Die UN-Kinderrechtekonvention

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Vom 10. Juli 1992 (BGBI. II S. 990)

Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 1992 zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBI. 1992 II S. 121) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 6. März 1992 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.

Am 2. Oktober 1990 hatte die ehemalige Deutsche Demokratische Republik ihre Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt; infolge des am 3. Oktober 1990 wirksam gewordenen Beitritts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland kam die Bestimmung des Artikels 49 Abs. 2 des Übereinkommens, nach welcher das Übereinkommen für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik am 1. November 1990 in Kraft getreten wäre, nicht mehr zum Zuge.

Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutschland folgendes erklärt:

I.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes als einen Meilenstein der Entwicklung des internationalen Rechts begrüßt und die Ratifizierung des Übereinkommens zum Anlaß nehmen wird, Reformen des innerstaatlichen Rechts in die Wege zu leiten, die dem Geist des Übereinkommens entsprechen und die sie nach Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens für geeignet hält, dem Wohlergehen des Kindes zu dienen. Zu den geplanten Maßnahmen gehört insbesondere eine Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge für Kinder, deren Eltern keine Ehe eingegangen sind, die als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Hierbei wird es insbesondere darum gehen, auch in solchen Fällen die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern zu verbessern. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, daß das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet. Es begründet völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt.

II.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß aus Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens nicht abgeleitet werden kann, mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stehe das elterliche Sorgerecht auch bei Kindern, deren Eltern keine Ehe eingegangen sind, die als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind, automatisch und ohne Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall beiden Eltern zu. Eine derartige Auslegung wäre unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens. Besonders im Hinblick auf die Fälle, in denen die Eltern über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht einig sind, sind Einzelfallprüfungen notwendig.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt darum, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auch die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts

a) über die gesetzliche Vertretung Minderjähriger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte,
b) über das Sorge- und Umgangsrecht bei ehelichen Kindern und
c) über die familien- und erbrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder

nicht berühren; dies gilt ungeachtet der geplanten Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge, deren Ausgestaltung in das Ermessen des innerstaatlichen Gesetzgebers gestellt bleibt.

III.
Entsprechend den Vorbehalten, welche die Bundesrepublik Deutschland zu den Parallelgarantien des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte angebracht hat, erklärt sie zu Artikel 40 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer ii und v des Übereinkommens, daß diese Bestimmungen derart angewandt werden, daß bei Straftaten von geringer Schwere nicht in allen Fällen

a) ein Anspruch darauf besteht, „einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand" zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteidigung zu erhalten,
b) die Überprüfung eines nicht auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils durch eine „zuständige übergeordnete Behörde oder durch ein zuständiges höheres Gericht" ermöglicht werden muß.

IV.
Die Bundesrepublik Deutschland bekräftigt ferner ihre am 23. Februar 1989 in Genf abgegebene Erklärung:

Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, daß die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, daß sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.

V.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedauert, daß nach Artikel 38 Abs. S des Übereinkommens bereits Fünfzehnjährige als Soldaten an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen, weil diese Altersgrenze mit dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens) unvereinbar ist. Sie erklärt, daß sie von der durch das Übereinkommen eröffneten Möglichkeit, diese Altersgrenze auf fünfzehn Jahre festzusetzen, keinen Gebrauch machen wird.