rahmen des Entwicklungsstandes der Kinder einvernehmlich lösen sollen.

Ich denke, es ist klar, daß es sich bei dieser Gesetzesbestimmung eindeutig um projektives Recht handelte, denn die gesellschaftliche Entwicklung war keineswegs bereits allgemein soweit, einen partnerschaftlichen Erziehungsstil zu praktizieren. Die Kraft der autoritären Erziehung war noch weitgehend ungebrochen. So kommt es nicht überraschend, daß dieses gesetzgeberische Ziel einen heftigen ideologischen Streit auslöste, wurde doch die Befürchtung, insbesondere von konservativen Kreisen, geäußert, daß der Staat sich durch diese Bestimmung ein Einfallstor für Eingriffe in die Familienautonomie schaffen wollte. Das gipfelte in der Befürchtung, daß bei Verletzung der Aufforderung zur partnerschaftlichen Erziehung ein Fall des Sorgerechtsmißbrauchs angenommen werden könnte, der zum Entzug des Sorgerechtes für autoritär erziehende Eltern führen könnte. Diese Befürchtung wurde um so lauter geäußert, als mit dem Sorgerechtsänderungsgesetz auch der § 1666 eine Änderung erfuhr, mit der bei Kindeswohlgefährdung auch ohne Verschulden der Eltern ein Entzug des Sorgerechtes möglich gemacht wurde. All diese Befürchtungen erwiesen sich in der Rechtspraxis als gegenstandslos; es ist keine Entscheidung bekanntgeworden, in der Eltern das Sorgerecht beschnitten worden ist, nur weil sie nicht den partnerschaftlichen Erziehungsstil pflegten.

Das Sorgerechtsänderungsgesetz führte aber zugleich zu einem kinderpolitischen Rückschritt, indem es für die Sorgerechtsregelung nach der Scheidung vorschrieb, daß das Sorgerecht ausnahmslos nur einem Elternteil übertragen werden konnte, was im Ergebnis zwangsläufig dazu führte, daß damit der andere Elternteil automatisch sein Sorgerecht nach der Scheidung verlor und auf ein Umgangsrecht beschränkt wurde. Die bis dahin gültige Regelung sah zwar vor, daß mit der Scheidung das Sorgerecht grundsätzlich einem Elternteil übertragen werden sollte, diese Gesetzesformulierung ließ jedoch Ausnahmen zu, was die Rechtsprechung auch zumindest in Einzelfällen in zunehmendem Maße praktizierte. Das Bestreben, die Scheidungsfolgen für minderjährige Kinder so schonend wie möglich zu gestalten und ihnen, soweit machbar, beide Eltern im Sorgerecht zu erhalten, war durch das Sorgerechtsänderungsgesetz gröblich verletzt worden. Das wurde auch vom Bundeverfassungsgericht so gesehen, das mit seiner Entscheidung vom 5.11.1982 die ausnahmslose Regelung des Sorgerechtsänderungsgesetzes als einen Verstoß gegen das natürliche Elternrecht des Art.6 Abs. 2 ansah und deshalb für nichtig erklärte. Diese Entscheidung kann als ein wichtiger Markstein auf dem Weg zu einer Kindschaftsrechtsreform bezeichnet werden, die sowohl kinderpolitisch wie verfassungsrechtlich dringend geboten war.

Die dringende Notwendigkeit einer umfassenden Kindschaftsrechtsreform speist sich aus vier Quellen:

1. Sie ist verfassungsrechtlich geboten, um Art. 6 Abs.5 des Grundgesetzes, anders als im Nichtehelichengesetz von 1970 geschehen, endlich zur Geltung zu bringen.

2. Der Druck auf den Gesetzgeber zur Verbesserung des Kindschaftsrechts ist aber aus der Wiedervereinigung entstanden, wobei ganz klar festzustellen ist, daß die rechtlichen und gesellschaftlichen Bedingungen für nichteheliche Kinder in der alten DDR wesentlich besser gestaltet waren als in der alten Bundesrepublik.

3. Internationale Verträge, denen die Bundesrepublik beigetreten ist, verlangen eindeutig eine Reform des Kindschaftsrechts, so die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention. Gerade die Diskussion um die Übernahme der Regelungen aus den Verträgen hat deutlich gemacht, daß die Bundesrepublik im internationalen Vergleich auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts eine eindeutige Schlußlichtposition einnimmt. Dieser Rang wird uns lediglich von unseren österreichischen Kollegen bestritten, die ihr Kindschaftsrecht als noch rückständiger als das unsrige ansehen. Alle übrigen europäischen Länder sind in der Gestaltung ihres Kindschaftsrechts wesentlich fortschrittlicher als die Bundesrepublik, deren Nachholbedarf ständig größer wird, wenn man sich zum Beispiel vor Augen hält, was unter anderem in den Niederlanden zur Zeit auf diesem Gebiet diskutiert wird.

4. Der Druck auf den Gesetzgeber ist nicht zuletzt eindeutig verstärkt worden durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, das das geltende Kindschaftsrecht in weiten Bereichen für unvereinbar erklärt hat mit den Regelungen der Verfassung, wie eben für die Sorgerechtsregelung nach der Scheidung bereits dargestellt.

Zwei große Ziele hat sich der Entwurf gesetzt:

1. Mit der Reform soll dem Verfassungsauftrag, rechtlich gleiche Entwicklungsbedingungen für nichteheliche Kinder zu schaffen, Rechnung getragen werden.

2. Die Reform soll generell rechtliche Regelungen schaffen, die ausdrücklich an der Perspektive des Kindes orientiert sind.

An diesen Zielen muß sich der vorgelegte Entwurf messen lassen. Der knapp bemessene Zeitrahmen verbietet es, auf alle rechtlichen Veränderungen einzugehen, die mit der Kindschaftsreform vorgesehen sind. Ich muß mich deshalb auf die wichtigsten kinderpolitischen Ziele beschränken und möchte in einer kritischen Würdigung überprüfen, wie weit sie mit der Kindschaftsrechtsreform umgesetzt worden sind.

1. Bei der Zielsetzung, die Diskriminierung nichtehelicher Kinder zu beseitigen und ihnen gesellschaftlich weitgehend die gleiche Rechtsstellung wie ehelichen Kindern zu verschaffen, sind eindeutige und erfreuliche Fortschritte erzielt worden. Das gilt vor allem für den Bereich des Sorgerechts, weil es nach dem Entwurf erstmalig möglich sein wird, daß Eltern das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam ausüben können, ohne miteinander verheiratet zu sein. Es kommt ausschließlich auf ihren gemeinsamen Willen an, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, auf weitere Voraussetzungen, wie etwa Zusammenleben der Eltern oder aber die Überprüfung der gemeinsamen Sorgeerklärung auf die Kindeswohleignung, hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Die rechtliche Regelung bei Beendigung einer so entstandenen gemeinsamen Sorge hat der Gesetzgeber beim nichtehelichen Kind genau so gestaltet wie nach der Scheidung verheirateter Eltern, so daß es in diesem Bereich keine Ungleichbehandlung mehr geben wird.

2. Ebenso ist auch die Ungleichbehandlung des nichtehelichen Kindes bei der Gestaltung des Umgangsrechts beseitigt worden. Der Entwurf geht generell davon aus, daß der Umgang des Kindes mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich seinem Wohl dient und deshalb nur ausgeschlossen werden sollte, wenn das Kindeswohl durch den Umgang verletzt wird. Die Gleichbehandlung aller Kinder im Umgangsrecht ist auch nach dem Entwurf vorgesehen bei der Ausweitung des Umgangsrechtes auf einen weiteren Personenkreis, dessen Beziehungen zu dem Kind für seine Entwicklung als positiv angesehen werden. Das sind die Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile oder frühere Stiefelternteile sowie Pflegeeltern.

Doch bereitet der Entwurf bei der Ausgestaltung des Umgangsrechtes eine große Enttäuschung. Das kinderpolitisch sinnvolle Ziel, die künftigen Regelungen des Kindschaftsrechtes an der Perspektive des Kindes auszurichten, ist eindeutig verletzt, und es ist ein geringer Trost, daß dieses negative Ergebnis eheliche und nichteheliche Kinder gleichermaßen trifft. Denn in der rechtspolitischen Diskussion gab es eine eindeutige Übereinstimmung aller Fachleute, daß das Umgangsrecht als ein Recht des Kindes ausgestaltet werden sollte, jedenfalls aber in dem Gesetzestext ausdrücklich auch als ein Recht des Kindes erscheinen sollte. Über dieses unstreitige Diskussionsergebnis der Fachwelt hat sich der Entwurf ohne Not hinweggesetzt, die hierfür gegebene Begründung vermag keineswegs zu überzeugen. In Übereinstimmung mit den Vorstellungen des Bundesrates haben die Sachverständigen in der Anhörung des Rechtsausschusses hier eine eindeutige Nachbesserung zugunsten der Perspektive des Kindes gefordert; wir können nur wünschen und hoffen, daß der Gesetzgeber sich dem nicht verschließt.

3. Auch bei der Sorgerechtsregelung nach einer Scheidung sind in dem Entwurf kinderpolitisch bedeutsame Fortschritte erzielt worden. Der Zielsetzung, dem minderjährigen Kind nach der Scheidung der Eltern ein Höchstmaß an Gemeinsamkeit der Eltern in ihrer elterlichen Verantwortung zu erhalten, trägt der Gesetzgeber sowohl verfahrensrechtlich wie materiell-rechtlich Rechnung. Im Verfahrensrecht geschieht das durch die Aufgabe des bisherigen Zwangsverbundes des Sorgerechtsregelung bei der Scheidung. Das Gericht soll nach den Entwurfsvorstellungen nur dann eine Sorgerechtsregelung treffen, wenn ein Elternteil es ausdrücklich beantragt. Wird kein solcher Antrag gestellt, verbleibt es bei der gemeinsamen Sorge beider Eltern auch nach der Scheidung. Zur Vermeidung unnötiger Reibereien bei weniger bedeutsamen Fragen und zur Reduzierung der Ängste des betreuenden Elternteils, der andere könne ihm im Alltagsbereich ständig in die Betreuung hineinreden, hat den Entwurf ein neues Institut, die sogenannte Alltagssorge, geschaffen. Sie legt fest, daß der betreuende Elternteil in allen Alltagsfragen das alleinige Entscheidungsrecht und die alleinige Kompetenz zur gesetzlichen Vertretung des Kindes haben soll. Die Gemeinsamkeit beschränkt sich auf die Entscheidung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Die Problematik dieser Regelung, deren Zielsetzung vernünftig erscheint, dürfte in der Abgrenzung liegen, was zur Alltagssorge gehört und wo die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beginnen.

4. Der Verwirklichung des Kindeswohls in rechtlicher Sicht dient auch das in dem Entwurf vorgesehene Verbot der Adoption des eigenen nichtehelichen Kindes, weil damit ausgeschlossen wird, daß zu Lasten eines Kindes alle rechtlichen Beziehungen zu dem anderen Elternteil durch die Adoption gekappt werden. Den Interessen des Kindes dürfte auch mit der vorgesehenen Regelung gedient sein, daß bei der Adoption eines nichtehelichen Kindes in Zukunft nicht nur die Zustimmung der Mutter, sondern auch die Zustimmung des nichtehelichen Vaters für die Wirksamkeit der Adoption erforderlich ist.

5. Der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder dient auch die im Entwurf vorgesehene Abschaffung der Amtspflegschaft und ihr Ersetzung durch eine auf Antrag einzurichtende Beistandschaft, die allen Alleinerziehenden zu gewähren ist, gleichgültig ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt. Ferner soll die Diskriminierung nichtehelicher Kinder im Erbrecht durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetzt beseitigt werden, mit dem die Sonderregelungen für das nichteheliche Kind in Form des Erbersatzanspruches und des vorzeitigen Erbausgleiches in Zukunft wegfallen sollen.

6. Der Gleichbehandlungsgedanke wird auch im Verfahrensrecht umgesetzt in der Weise, daß die bisherige unterschiedliche Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte für eheliche und nichteheliche Kinder aufgegeben wird. Das Familiengericht wird künftig für alle Fragen des Sorgerechtes, des Umgangsrechtes, des Unterhaltes für eheliche und nichteheliche Kinder zuständig sein. Einem wichtigen Anliegen der Kinderpolitik trägt der Entwurf im Verfahrensrecht außerdem Rechnung durch die Einführung des sogenannten Verfahrenspflegers, besser bekannt in der öffentlichen Diskussion als Anwalt des Kindes. Damit erfüllt der Entwurf eine berechtigte Forderung der UN-Kinderrechtskonvention. Die Bestellung des Verfahrenspflegers soll durch das Gericht erfolgen, wenn es zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Ich denke, man könnte sich mit dieser Generalklausel begnügen und auf die Aufzählung der Fallkonstellationen, in denen eine solche Bestellung in der Regel erforderlich ist, verzichten. Der Entwurf hatte solche Regelfälle angenommen, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter erheblichem Gegensatz steht, wenn Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Erziehung der gesamten Personensorge verbunden ist, oder wenn Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson ist.

Wichtiger als diese differenzierte Ausgestaltung scheint mit die Klärung der Frage zu sein, wer denn zum Verfahrenspfleger bestellt werden, welche Qualifikationen der künftige Anwalt des Kindes haben sollte. Hier fehlt es mir in der Entwurfsbegründung an einer entsprechenden Präzisierung.

7. Aus kinderpolitischer Sicht erscheint es mir bedauerlich, daß der Entwurf auf eine bessere Ausgestaltung des Rechts der Pflegeverhältnisse verzichtet hat. Mann kann sich des Verdachtes nicht erwehren, daß die Stärkung der Stellung der biologischen Familie doch im Ergebnis zu Lasten der sozialen Familie geht, deren Bedeutung für die Entwicklung des Kindes der Entwurf wohl unterschätzt.

Ich denke, dieser Überblick hat gezeigt, daß die Kindschaftsrechtsreform mit ihren Begleitgesetzen den Zielen einer Politik für Kinder im Recht dienlich ist. Von entscheidender Bedeutung ist es nun, daß die vielen positiven Ansätze der Reform auch baldmöglichst in die Gesetzeswirklichkeit umgesetzt werden. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat seine Anhörungen im Februar abgeschlossen und will seine Beratungen Ende April 1977 beenden. Der Zeitplan des Parlaments sieht vor, daß der Gesetzesentwurf der Kindschaftsrechtsreform noch vor der parlamentarischen Sommerpause in zweiter und dritter Lesung behandelt und verabschiedet wird, damit mit dem vorgesehenen halbjährigen Vorlauf des Inkrafttreten der Reform zum 1.1.1998 gesichert werden kann. Vertrauen wir darauf, daß der Gesetzgeber die Kindschaftsrechtsreform mit der gleichen Beschleunigung behandelt, wie er sie dem Ehrenschutz unserer Bundeswehr hat angedeihen lassen. Denn Soldaten sind zwar die Verteidiger unserer freiheitlichen Rechtsordnung, unsere Kinder aber die Garanten der Zukunft. Und sollte unserem Bundesjustizminister gelingen, die Reform mit ihren fortschrittlichen Ergebnissen für die Kinderpolitik im angestrebten Zeitrahmen durchzubringen, könnten wir ihm sicher im vermuteten Einverständnis aller billig und gerecht denkenden verständigen Rechtsgenossen einen herausragenden Platz in der Walhalla des deutschen Familienrechtes zusichern.

Das Protokoll der Tagung POLITIK FÜR KINDER kann unter Tel. ++49 (0) 71 64 / 79 - 210 Bei der Evangelischen Akademie Bad Boll angefordert werden.