UN-Kinderrechtekonvention


Artikel 11: Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland

(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.

(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.

UN-Kinderrechtekonvention





Vorbehalte der Bundesregierung gegen die UN-Kinderrechtekonvention
Zu Artikel 11

1. Nach Absatz 1 übernehmen die Vertragsstaaten die Verpflichtung, die unerlaubte Verbringung von Kindern ins Ausland und ihre Nichtrückgabe zu bekämpfen. Innerstaatlich genügt diesen Anforderungen vor allem § 235 StGB. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger Entzieht". Diese Strafandrohung gilt für jede Art von Kindesentziehung, gleichviel ob das betroffene Kind ins Ausland verbracht wird oder ob es im Inland verbleibt. Zivilrechtlich kann überdies der personensorgeberechtigte Elternteil die Herausgabe des Kindes von jedem verlangen, der es ihm widerrechtlich vorenthält, § 1632 Abs.1 BGB (§ 1705 Satz 2 BGB).

2. Eine Bekämpfung der Kindesentführung ins Ausland setzt freilich eine enge Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Staaten voraus. Die Vertragsstaaten sollen daher nach Absatz 2 den Abschluß einschlägiger zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte fördern oder solchen Übereinkünften beitreten. Solche Übereinkünfte sind das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses sowie das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Die Bundesrepublik Deutschland hat beide Übereinkommen ratifiziert. Auf das Vertragsgesetz vom 5. April 1990 (BGBI.II S.206) sowie auf das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz - Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI.I S.701) - wird hingewiesen.



Quelle:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
UN-Kinderkonvention im Wortlaut mit Materialien
Text in amtlicher Übersetzung, 1. Auflage Januar 1993






Vorbehalte der Bundesregierung gegen die UN-Kinderrechtekonvention
Text für Kinder


Zu Artikel 11


Wenn ein Kind ins Ausland entführt wird

Wer ein Kind ins Ausland entführt, verstößt auf besonders schwere Weise gegen die Rechte des Kindes. Die Regierungen wollen alles tun, Kindesentführungen zu verhindern. Und sie wollen dafür sorgen, daß entführte Kinder ihren rechtmäßigen Eltern zurückgegeben werden.

Es ist aber gar nicht so einfach, in solchen Fällen die Rechte des Kindes und seiner Eltern zu schützen.

Da ist zum Beispiel eine deutsche Frau, die hat einen Mann aus einem fremden Land geheiratet. Die beiden wohnen in Deutschland, und sie bekommen ein Kind. Eines Tages fährt der Vater mit seinem Kind in sein Heimatland. Ein Vater darf doch mit seinem Kind verreisen ! Dann beschließt er aber, in seinem Heimatland zu bleiben. Und er will sein Kind behalten. Die Mutter will aber in Deutschland bleiben. Und sie will ihr Kind wiederhaben. Die Richter in dem fremden Land sagen: Das Kind gehört zum Vater. Die deutschen Richter sagen: Das Kind gehört zu seiner deutschen Mutter.

Und was sagt das Kind ? Vielleicht will es zu seiner Mutter zurück. Was kann es aber tun, wenn ihm der Vater das nicht erlaubt ? Allein kann es nicht reisen. Es braucht Hilfe.

Hilfe kann es bekommen, wenn zwischen Deutschland und dem fremden Staat ein Vertrag geschlossen wurde, in dem es heißt, daß Kinder in solchen Fällen von einer vertrauenswürdigen Person zu ihrer Mutter zurückgebracht werden.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes" will, daß zwischen allen Staaten Verträge geschlossen werden, die solche Streitfälle regeln.

Quelle:
Die Rechte des Kindes
Sonderdruck des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur Bekanntmachung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
für Kinder.