Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Vom 10. Juli 1992 (BGBI.
II S. 990)
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 1992 zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBI. 1992 II S. 121) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 6. März 1992 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Am 2. Oktober 1990 hatte die ehemalige Deutsche Demokratische Republik ihre Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt; infolge des am 3. Oktober 1990 wirksam gewordenen Beitritts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland kam die Bestimmung des Artikels 49 Abs. 2 des Übereinkommens, nach welcher das Übereinkommen für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik am 1. November 1990 in Kraft getreten wäre, nicht mehr zum Zuge.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutschland folgendes erklärt:
I.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
erklärt, daß sie das Übereinkommen über die Rechte
des Kindes als einen Meilenstein der Entwicklung des internationalen Rechts
begrüßt und die Ratifizierung des Übereinkommens zum Anlaß
nehmen wird, Reformen des innerstaatlichen Rechts in die Wege zu leiten,
die dem Geist des Übereinkommens entsprechen und die sie nach Artikel
3 Abs. 2 des Übereinkommens für geeignet hält, dem Wohlergehen
des Kindes zu dienen. Zu den geplanten Maßnahmen gehört insbesondere
eine Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge für Kinder, deren
Eltern keine Ehe eingegangen sind, die als verheiratete Eltern dauernd
getrennt leben oder geschieden sind. Hierbei wird es insbesondere darum
gehen, auch in solchen Fällen die Voraussetzungen für die Ausübung
der elterlichen Sorge durch beide Eltern zu verbessern. Die Bundesrepublik
Deutschland erklärt zugleich, daß das Übereinkommen innerstaatlich
keine unmittelbare Anwendung findet. Es begründet völkerrechtliche
Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer
Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen
Rechts erfüllt.
II.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ist der Auffassung, daß aus Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens
nicht abgeleitet werden kann, mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stehe
das elterliche Sorgerecht auch bei Kindern, deren Eltern keine Ehe eingegangen
sind, die als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden
sind, automatisch und ohne Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall
beiden Eltern zu. Eine derartige Auslegung wäre unvereinbar mit Artikel
3 Abs. 1 des Übereinkommens. Besonders im Hinblick auf die Fälle,
in denen die Eltern über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts
nicht einig sind, sind Einzelfallprüfungen notwendig.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt darum, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auch die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts
a) über die gesetzliche Vertretung
Minderjähriger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte,
b) über das Sorge- und Umgangsrecht
bei ehelichen Kindern und
c) über die familien- und erbrechtlichen
Verhältnisse nichtehelicher Kinder
nicht berühren; dies gilt ungeachtet der geplanten Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge, deren Ausgestaltung in das Ermessen des innerstaatlichen Gesetzgebers gestellt bleibt.
III.
Entsprechend den Vorbehalten, welche die
Bundesrepublik Deutschland zu den Parallelgarantien des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte angebracht hat,
erklärt sie zu Artikel 40 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer ii und v des Übereinkommens,
daß diese Bestimmungen derart angewandt werden, daß bei Straftaten
von geringer Schwere nicht in allen Fällen
a) ein Anspruch darauf besteht, „einen
rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand" zur Vorbereitung und Wahrnehmung
der Verteidigung zu erhalten,
b) die Überprüfung eines nicht
auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils durch eine „zuständige übergeordnete
Behörde oder durch ein zuständiges höheres Gericht" ermöglicht
werden muß.
IV.
Die Bundesrepublik Deutschland bekräftigt
ferner ihre am 23. Februar 1989 in Genf abgegebene Erklärung:
Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, daß die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, daß sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.
V.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bedauert, daß nach Artikel 38 Abs. S des Übereinkommens bereits
Fünfzehnjährige als Soldaten an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen,
weil diese Altersgrenze mit dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (Artikel
3 Abs. 1 des Übereinkommens) unvereinbar ist. Sie erklärt, daß
sie von der durch das Übereinkommen eröffneten Möglichkeit,
diese Altersgrenze auf fünfzehn Jahre festzusetzen, keinen Gebrauch
machen wird.