UN-Kinderrechtekonvention


Artikel 18: Verantwortung für das Kindeswohl

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

(2) Zur Gewährleistung und Forderung der in diesem übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und - einrichtungen zu nutzen.

UN-Kinderrechtekonvention






Vorbehalte der Bundesregierung gegen die UN-Kinderrechtekonvention
Zu Artikel 18

Auszugsweise nur Abs. 3

3. In der innerstaatlichen Diskussion ist die Befürchtung laut geworden, daß Absatz 1 eine volkerrechtliche Verpflichtung begründe, den Grundsatz gleicher Elternverantwortlichkeit für die Erziehung und Entwicklung des Kindes auch für nichteheliche Kinder einzuführen sowie für solche, deren Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Diese Auslegung trifft indessen nicht zu. Aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Zusammenhang der Bestimmung mit dem Parallelgarantien in Artikel 23 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 5 Buchstabe b des übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ergibt sich vielmehr, daß der Grundsatz" der gemeinsamen Elternverantwortung uneingeschränkt nur für die intakte Ehe verwirklicht werden kann. Für alle anderen Fälle - z.B. im Scheidungsfall, bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten und bei nichtehelichen Kindern - sind die Vertragsstaaten nicht daran gehindert, insbesondere für das Sorge- und Umgangsrecht die Regelung zu treffen, die durch das Interesse des Kindes geboten erscheinen, (Artikel 3 Abs. 1 des übereinkommens). Die Bundesregierung wird die insoweit aufgetretenen Zweifel zum Anlaß nehmen, um in der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde von ihr abzugebenden Erklärung eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen; auf die Anlage zu dieser Denkschrift wird insoweit Bezug genommen.

Quelle:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
UN-Kinderkonvention im Wortlaut mit Materialien
Text in amtlicher Übersetzung, 1. Auflage Januar 1993






Vorbehalte der Bundesregierung gegen die UN-Kinderrechtekonvention
Text für Kinder


Zu Artikel 18


Wer für die Kinder sorgt, wie Kinder beschützt werden sollen

Für das Kind sorgen die Eltern, also Vater und Mutter gemeinsam. Wenn die Eltern sich trennen, muß entschieden werden, ob das Kind beim Vater oder bei der Mutter leben soll. Das gilt auch, wenn beide Eltern weiterhin das Recht und die Pflicht haben, für das Kind zu sorgen.

Julia zum Beispiel lebt bei ihrer Mutter, nachdem ihre Eltern sich getrennt haben. Doch Julia darf ihren Vater alle zwei Wochen besuchen. Und der Vater kümmert sich auch sehr um Julias Ausbildung. Er fühlt sich für seine Tochter immer noch verantwortlich. Deshalb konnen auch Vater und Mutter gemeinsam das Sorgerecht für Julia haben.

Quelle:
Die Rechte des Kindes
Sonderdruck des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur Bekanntmachung des übereinkommens über die Rechte des Kindes
für Kinder.