Aktuelles und Service |
Aktuelle Reden Sehr geehrte Damen und
Herren, die Akzeptanz von "Kinderrechten"
und "betreutem oder begleitetem Umgang" im Gesetz sind neben dem "Recht zur gemeinsamen Sorge" und der grundsätzlichen Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder die wichtigsten "Neuerungen", die für die 1998 in Kraft getretenen Reform des Kindschaftsrechts in Verbindung gebracht stehen. Ganz verdient ist dieser Prestigegewinn für die Kindschaftsrechtsreform nicht. Denn selbstverständlich waren Kinder auch schon vor 1998 Träger eigener Rechte - zumindest als Grundrechtsträger. Und auch ein "begleiteter", "betreuter" oder "beschützter Umgang" konnte schon auf der Basis des alten § 1634 Abs. 2 BGB als "nähere Regelung der Befugnis eines Elternteils zum persönlichen Umgang" getrof-fen werden. Gleichwohl ist es das Verdienst der Kindschaftsrechtsreform, auf der Ebene des nationalen Rechts einen Perspektivwechsel im Familienrecht nachvollzogen zu haben, der - gemessen an den gesellschaftlichen Realitäten - schon seit längerem und spätestens seit Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik im Jahre 1990 auch rechtlich längst überfällig war. Die UN-Kinderrechtskonvention kennt nämlich nicht
nur in Art.18 die dem deutschen Familienrecht bis zur Leitentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1982 unbekannte gemeinsame
elterliche Sorge auch geschiedener Eltern. In Art. 9 Abs. 3 heißt es
vielmehr. "Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von
einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen,
soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht." Hier finden wir zwei Grundentscheidungen, die auch die Kindschaftsrechtsreform übernommen hat: Zum einen ist das Kind nicht mehr - wie noch nach traditionellem Familienrecht - Objekt der Sorge- und Umgangsinteressen der Erwachsenen einschließlich ihrer - selbstverständlich immer dem Kindeswohl verpflichteten - "wohlmeinenden" Erwägungen. Vielmehr haben die Kinder ein "Recht auf Umgang" mit den Eltern, wie es heute auch § 1684 Abs. 1 BGB bestimmt. Zum Anderen folgt bereits aus dieser Subjektposition des Kindes eine Argumentationshilfe zugunsten eines - in den Kategorien der Familiensozialforschung - eher systemischen als bindungsorientierten Familienverständnisses. Anders formuliert: Vor diesem Hintergrund ist der jetzt in § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB ausdrücklich geregelte "betreute" oder - so nenne ich es lieber - "begleitete Umgang" weit mehr als eine bloße Technizität. Er trägt sowohl dem Erziehungsrecht der Eltern, aber auch der eigenen Rechtsposition des Kindes und dem Erhalt von möglichst viel - nicht zuletzt durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich geschützter - "Familie" auch dann noch Rechnung, wenn aufgrund der Krisen und Gefährdungssituationen ein "unbegleiteter" Umgang nicht mehr praktikabel wäre. Typische Fälle betreffen natürlich die Gefährdung der Kinderinteressen, etwa bei Gefahr eines sexuellen Missbrauchs oder von Gewaltausübung. Und auch bereits bei einem zwischen den Eltern aufgebauten Konfliktpotential, das die Umsetzung "normaler" Umgangsregelungen praktisch leerlaufen lässt. Gerade derartige Fälle können zugleich und ganz wesentlich davon geprägt sein, dass bereits schutzwürdige Interessen eines Elternteils, etwa bei einer gerade auch diesen betreffenden Gewaltsituation, einen direkten Umgang ausschließen. Obwohl im Zentrum des § 1684 BGB selbstverständlich die Kindesperspektive steht, erkennen glücklicherweise Gerichte zunehmend auch diesen - als reales Risiko für Kinderinteressen ohnehin nicht hinweg zu diskutierenden Umstand - als Argument für begleiteten Umgang an. Schon begrifflich setzt der "begleitete" Umgang allerdings einen Dritten, eben den "Begleitenden" voraus. § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB beinhalten hier nicht viel mehr, als dass eine oder ein derartiger Dritter "mitwirkungsbereit" sein muss und dass Dritter auch ein "Träger der Jugendhilfe oder ein Verein" sein kann.
Um keine Unklarheiten aufkommen zu lassen: Selbstverständlich stellt diese Situation besonders die Kinder und Jugendlichen nicht rechtlos. Vielmehr billigt das Kinder- und Jugendhilferecht diesen selbst einen "Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Dasselbe gilt nach Satz 3 für die Eltern und anderen Umgangsberechtigten. Ihnen soll nach Satz 4 außerdem Hilfe und Vermittlung bei der Aufnahme von Umgangskontakten geboten werden. Maßstab ist damit nicht die punktuelle familiengerichtliche Anordnung, sondern das viel längerfristigere und an der Lebenswelt der Betroffenen orientierte Beratungs- und Unterstützungsbedürfnis. Ziel ist nicht einfach die Durchsetzung angeordneten Umgangs. Vielmehr gilt es besonders Kinder und Jugendliche stark zu machen, ihre eigenen auch Umgangsinteressen zu erkennen und durchzusetzen. Dies kostet selbstverständlich Personal, Engagement, Zeit und Geld und führt in jedem Falle zu den Fragen, wie Formen und Mittel eines begleiteten Umgangs aussehen können und wie es mit den Realisierungsmöglichkeiten steht. An Formen der Umgangsbegleitung können zunächst
die "betreute Umgangsanbahnung", die "betreute Übergabe"
und der im engeren Sinne "betreute" oder gar
"kontrollierte" Umgang selbst unterschieden werden. Bereits eine
"betreute Umgangsanbahnung" kann notwendig werden, wenn Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Teil lange unterbrochen waren oder erstmals aufzubauen sind und die Bereitschaft der Handelnden oder das Konfliktpotential eine selbständige Umgangsanbahnung nicht zulässt. Hier muss die Begleitung die Kontaktaufnahme mittels Briefen oder Telefonaten und unter Beachtung kindlicher Belastungsreaktionen sorgsam vorbereiten und bis zur Lösung der Hemmungen und Vorbehalte weiter begleiten. Dies erfordert vom Begleitenden hohe Belastbarkeit und Fachkompetenz. Häufig ist besonders zwischen streitenden Elternteilen, die sich sonst ohnehin schon aus dem Wege gehen, die "Übergabe" des Kindes diejenige Situation, in der Streit wieder eskalieren kann. Ebenso kann ein Elternteil ein Interesse daran haben, dass der andere - etwa gewalttätige - Elternteil nicht die Wohnanschrift der Gegenseite über die Übergabe des gemeinsamen Kindes erfährt. Hier wird es oftmals reichen, dass die Umgangsbegleitung eine Übergabe an einem neutralen Ort - an dem die streitenden Bezugspersonen nicht zusammen treffen müssen - sicherstellt, bis die älter gewordenen Kinder gelernt haben, ihre Eltern selbständig zu besuchen. Auch diese Aufgabe erfordert von der Umgangsbegleitung selbstverständlich Sensibilität und gesunden Menschenverstand, dürfte aber nicht nur von Fachpersonal, sondern auch von motivierten und geschulten ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden können. Ist schließlich zu befürchten, dass gerade der
unbeaufsichtigte Umgang des Kindes mit einer Bezugsperson selbst
risikobehaftet ist, wird ein im eigentlichen Sinne betreuter oder
sogar dauernd kontrollierter Umgang stattfinden müssen. Zu denken ist besonders an drohende Gewaltsituationen oder auch die Gefahr des Kindesmissbrauchs. Eine solche Umgangsbegleitung wird aufgrund dieser Gefahren, insbesondere der drohenden Traumatisierung des Kindes und des hohen Konfliktpotentials nur mit großer Fachkompetenz durchgeführt werden können. Welche Mittel der
Umgangsbegleitung diesen Formen am ehesten zuzuordnen sind, wird natürlich im Wesentlichen bereits durch die jeweils unterschiedliche Umgangssituation bestimmt. Und natürlich konkurrieren gerade in der jetzigen Situation der allmählichen "Entdeckung" des begleiteten Umgangs noch eine Reihe von Kon-zeptionen, die sicherlich noch nicht abschließend bewertet werden können. So mag man beispielsweise - betont man den Gedanken der elterlichen Verantwortung - sehr viel darauf geben, die Eltern möglichst frühzeitig in ein gemeinsames Elterngespräch einzubinden. Andere sind bescheidener und verzichten auf dieses gemeinsame Vorgespräch jedenfalls als Vorbedingung weiterer Umgangsbegleitung. Auffassungsunterschiede bestehen sicherlich auch darüber, in welchem Maße Elternkontakte während des Verlaufs der weiteren Umgangsbegleitung sinnvoll oder notwendig sind und mit welcher Intensität das Kind an den Umgang herangeführt werden sollte oder nicht. Gleichwohl glaube ich, dass die gemeinsame Zielsetzung, nämlich die Minderung des Konfliktpotentials und die Wahrung der eigenen Umgangsinteressen des Kindes, es erlaubt, einige Mindestanforderungen an die bei der Realisierung der Umgangsbegleitung zu wählenden Mittel zu definieren: Da haben wir die Vermeidung von
Stigmatisierungen: Als weitere Anforderung sehe ich die
Niederschwelligkeit: Auch sollte das Angebot an Ort und Zeit des begleiteten Umgangs im Idealfall möglichst flexibel gestaltet sein. Ich gebe aber zu: hier ist die Fachdiskussion noch sehr "im Fluss". Ferner sehe ich die Notwendigkeit der
Konfliktminderung: Ein ganz wesentliches Kriterium ist die
Orientierung an den Kinderinteressen: Zwar ist die Gefahr manipulativer Einflüsse bis hin zum sogenannten "Entfremdungs-" oder auch "PAS-Syndrom" (Parental-Alienation-Syndrom) in der Familienberatung und im Familienrecht tätigen Praktikerinnen und Praktikern des Familienrechts durchaus bewusst. Auch sollte die Umgangsbegleitung nicht den Fehler wiederholen, den jeder begehen muss, der ein 8 jähriges Kind schlicht danach fragt, ob es Umgang mit dem einen oder anderen Elternteil "wünscht". Da Eltern nicht "abgewählt" werden können, muss ein solches Kind schnell in Loyalitätskonflikte geraten. Andererseits ist der begleitete Umgang eben gerade nicht geeignet, Konflikte zu lösen, die viel mehr erfordern, nämlich einen therapeutischen Ansatz und auf der rechtlichen Ebene möglicherweise eine Übertragung des Sorgerechts. Und wir müssen die Grenzen erkennen: Und wie steht es mit der Realisierbarkeit? Wenn staatliche Familienpolitik und das Familienrecht es mit der Realisierung des durch Art. 6 GG garantierten besonderen Schutzes der Familie wirklich ernst meinen wollen, dürfen die in § 1684 Abs. 4 BGB normierte Befugnis zur Anordnung des begleiteten Umgangs einerseits und der Anspruch der Betroffenen aus § 18 Abs. 3 SGB VIII nicht nur eine leere Hülse sein. Ähnlich wie es eine "Jugendhilfelandschaft" gibt oder eine "Betreuungslandschaft" entstanden ist, muss es das Ziel sein, in Schleswig-Holstein auf Dauer möglichst flächig geeignete Möglichkeiten der Umgangsbegleitung anzubieten. Dies setzt geeignete Träger voraus, ohne Zweifel Finanzmittel - das Land wird das Modellprojekt "Betreuter Umgang im Kinderhaus Blauer Elefant" bis zum Abschluss des Vorhabens im Juni 2001 mit insgesamt etwa 120.000 DM unterstützt haben -, Fachkunde sowie Engagement und Kooperationsbereitschaft. Das Wichtigste ist selbstverständlich der Faktor "Mensch". Daher wird es aus Sicht des Landes gerade auch darum gehen, modellhaft ein Unterstützungssystem zur Qualifizierung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie ein Schu-lungssystem für ehrenamtliche Umgangsbegleiterinnen und -begleiter aufzubauen, dessen Strukturen und Erfahrungen auch auf andere Regionen übertragen werden können. Natürlich wäre es - dies an die Adresse der Träger eines begleiteten Umgangs - wünschenswert, das Angebot an Umgangsmöglichkeiten zumindest teilweise auch an Wochenenden vorzuhalten, dies betrifft das Angebot an Räumlichkeiten ebenso wie das Angebot an Begleitung. Aber ich weiß um die Schwierigkeiten.
Und ebenso ideal wäre die Vernetzung dieses Begleitungsangebots mit weiteren Beratungs- und Hilfsangeboten, wenn die Beteiligten eine derartige Beratung und Hilfe wünschen. Das Projekt "Blauer Elefant" hat einiges zu bieten. Und natürlich sind wir auch gespannt, auf die Erkenntnisse, die Sie mit einzelnen Mustern der Umgangsbegleitung hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Festlegung des Umgangs bis hin zu den finanziellen Auswirkungen auf die Beteiligten sammeln. Eine Bitte habe ich auch an die Adresse der Familienrichterinnen und Familienrichter: Beteiligen Sie bei umgangsrechtlichen Streitigkeiten die Jugendämter möglichst frühzeitig, gerade auch dann, wenn Sie die Anordnung eines begleiteten Umgangs in Betracht ziehen. Dies ist nicht nur eine Frage der "Klimapflege", sondern auch der Möglichkeit, Umgangsanordnungen schon frühzeitig sinnvoll zu fassen. Es fruchtet nicht nur wenig, sondern zerstört viel Vertrauen, wenn Anordnungen des Familiengerichts sich allzuschnell als praktisch undurchführbar erweisen. Meine Damen und Herren, Denn die entscheidende Leitlinie unserer Politik ist die Achtung von Kinderrechten -Kinder stark zu machen. Betreuter Umgang ist ein Schritt dahin |
zurück |