Father's National Coalition - FNC

 

A Report from Germany

by Thomas Sochart
29.05.2003

www.vaeter-aktuell.de
Redaktion

 

Das deutsche Kindschaftsrecht unterscheidet zwischen Sorgerecht für Kinder und Umgangsrecht. Im Sprachgebrauch wird statt Umgangsrecht oft vom "Besuchsrecht des Vaters" gesprochen.
Im Grundgesetz (Basic Law) werden Rechte und Pflichten den Eltern zugeordnet. Kinderrechte werden im Grundgesetz nicht erwähnt.

So ist es heute:

  • Sorgerecht ist das Recht und die Pflicht der Eltern. Im Zweifelsfall ein Recht und eine Plicht der Mutter.
  • Umgangsrecht / Besuchsrecht ist im Regelfall ein Recht des Vaters.
Wir fordern:
  • Sorgepflicht soll eine Pflicht beider Eltern sein.
  • Das Kind hat das Recht auf elterliche Fürsorge.
GG Artikel 6 Abs.2 soll geändert werden
(Basic Law)

Grundgesetz GG Artikel 6 Abs.2 lautet:
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. ...

Unser Textvorschlag:
(2) Kinder haben das Recht auf elterliche Fürsorge und Erziehung. Eltern haben die gemeinsame Fürsorgepflicht. ...

§1626a BGB soll gestrichen werden
(German Civil Code)

§1626a BGB lautet:
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Hierzu gab es in diesem Jahr zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes:
 

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.01.2003

Klage zweier Väter abgewiesen
Unverheiratete Mütter haben Vorrang beim Sorgerecht

Wenn die Mutter nicht einverstanden ist, haben unverheiratete Väter keine Chance, das Sorgerecht für ihre Kinder zu bekommen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch bestätigt. Nach Ansicht des Ersten Senats unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier dient das "Veto-Recht" der Mutter dem Schutz des Kindes. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine nichteheliche Mutter sich dem Wunsch des Vaters nur dann verweigert, "wenn sie dafür schwer wiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden". Dass sie die Vetomacht als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht, hat das Bundesverfassungsgericht nicht unterstellen müssen.

""Schwangerschaft und Geburt vermitteln eine enge Beziehung des Kindes zur Mutter. Die Zuordnung des Kindes zur Mutter sei aus Gründen des Kindeswohls und im Hinblick auf die Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt.", hieß es.
Nach einer vom Gericht zitierten Studie haben 50% der ledigen Mütter in den alten Bundesländern ein halbes Jahr nach der Geburt keine Beziehung mehr zu den Kindsvätern. In den neuen Bundesländern liegt die Zahl bei 35%. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist die Zahl nicht ehelicher Lebensgemeinschaften von 137.000 im Jahr 1972 auf rund 2,1 Millionen im Jahr 2001 gestiegen.
Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass eine nicht-eheliche Mutter sich dem Wunsch des Vaters nur dann verweigert, "wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden.“ Die Richter verpflichteten den Bundestag, die weitere Entwicklung genau zu beobachten. Sollte tatsächlich "eine beträchtliche Zahl“ von Müttern ihre Position missbrauchen, wird Karlsruhe möglicherweise eine gerichtliche Einzelfallprüfung anordnen.
Zahlen aus 2001:
  • 2,1 Millionen Ehen ohne Trauschein in Deutschland. In diesen Familien leben etwa 821 000 Kinder und Jugendliche.
  • 2,12 Millionen minderjährige Kinder leben mit nur einem Elternteil zusammen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.04.2003

bisherige Regelung:

Der nichteheliche Vater hat einen Rechtsanspruch auf ein Foto von seinem Kind pro Jahr.
Selbst dieser Minimalanspuch ist auf dem Rechtsweg kaum einklagbar. Das Gesetz regelt nicht, wie groß das Foto sein muß.

Neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes:

Leibliche Väter dürfen ihre Kinder auch gegen den Willen der Mütter sehen, wenn es dem Wohl des Kindes dient.

Die geltende, alte Gesetzeslage wird von Feministinnen, Juristinnenbund DJB und dem Verband allein Erziehender VAMV unterstützt. Grund ist der "soziale Friede" in einer Familie. Der soziale Frieden soll nicht dadurch gestört werden können, dass Dritte die Vaterschaft reklamieren und damit die Beziehungen der Eltern und Kinder nachhaltig beeinträchtigen. Das sieht der Erste Senat ähnlich. Auch in Zukunft soll sich ein Mann nicht in eine bestehende Lebensgemeinschaft oder eine Ehe einklagen und seine Vaterschaft gerichtlich klären lassen können. Der biologische Vater habe keinen Vorrang gegenüber dem sozialen Vater. Zu viele Hoffnungen, den Kontakt zu ihren Kindern rechtlich durchzusetzen, können sich Väter nicht machen. Die Karlsruher Richter knüpfen die Möglichkeit das Umgangsrecht mit dem Kind durchzusetzen an zwei Bedingungen: Die Beziehung muss dem Wohl des Kindes dienen und der Vater muss eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind mit getragen haben.

Ob diese Regelung in der Praxis durchsetzbar sein wird, muß abgewartet werden.
Weitere Gründe, warum Eltern die nicht heiraten, keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgeben:
  • Abneigung gegen die allgegenwärtige Flut von Formularen
  • Staatsverdrossenheit
  • Mütter wollen ihr Vorrecht nicht freiwillig aufgeben
  • Jungentämter beraten Mütter über die "Nachteile" einer gemeinsamen Sorgeerklärung. Mitarbeiterinnen des Jugendamtes erklärten der Mutter, dass sie das wohl besser bleiben lassen sollte, um im Konfliktfall die besseren Karten zu behalten.
Die Zahl der abgegebenen Sorgeerklärungen ist gering.
Viele Väter fühlen sich zu "Zahlvätern" abqualifiziert. Berufliche Karrieren scheitern. Depressionen, Alkoholkonsum, Arbeitslosigkeit und Selbstmord bei Männern nach Trennung oder Scheidung können die Folgen sein. Wir haben bis jetzt 160 Zeitungsartikel über Selbstmord in Verbindung mit Trennung oder Scheidung und Sorgerecht gesammelt. Eine Delegation vom Verein Väteraufbruch für Kinder e.V. hat diese Sammlung im Juni 2002 dem Bundesjustizministerium BMJ übergeben. Trennung oder Scheidung führt zu sozialen Problemen.
  • Gerichtlich festgelegte Umgangsregelungen können normalerweise nicht eingeklagt werden.
  • Prozesskostenhilfe für Frauen gibt es häufig. Prozesskostenhilfe für Männer gibt es selten.
  • Rechtsanwälte werden prozentual nach "Streitwert" bezahlt. Der materielle Streitwert für ein Kind ist niedrig angesetzt. Das Engagement der Rechtsanwälte ist oft gering. Zusätzliche Briefe müssen zusätzlich bezahlt werden und haben oft provozierenden Charakter. Laut Gebührenordnung ist der Streitwert für ein Kind niedrig, in der Realität ist das Streitpotenzial hoch. (Alles-oder-fast-nichts-Entscheidungen)
  • Streit lohnt sich für den Anwalt und oft auch für die Mutter. Wenn die Eltern sich nicht einigen können, wird im Regelfall der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Das Schuldprinzip bei Scheidungen wurde 1977 durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt.
Wenn bereits ein Urteil nach altem Recht gesprochen wurde, bleibt es bestehen und kann nur in seltenen Ausnahmefällen geändert werden. Das Urteil kann nur geändert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe gibt es aus Sicht des Gesetzgebers nur in seltenen Ausnahmefällen. Beispiel: Das Kind ist 3 Jahre alt. Der Vater erhält ein Umgangsrecht jeden zweiten Sonntag im Monat. Dieses Urteil hat eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren. (§1696 BGB und Palandt-Kommentar zu §1696).
Unterhaltszahlungen hingegen werden nach einer Tabelle angepaßt, wenn sich das Einkommen des Vaters ändert. Die Unterhaltstabelle für Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) wird alle 2 Jahre erhöht. Die Zahlungsbereitschaft ausgegrenzter Väter ist gering.
Das Problem bei Trennung oder Scheidung sind die gemeinsamen Kinder. Ein geschiedener Mann wird steuerrechtlich wie ein lediger Mann behandelt. Er muß mehr Steuern bezahlen und zusätzlich Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Trennung oder Scheidung führt zu finanziellen Problemen. Die Ehe bringt Steuervorteile auch ohne Kinder.
Die Ehe gehört nur noch für jeden zweiten Bundesbürger zur Lebensplanung. Von den 20- bis 45-Jährigen erklärten 49,4% bei einer Umfrage, die Trauung gehöre für sie zwingend zur großen Liebe dazu. Dagegen halten 49,9% den Trauschein für überflüssig. Dass man nicht unbedingt heiraten muss, finden vor allem Ostdeutsche, nämlich überdurchschnittliche 64%. Die Hauptgründe zum Heiraten sind die große Liebe (54,7%) und der Wunsch, eine Familie zu haben (34,3%).
§ 1592 BGB soll geändert werden

§ 1592 BGB lautet:
Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann, 
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.

Unser Textvorschlag:
Vater eines Kindes ist der Mann, der das Kind gezeugt hat.
 

 

Rhetorik
Frauenvereine sagen: "Der Mann will mit dem gemeinsamen Sorgerecht seine Macht ausspielen."
Männervereine antworten: "Die Frau will mit dem alleinigen Sorgerecht ihre Macht ausspielen."

 

Unsere Forderungen

Unter dem Arbeitstitel Father's National Coalition (FNC) haben wir unsere Forderungen im Internet zusammengestellt.

www.vaeter-aktuell.de/FNC

Unsere Forderungen richten sich
- an die Eltern
- an das Jugendamt
- an die Rechtsanwälte
- an die Gutachter
- an die Richter
- an den Gesetzgeber  --> hier die meisten Forderungen
- an die Väter

  • Kinderrechte sollen in das Grundgesetz GG aufgenommen werden.
  • Kinderrechte sollen verstärkt in das Bürgerliche Gesetzbuch BGB aufgenommen werden.
  • Mediation soll einem Gerichtsverfahren vorgeschaltet werden.
  • Der Mediator soll als Zeuge vor Gericht zugelassen werden.
  • Bei familienrechtlichen Verfahren soll ein "Anwalt des Kindes" hinzugezogen werden.
  • Gerichtliche Regelungen alleiniges Sorgerecht sollen auf Antrag nach 2 Jahren überprüft werden können.
  • Gerichtliche Regelungen Umgangsrecht sollen auf Antrag nach 2 Jahren überprüft werden können.
  • Auch "Altfälle" sollen zur Überprüfung zugelassen werden.
  • Ein Umzug mit Kind ab 100 Km weit weg braucht die Einwilligung des anderen Elternteils.
  • Lohnsteuerklasse 3 für alle, die ein Kind zu versorgen haben. Auch für nicht verheiratete Familienväter und für Elternteile, die Unterhalt bezahlen.
BGB §§ 11, 1592, 1626 - 1632, 1666, 1671, 1672, 1674, 1684 - 1687, 1696 sollen überarbeitet und zusammengefasst werden.

§1626a BGB soll gestrichen werden
§1696 BGB soll auch auf "Altfälle" angewendet werden.

This report:
www.vaeter-aktuell.de/international-page/A_Report_from_Germany_DE.htm
www.vaeter-aktuell.de/international-page/A_Report_from_Germany_EN.htm
www.vaeter-aktuell.de/international-page/A_Report_from_Germany_DE_EN.htm
 

Some Words, hardly to translate:
 
Sorgerecht Right of care and education (custody, responsibility)
Umgangsrecht Right of contact,  visitation rights of the father
Rechtssicherheit unequivocal legal unity
Bundestag Bundestag
Kindergarten Kindergarten

Thomas Sochart