OLG Hamm 14.02.2007, 11 UF 210/06

Vermeintliche Väter können vom biologischen Vater erst nach förmlicher Feststellung seiner Vaterschaft Erstattung von Unterhaltszahlungen verlangen

Stellt der vermeintliche Vater eines Kindes fest, dass er doch nicht der biologische Vater ist, kann er vom wirklichen biologischen Vater erst dann die Erstattung von geleisteten Unterhaltszahlungen verlangen, wenn dessen Vaterschaft im dem speziell dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt worden ist. Es besteht insoweit eine Rechtsausübungssperre, die nur in wenigen Ausnahmefällen (beispielsweise nach § 1615 o BGB) durchbrochen werden kann.

Der Sachverhalt:

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des so genannten Scheinvaterregresses in Anspruch. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2004 stellte der Kläger fest, dass er nicht der Vater des 1990 geborenen Kindes X. ist. Dies wurde auch gerichtlich festgestellt. Er trug vor, dass der Beklagte der biologische Vater von X. sei. Dies habe ihm seine Ex-Frau gestanden. Die Vaterschaft zu dem Kind hat der Beklagte allerdings nicht anerkannt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft ist nicht erhoben worden.

Der Kläger verlangte vom Beklagten die Erstattung der Unterhaltsbeträge für Juni und Juli 2003 sowie der nicht festsetzungsfähigen Kosten, die ihm durch die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Anwalts entstanden sind. Seine hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG ließ allerdings die Revision zu.

Die Gründe:

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Unterhaltbeträge und der Anwaltskosten. Gemäß § 1600 d Abs.4 BGB ist eine Inanspruchnahme des Beklagten erst möglich, wenn seine Vaterschaft im Verfahren gemäß § 1600 e BGB festgestellt worden ist. Es besteht eine Rechtsausübungssperre, die nur in wenigen Ausnahmefällen (beispielsweise nach § 1615 o BGB) durchbrochen werden kann. Dies trägt den Interessen des Kindes Rechnung. Da auch seine Interessen durch eine Feststellung der Vaterschaft erheblich tangiert werden, gebietet es das Persönlichkeitsrecht des Kindes, eine Vaterschaftsfeststellung nicht gegen seinen Willen zu betreiben.

Im Streitfall ist keine Ausnahme für die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre ersichtlich. Insbesondere hat die Mutter von X. glaubhaft dargelegt, dass X. keine Feststellung der Vaterschaft herbeiführen wolle, weil ein zu großer Druck auf ihm laste. Dem Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er sich treuwidrig auf die Rechtsausübungssperre beruft.








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